Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Kompetenz der Polizeibehörden. 411 
Schlachthauses eine Gebühr festsetzen, Erk. d. Kgl. Rev. H. 27. Nov. 1848 (Rh. A 
B. 43 II. 61) 
Spirituosen in Geschäftsräumen aufbewahrt werden, deren Inhaber die Erlaubniß 
zum Betriebe der Schankwirthschaft oder des Kleinhandels mit geistigen Getränken 
nicht besitzen, Erk. 24. Mai 1888 (E. K. VIII. 149) 
während der Zeit des sonntäglichen Gottesdienstes Schankverkehr stattfindet, Erk. 
2. Juli 1888 (E. K. VIII. 223). 
Rechtsgültig sind P. V., die bestimmen, daß 
an jedem offenen Geschäftslokale der Name des Inhabers oder die Bezeichnung seiner 
eingetragenen Firma anzubringen und die Thatsache, daß weibliche Personen alleinige 
Inhaberinnen sind, erkennbar zu machen ist, Erk. K. G. 15. März 1894 (P. V. Bl. 
XVn. 325) 
die Pflege von Gräbern auf einem Kommunal-Kirchhofe, sofern sie nicht von den 
Hinterbliebenen oder deren Dienstboten erfolgt, nur den von dem Magistrat ange- 
nommenen oder zugelassenen Grabpflegern erlaubt ist, Erk. K. G. 11. März 1889 
(E. K. IX. 294) 
die Untersuchung von geschlachteten Schweinen durch einen amtlich bestellten Fleisch- 
beschauer zu erfolgen hat, Erk. K. G. 24. Febr. 1881 und 14. Jan. 1884 (E. 
K. II. 272 u. V. 310) 
das zum Verkauf einzuführende Schlachtvieh direkt zur Marktstelle zu bringen ist und 
weder in den Straßen noch an den Privathäusern feilgeboten werden darf, Erk. des 
Kgl. Rev. H. 20. Nov. 1849 (Rh. A. B. 45 II. 32) 
das Einführen frischen Fleisches von dem Nachweise einer bereits außerhalb des Ein- 
führungsortes erfolgten Untersuchung abhängig gemacht werde, Erk. K. G. 18. Juni 
1888 (E. K. VIII. 192) 
die Inhaber von Schanklokalen, in denen gewerbsmäßig öffentliche Instrumental- 
aufführungen veranstaltet werden sollen, von der beabsichtigten Aufführung der Polizei 
varherg. löristliche Anzeige zu erstatten haben, Erk. K. G. 15. Okt. 1888 (E. K. 
IX. 184). 
Rechtsgültig sind P. V. 
über den Handel mit Milch, Erk. K. G. 25. Jan. 1892 und 9. Okt. 1893 (E. K. 
XIII. 263 u. XIV. 267 
über den Handelsverkehr mit Vieh, Erk. K. G. 2. Juli 1894 (E. K. XV. 218) 
über das Indenhandelfallen auf dem Markt, Erk. K. G. 16. Jan. 1893 (E. K. 
XIIl. 261). 
Nicht rechtsbeständig sind P. V., die 
die Gewerbeunternehmer verpflichten, die bei ihnen beschäftigten Arbeiter unter 
18 Jahren zum Eintritt in die Fortbildungsschule an= und die entlassenen Arbeiter 
abzumelden, Erk. K. G. 17. Dez. 1888 (E. K. VIII. 144) 
gewerbliche, zum Besuche einer Fortbildungsschule verpflichtete Arbeiter wegen Ver- 
säumniß des Unterrichts oder Störung durch ungebührliches Betragen mit Strafe 
bedrohen, Erk. K. G. 28. April 1890 und 25. Nov. 1889 (E. K. X. 184 u. 186) 
jeden Handelsverkehr an Sonn= und Festtagen ohne Unterschied, ob er auf öffentlichen 
Straßen und Plätzen oder im Innern der Häuser, in Läden und Waarenlagern, 
äußerlich erkennbar oder nicht betrieben wird, ausnahms= und bedingungslos ver- 
bieten, Erk. K. G. 5. Juli 1883 (E. K. IV. 256) 
die gewerbsmäßige Veranstaltung instrumentaler Musikaufführungen in Gast= und 
Schanklokalen, auch wenn dabei ein höheres wissenschaftliches oder künstlerisches Inter- 
esse nicht obwaltet, von einer polizeilichen Genehmigung abhängig machen, Erk. K. G. 
2. Dez. 1886 (E. K. VII. 241) 
jeden kreditweisen Verkauf von Branntwein den Schankwirthen verbieten; wohl aber 
kann den Gast= und Schankwirthen, sowie den Getränkkleinhändlern verboten werden, 
an notorische oder ihnen speziell namhaft gemachte Trunkenbolde, sowie an Personen,
	        
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