Abschnitt V. Unterstützung v. Familien einberufener Mannschaften. 323
für die zweite oder dritte Uebung einberufenen Mannschaften. Vorstehendes findet
nicht Anwendung, wenn der Uebungspflichtige zu denjenigen Reichs-, Staats= oder
Kommunalbeamten, welchen zufolge §S. 66 Abs. 2 des Reichs-Militärgesetzes vom
2. Mai 1874 (R. G. Bl. S. 45) in der Zeit der Einberufung zum Militärdienste
ihr persönliches Diensteinkommen gewahrt ist, gehört. Der Anspruch auf Unter-
stützung ist bei der Gemeindebehörde desjenigen Ortes anzubringen, an welchem der
Unterstützungsberechtigte zur Zeit des Beginns des Unterstützungsanspruchs seinen ge-
wöhnlichen Aufenthaltsort hat 1), und erlischt, wenn solches nicht binnen vier Wochen
–.
Zu Anmerkung 3 auf S. 322.
Bei der Anmeldung sind die Unterstützungsberechtigten nach ihrem Namen und nach
ihrer Familienstellung zu dem Einberufenen, Kinder des Einberufenen auch nach ihrem
Lebensalter zu bezeichnen. Die Gemeindebehörde prüft den Anspruch, füllt für jede
einzelne Familie in einer Liste nach dem auliegenden Muster A (hier nicht abgedruckt)
die Ueberschrift, sowie die Spalten 1, 2 und 3 aus, und übersendet die Liste mit der
Bescheinigung der Richtigkeit an den zuständigen Lieferungsverband. In der Be-
scheinigung ist der Zeitpunkt der Anmeldung des Unterstützungsanspruchs zu vermerken.
Wird für Kinder über fünfzehn Jahre, Verwandte in aussteigender Linie oder
Geschwister des Einberufenen Unterstützung beantragt, so bedarf es der Bescheinigung,
daß diese Personen von dem Einberufenen unterhalten werden, oder daß das Unter-
haltungsbedürfniß erst nach erfolgtem Diensteintritt desselben hervorgetreten ist. Wird
für Verwandte der Ehefrau in aufsteigender Linie oder für ihre Kinder aus früherer
Ehe Unterstützung beantragt, so hat die Gemeindebehörde deren Familienstellung,
Namen und Aufenthaltsort ebenfalls in die Liste, Spalte 1, 2 und 3, einzutragen
und in der Bescheinigung des vorerwähnten Inhalts außerdem die Umstände kurz
darzulegen, welche die Gewährung einer Umerstützung angezeigt erscheinen lassen, Bek.
2. Juni 1892 (R. G. Bl. S. 668) §. 1. Vergl. Res. 20. Juni 1892 (M. Bl.
S. 277) Nr. 1—5 und 23. Aug. 1894 (M. Bl. S. 154) Nr. 1— 4.
Lieferungsverbände sind die Stadt- und Landkreise. Vergl. §§. 6—9 des vorst.
Ges. 28. Febr. 1888 (R. G Bl. S. 59).
1) Nach Res. 30. Sept. 1892 (M. Bl. S. 154 am Schlusse), hat der Herr
Reichskanzler sich damit einverstanden erklärt, daß ein Unterstützungsanspruch nach
diesem Gesetze auch dann für begründet angesehen wird, wenn die zu Friedensübungen
einberufenen Reservisten oder deren Familien ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im
Auslande haben. In solchen Fällen hat der Herr Reichskanzler das nachstehend be-
zeichnete Verfahren behufs einer vorläufigen gleichförmigen Durchführung des Gesetzes
empfohlen:
1. Wenn der Einberufene und seine Familie im Auslaude wohnen, so wird
der Ort, an welchen der Einberufene in militärischer Kontrolle steht (§. 34 Ziff. 6
der Heer-Ord.) als sein und seiner Familie gewöhnlicher Aufenthaltsort angesehen.
Demgemäß ist der Anspruch auf Unterstützung bei der Gemeindebehörde dieses Ortes
anzubringen, der ortsübliche Tagelohn dirses Ortes für die Bemessung der Unter-
stützungsbeträge maßgebend und derjenige Lieferungsverband, zu dessen Bezirk der
Kontrollort gehört, zur Anweisung und Zahlung der Unterstützungsbeträge für zu-
stäudig zu erachten.
2. Wenn nur die Familie im Auslande, der Einberufene aber im Inlande
wohnt, so finden die gleichen Grundsätze wie vorher, jedoch mit der Maßgabe An-
wendung, daß die Grundlage für die Bemessung der Unterstützungsbeiträge der orts-
übliche Tagelohn am gewöhnlichen Aufenthaltsorte des Einberufenen bildet.
3. Wenn die Familie im Julande, der Einberufene aber im Auslande wohnt,
so ist der an dem militärischen Kontrollorte bestehende ortsübliche Tagelohn für die
Bemessung der Unterstützungsbeträge maßgebend.
Durch die so vorgeschlagene Regelung werden Anfragen an ausländische Be-
hörden nach Thunlichkeit vermieden und voraussichtlich nur für die Ausstellung der
nach §. 1 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften bestimmten Bescheinigungen erforderlich
werden. Für die Bescheinigungen nach Abs. 1 a. a. O. werden die Vermerke auf
dem Militärpaß (Muster 6 zu 8. 17 S. 147 der Heer-Ordn.) oder die bei den Be-
zirks-Kommandos geführten Ueberweisungsnationale (Muster 8 zu §. 18 S. 159 und
Muster 19 zu §. 34 S. 207 a. a. O.) in der Regel eine genügende Unterlage bieten.
Sollte ein Lieferungsverband seine Verpflichtung, in den Fällen der hier vor-
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