Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt V. Freizügigkeits-Gesetz. 319 
Die Besorgniß vor künftiger Verarmung berechtigt den Gemeindevorstand 
nicht zur Zurückweisung. 
§. 5. Offenbart sich nach dem Anzuge die Nothwendigkeit einer öffent- 
lichen Unterstützung, bevor der neu Anziehende an dem Aufenthaltsorte einen 
Unterstützungswohnsitz (Heimathsrecht) erworben hat, und weist die Gemeinde 
nach, daß die Unterstützung aus anderen Gründen, als wegen einer nur vor- 
übergehenden Arbeitsunfähigkeit!) nothwendig geworden ist, so kann die Fort- 
setzung des Aufenthalts versagt werden. 
. 6. Ist in den Fällen, wo die Aufnahme oder die Fortsetzung des 
Aufenthaltes versagt werden darf, die Pflicht zur Uebernahme der Fürsorge 
wischen verschiedenen Gemeinden eines und desselben Bundesstaates streitig, 
40 erfolgt die Entscheidung nach den Landesgesetzen. Z 
Die thatsächliche Ausweisung aus einem Orte darf niemals erfolgen, be- 
vor nicht entweder die Annahme-Erklärung?) der in Anspruch genommenen 
Gemeinde oder eine wenigstens einstweilen vollstreckbare Entscheidung über die 
Fürsorgepflicht erfolgt ist. 
78). Sind in den in §. ö bezeichneten Fällen verschiedene Bundesstaaten 
betheiligt, so regelt sich das Verfahren nach dem Vertrage wegen gegenseitiger 
Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha, den 15. Juli 
1851 sowie nach den späteren, zur Ausführung dieses Vertrages getroffenen 
Verabredungen. Z 
Bis zur Uebernahme Seitens des verpflichteten Staates ist der Aufent- 
haltsstaat zur Fürsorge für den Auszuweisenden am Aufenthaltsorte nach den 
für die öffentliche Armenpflege in seinem Gebiete gesetzlich bestehenden Grund- 
sätzen verpflichtet. Ein Anspruch auf Ersatz der für diesen Zweck verwendeten 
Kosten findet gegen Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche Kassen des- 
jenigen Staates, welchem der Hülfsbedürftige angehört, sofern nicht anderweitige 
Verabredungen bestehen, nur insoweit statt, als die Fürsorge für den Auszu- 
weisenden länger als drei Monate gedauert hat. 
§. 8. Die Gemeinde ist nicht befugt, von neu Anziehenden wegen des 
Anzugs eine Abgabe zu erheben. Sie kann dieselben, gleich den übrigen Ge- 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 318. 
setzung des Aufeuthalts zu versagen ist. Hat der Magistrat dies beschlossen und der 
von dem Beschluß Betroffene demselben nicht Folge geleistet, so ist zur thatsächlichen 
Ausweisung nur die Polizeibehörde befugt und diese hierzu von dem Magistrat zu er- 
suchen. Die Polizeibehörde hat dem Ersuchen zu entsprechen, falls gegen dasselbe keine 
rechtlichen Bedenken obwalten. Dagegen ist die Polizeibehörde berechtigt, selbständig 
zu prüfen, ob dem Antrag etwa solche Bedenken, insbesondere auch gemäß §. 6 
Abs. 2 a. a. O. entgegenstehen. Die für diese Prüfung erforderlichen Unterlagen sind 
ihr auf Verlangen seitens des Magistrats zu verschaffen. Die Polizeibehörde ist anderer- 
seits nicht befugt, in Fällen, in denen der Magistrat den Bestimmungen der 88§. 4, 5, 6 
a. a. O. entsprechend die Abweisung oder die Versagung der Aufenthaltsfortsetzung 
beschlossen und die thatsächliche Ausweisung beantragt hat, aus Zweckmäßigkeitsgründen 
die letztere abzulehnen. Hat die Polizeiverwaltung eine Ausweisung abgelehnt, und 
hält der Magistrat die Ablehnung für ungerechtfertigt, so steht dem Magistrat die Be- 
schwerde an die vorgesetzte Dienstbehörde der ersteren zu Gebote, Res. 29. Aug. 1891 
(M. Bl. S. 170). Die Zuständigkeit der armenrechtlichen Spruch-Behörde tritt in 
den Fällen des §. 4 nicht ein, W. XXI. 145. 
Die Wirkung des §. 8 tritt ein, auch wenn der Aufenthalt kein ununterbrochener 
war, Erk. 23. Jan. 1891 (E. O. V. XX. 100 ff.). 
Die Verfügung, durch welche die Ausweisung angeordnet ist, kann durch die 
Rechtsmittel in §. 127 des L. V. G. 30. Juli 1883 angefochten werden, E. O. 
V. VII. 364. 
1) Oder eines sonstigen nur vorübergehenden Nothstandes, W. XlI. 86. Die 
Unterstützung muß natürlich auch wirklich gewährt sein. 
2) Vergl. unten S. 360 Anm. 2, betr. den Fall, wenn keine Annahme-Erklärung 
erfolgt ist. 
∆ Der §. 7 gilt nur noch Bayern und Elsaß-Lothringen gegenüber, §. 1 Abs. 2 
Ges. 6. Juni 1870 unten S. 325.
	        
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