Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Kompetenz der Polizeibehörden. 409 
Erundl Sie können und wollen nicht neues örtliches Recht schaffen, sie 
bben seige uet weink und regeln seine Anwendung nach Maßgabe d örtlichen 
Aürfuisses, Erk. O. B. G. 24. Febr. 1891 (Bochmann, Nechtsg. S. 289). 
im 6 « « Realrecht, 
Durch P. V. kann im öffentlichen Interesse selbst ein wohlerworbenes 
wutchaltt, w# etwaigen Entschädigung des Berechtigten, beschränkt werden, Erk. 
G. 25. Mai 1891 (E. K. Xl. 267). 
Rechtsgiltig sind P. V., die bestimmen, daß 
it ei « izeili karte versehen 
Radfahrer mit einer auf seinen Namen lautenden polizeilichen Fahr 
* 2 K. G. 14. Juni 1894 (E. K. XV. 295) 
n Perso die fremde Kinder unter 4 Jahren gegen Entgelt in Pflege nehmen, 
aue bersanen Meidbrsuh auferlegt werde. Dagegen kann das gewerbsmäßige Präten 
1878 Uflegekindern nicht von einer Erlaubniß abhängig gemacht werden, Res. 18. Juli 
(M. Bl. S. 173) 
nes in ni tattet ist, Erk. K. G. 
eisi von Schußwaffen ohne Waffeuschein nicht gestattet ist, E 
" 8 — *. * ais Erk. R. G. 14. Nov. 1889 (E. Crim. 9634 
Ert. O. V. G. 30. Sepr. 1890 (E. O. V. AX. 403), Res. 22. Jan. 18 
Zl. S. 20) 
Tabak in Scheunen, Ställen, Böden und anderen zur Aufbewahrung 
firsangenkruchen in aetene Räume, sowie in der Nähe vorstehend bezeichneter 
* mlichkeiten und in der Nähe von Gebäuden, die mit Stroh oder Schindeln ge- 
mi ind, unbedingt verboten ist, Erk. K. G. 16. Nov. 1891 (E. K. XII. 181) 
Eintrig der Dunkelheit in sämmilichen bewohuten Gebäuden, sofern sie nicht von 
8 24% ab gegen die Straße dauernd geschlossen gehalten werden, die zu cen 
dehnungen führenden Räume mit hinreichender Beleuchtung zu versehen sind, Erk. 
XV.S. 15. Sept. 1885 (E. O. V. Tll. 390), Erl. K. G. 28. Jan. 1886 (. 
I. 317) 
1 · 
d." Almessengeben an nicht ortsangehörige Bettler bei Strafe verboten ist, Erk. K. G. 
Ar uli 1888 (E. K. Vlll. 232) 
ina balten von Leichenreden durch Laien auf den unter Aussicht und Verwaltung 
Fo Kirche bebenden Kirchhöfen ohne zuvorige Genehmigung des zusländigen Pfarrers 
Nssg in. Erk. K. G. 15. Juni 1882 (C. K. UIl 306), Erk. O. V. G. 3. De 
ban (E O. V. XVI. 386) 
ao 
bei zene Genehmigung des Oberpräsidenten erfolgende Einsammeln von Geldern 
S. Mntuche Versaminlungen verboten ist, Erk. K. G. 27. Juni 1895 (P. V. 
« 565) 
e iner ö i i bniß der zuständigen 
Lerwalranstaltung einer öffentlichen Theatervorstellung die Erlaubuiß der z 3 
gerwaltungsbehödde unter Ganchen des zur Aufführung bestimmten Stückes ein- 
desselb werden muß und daß diese Genehmigung auch bei wiederholter Aufführung 
sind en Stückes erforderlich ist, sofern mit ihm Veränderungen vorgenommen worden 
E. &. G. 31. Jan. 1884 (E. K. 1. 249), C. t. . V. G. 1. Dez. 1892 
itgli— V. XXIV 312). Die Aufführung von Theaterstücken, in denen verstorbene 
nehmiteder des Königlichen Hauses die Bühne betreten, ist nur mit Allerhöchster Ge- 
drus Mng statthaft, für gewisse Stücke aber ein für alle Mal gegeben 
abhön dalten öffentlicher Tanzlustharkeiten von vorheriger ortspolizeilicher Genehmigung 
die a gemacht wird, Erk. O. V. G. 24. Mai 1894 (Vochmann, Mitth. 1. 85) 
matascassaltung öffentlicher Musikaufführungen, Singspiele, Gesangs= und dekla- 
Femacht er Borträge 2c. von vorgängiger Anzeige an die Ortspolizeibehörde abhängig 
Rlach n diese ermüchügt * # Lustbarkeit ganz zu untersagen oder an die 
beerdeig bestimmter Bedingungen aus sicherheils-, sitten-, ordnungs-, vertthre er 
damn Mikeilichen Rücksichten zu knüpfen, Erk. O. V. G. 16. Dez. 1895 (Boch- 
* I. 324) 1 
1 eltung von Musikaufführungen an den ersten Feiertagen in öfeentlichen Gaa- 
à 8 volizeilicher Genehmigung abhängig gemacht wird, Erk K. G. 26. Jan. 
lie Coftenn TXI. 322) « 
jeder 
sei n 
irthe Fremdenbücher zu führen und der Polizeibehörde täglich ein Verzeichniß 
—
	        
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