322 Abschnitt V. Unterstützung v. Familien einberufener Mannschaften.
ernennen. Wo eine solche Vertretung nicht vorhanden ist, besteht die Kommission aus
einem von der Landesregierung zu bestellenden Vorsitzenden und einer von ihr zu be-
rufenden, den Verhältnissen angemessenen Anzahl von Mitgliedern. #
Einer jeden Kommission wird, soweit die Verhältnisse es gestatten, ein von dem
Landwehr= Bezirkskommando zu bestimmender Offizier beigeordnet. »
8. 8. Die Kommission kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte ihrer
Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der beigeordnete Offizier
(S. 7), sowie die zugezogene Gemeindebehörde (§. 6) nehmen an der Abstimmung
nicht Theil.
½# §. ;. Ist die Verfassung des Lieferungsverbandes nicht ausreichend, um die
Beschaffung der zur Gewährung der Unterstützungen erforderlichen Mittel sicher-
zustellen, so ist die Landesregierung befugt, die nöthigen Anordnungen für den Ver-
band zu treffen und den Verbandsangehörigen zur Beschaffung jener Mittel Abgaben
aufzulegen.
1n S6 . Die bewilligten Unterstützungsbeträge sind in halbmonatlichen Raten
vorauszuzahlen. « .-
Rückzahlungen der vorausgezahlten Beträge finden auch dann nicht statt, wenn
der in den Dienst Eingetretene vor Ablauf der halbmonatlichen Periode zurückkehrt.
Für Beginn und Fortdauer der Unterstützungen kommt auch der für Hin= und
Rückmarsch zum beziehungsweise vom Truppentheil erforderliche Zeitraum in Be-
rechnung.
2#. Unterstützungen werden dadurch nicht unterbrochen, daß der in den Dienst
Eingetretene als krank oder verwundet zeitweilig in die Heimath beurlaubt wird.
Wenn der in den Dienst Eingetretene vor seiner Rückkehr verstirbt oder vermißt
wird, so werden die Unterstützungen so lange gewährt, bis die Formation, welcher er
angehörte, auf den Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird. Insoweit jedoch
den Hinterbliebenen auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1871 (R. G. Bl. S. 275)
Bewilligungen gewährt werden, fallen die durch gegenwärtiges Gesetz geregelten
Unterstützungen fort. v
§. 11. Falls Personen, deren Familien nach den Vorschriften dieses Gesetzes
Unterstützungen erhalten, nach ihrem Eintritt in den Dienst
a) der Fahnenflucht sich schuldig machen, oder
b) durch gerichtliches Erkenntniß zu Gefängnißstrafe von längerer als sechs-
monatlicher Dauer oder zu einer härteren Strafe verurtheilt werden,
so wird die bewilligte Unterstützung bis zum Wiedereintritt in den Dienst eingestellt.
Die Truppenbefehlshaber haben in diesen Fällen den betheiligten Kommissionen
schleunigst Nachricht zu geben. # .
§. 12. Für die nach vorstehenden Bestimmungen geleisteten Unterstützungen wird
zu den im §. 5 festgesetzten Mindestbeträgen Entschädigung aus Reichsfonds gewährt.
Der Zeirpunkt der Zahlung dieser Entschädigung wird durch jedesmaliges Spezialgesetz
des Reichs bestimmt.
Eesetz, betr. die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen
einberufenen Mannschaften.
Vom 10. Mai 1892 (R. G. Bl. S. 590).
§s. 1. Die Familien der aus der Reserve, Landwehr oder Seewehr zu Friedens-
übungen einberufenen!) Mannschaften? erhalten auf Verlangen aus öffentlichen Mitteln
Unterstützungen ). Das Gleiche gilt bezüglich der Familien der aus der Ersatzreserve
1) Auch wenn es sich um freiwillig abgeleistete Uebungen handelt, Res. 11. Sept.
1894 (M. Bl. S. 158). .
2) Nicht also die Familien der Offiziere.
à:) Der Anspruch auf Unterstützung ist von dem Einberufenen oder von derjenigen
Person, welcher in seiner Abwesenheit die Fürsorge für die Familie obliegt, anzu-
melden. Auch kann die Anmeldung durch den Unterstützungsberechtigten erfolgen.