320 Abschnitt V. Freizügigkeits-Gesetz.
meindeeinwohnern, zu den Gemeindelasten heranziehen. Uebersteigt die Dauer
des Aufenthalts nicht den Zeitraum von drei Monaten, so sind die neu An-
ziehenden diesen Lasten nicht unterworfen ½.
§. 9. Was vorstehend von den Gemeinden bestimmt ist, gilt an denjenigen
Orten, wo die Last der öffentlichen Armenpflege verfassungsmäßig nicht der
örtlichen Gemeinde, sondern anderen gesetzlich anerkannten Verbänden (Armen-
kommunen) obliegt, auch von diesen, sowie von denjenigen Gutsherrschaften
deren Gutsbezirk sich nicht in einem Gemeindeverbande befindet. «
§. 10. Die Vorschriften über die Anmeldung der neu Anziehenden bleiben
den Landesgesetzen:) mit der Maßgabe vorbehalten, daß die unterlassene
Meldung nur mit einer Polizeistrafe, niemals aber mit dem Verluste des
Aufenthaltsrechts (§. 1) geahndet werden darf.
§. 11. Durch den bloßen Aufenthalt oder die bloße Niederlassung, wie sie
das gegenwärtige Gesetz gestattet, werden andere Rechtsverhältnisse, namentlich
die Gemeindeangehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, die Theilnahme an den Ge-
meindenutzungen und der Armenpflege nicht begründet.
Wenn jedoch nach den Landesgesetzen durch den Aufenthalt oder die
Niederlassung, wenn solche eine bestimmte Zeit hindurch ununterbrochen fort-
gesetzt worden, das Heimathsrecht (Gemeindeangehörigkeit, Unterstützungswohn-
sitz) erworben wird, behält es dabei sein Bewenden.
§. 12. Die polizeiliche Ausweisung Reichsangehöriger aus dem Orte ihres
dauernden oder vorübergehenden Aufenthaltes in anderen, als in den durch
dieses Gesetz vorgesehenen Fällen, ist unzulässig.
Im Uebrigen werden die Bestimmungen über die Fremdenpolizei durch
dies Gesetz nicht berührt.
§. 13. Dies Gesetz tritt am 1. Januar 1868 in Kraft.
Gesetzliche Vorschristen über die Armenpflege.
Allgemeines Landrecht Theil II Titel 19.
§. 15. Aller Armen und Unvermögenden, denen ihr Unterhalt auf andere
Art nicht verschafft werden kann, muß die Polizeiobrigkeit eines jeden Ortes,
ohne Unterschied des Ranges und sonstigen Gerichtsstandes derselben sich an-
nehmen #).
1) Vergl. hierüber nunmehr §. 33 Abs. 4 Kommunalabg. Ges. 14. Juli 1893.
5) Danach steht der §. 8 des Preußischen Gesetzes über die Aufnahme neu an-
ziehender Personen vom 31. Dez. 1842, wonach derjenige, welcher an einem Orte
seinen Aufenthalt nehmen will, „sich bei der Polizeiobrigkeit dieses Ortes melden
und über seine persönlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die Vorschriften der Sg. 1
bis 6 (ietzt §§5. 1 bis 4 des Freizügigkeitsgesetzes) die erforderliche Auskunft geben“
muß, auch jetzt noch im Wesentlichen in Kraft. Die Polizeibehörde ist mithin befugt,
über die Form der vorgeschriebenen Auskunftsertheilung Seitens neu anziehender
Personen, insbesondere auch dahin Bestimmung zu treffen, daß die bezüglichen An-
forderungen der Behörde von dem persönlich erscheinenden Betheiligten entgegen-
genommen und durch protokollarische Erklärungen erledigt werden, Erk. O. V. G.
11. Dez. 1880 (E. O. B. VII. 382).
3) Sie ist aber nur verpflichtet, hülfsbedürftigen Personen erforderlichen Falles.
ihren Beistand gegenüber den zur vorläufigen Unterstützung verpflichteten Ortsarmen-
Verbänden zu gewähren, nicht aber die erforderliche Unterstützung aus eigenen Mitteln
zu bestreiten, Res. 7. Sept. 1840 (M. Bl. S. 453). Die Pflicht und Befugniß der
Polizei zur Unterbringung Obdachloser und Sorge für die vorläufige Unterstützung
Hülfsbedürftiger folgt auch aus A. L. R. II. 17 S. 10.