408 Abschnitt VI. Kompetenz der Polizeibehörden.
Die Polizei kann verbieten
K
die Benutzung des Bürgersteiges seitens der Anwohner zu gewerblichen Zweden,
Erk. O. V. G. 30. April 1877 (E. O. V. II. 395) ung
die Anbringung fremdsprachlicher Straßenschilder neben den die amtliche Bene“ g.
der Straßen bekundenden Tafeln, Erk. O. V. G. 24. Juni 1891 (E. .
XXI. 421) #
die Anbringung von Briefkästen einer Privatanstalt, soweit dadurch die Leichtihn,
oder Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen beeinträchtigt wird, Ref. 1.
1893 (M. Bl. S. 267).
Die Polizei kann verlangen
die Herstellung eines Privatweges aus allgemein polizeilichen Gründen, Erk.
11. Sept. 1891 (Bochmann, Rechtsgr. S. 368) Nov.
die Beleuchtung von Privatstraßen seitens der Eigenthümer, Erk. O. V. G. 23.
1889 (E. O. V. XVII. 411) 40 .
die Entfernung von Anlagen, die ein Hinderniß für den öffentlichen Verkehr bi
Erk. O. V. G. 27. Febr. 1894 (P. V. Bl. XV. 418)
V.
die Entfernung von Bienenständen aus der Nähe der öffentlichen Straße, Erk. .
G. 18. Nov. 1878 (M. Bl. 1879 S. 7).
W
Schul-Wesen. dern
Die Verwaltung des Unterrichtswesens ist nicht den Polizeibehörden, songu,
besonderen Behörden, den Provinzial-Schulkollegien und den Regierungsabtheiln
in höchster Instanz dem Unterrichtsminister übertragen. dann
Die Polizei ist in Unterrichtsangelegenheiten selbständig mitzuwirken nur ucklich
zuständig, soweit eine solche Mitwirkung entweder durch das Gesetz ihr 8
zugewiesen ist, wie z. B. bei Festsetzung und Einziehung von Schulverfäummihrresen,
oder soweit sie sich nicht bloß aus dem Gesichtspunkte der Ordnung im Schu olijt
sonderu aus allgemein polizeilichen Interessen ergiebt. Dagegen kann die Ortsp
z. B. nicht die Ertheilung von Privatunterricht untersagen, Erk. O. V. G. 71% 6.
1891 und 7. März 1894 (E. O. V. XXII. 396 u. XXVI. 409), Erk.
29. April 1889 (E. K. IX. 280.)
Ueber die Befugniß der Polizeibehörden zum Erlasse vonsten
Polizeiverordnungen (bergl. §8. 5 ff. Pol. Ges. 11. März 1850 7
S. 416) sind folgende Entscheidungen ergangen.
Allgemeines, Ordnungs- und Sicherheitspolizei. .
. . c.
Die Benutzung des Eigenthums und der Realrechte kann durch eine auf *8
licher Ermächtigung beruhende P. V. beschränkt werden, Erk. K. G. 10. Nov.
3. Okt. 1881 u. 23. Mai 1887 (E. K. III. 340; IV. 307 u. VIl. 280). d Zu-
Feiskalische Maßregeln lönnen im Wege einer P. V. nicht angeordnet un
widerhandlungen nicht mit Strafe bedroht werden, Opp. Anm. 64 S. 798. nicht
P. V. dürfen der richterlichen Entscheidung über Eigenthum und Besitzrecht
vorgreifen, Opp. Anm. 45 S. 795. nung
.. .. . v,
P. V. dürfen nicht über solche Gegenstände ergehen, deren grtntorische Emeing
und Handhabung durch die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden den 795.
behörden übertragen sind, Erk. O. Trib. 24. Sept. 1857 (Opp. Anm. 4 -*'
Neben der Strafandrohung gegen den Urheber einer Uebertretung kann jicse und
nicht auch die Haftbarkeit dritter Personen für die den Urheber treffende S
Kosten anordnen, Erk. O. Trib. 30. Jan. 1856 (G. A. IV. 688). eder he-
P. V. können gesetzliche, provinzielle oder ortsübliche Verbindlichkeiten berfüllunt
gründen noch abändern. Sie können nur über die Art und Weise der rechtlich
solcher Verbindlichkeiten Anordnungen treffen, die schon auf anderweitiger