412 Abschnitt VI. Kompetenz der Polizeibehörden.
die sich durch übermäßigen Branntweingenuß der Gefahr aussetzen in den Zustand
der Verarmung und Nahrungslosigkeit zu gerathen, geistige Getränke auf Kredit oder
überhaupt zu verabfolgen, Erk. K. G. 15. Okt. 1888 (E. K. VIII. 150)
die gewerbsmäßige Anfertigung und Pflege von Gräbern auf einem städtischen Kirch-
hofe von der Genehmigung des Magistrats und des Gemeinde-Kirchenraths abhängig
machen, Erk. K. G. 10. Sept. 1880 (E. K. I. 189)
das Ueberschreiten des durch Brottaxe festgesetzten Gewichts verbieten, Erk. K. G.
12. Mai 1892 (E. K. XIII. 266)
die Ablieferung des bei auswärtigen Gewerbetreibenden bestellten frischen Fleisches nur
nach vorheriger Untersuchung im Gemeindeschlachthaus und Erlegung der tarifmäßigen
Untersuchungsgebühr zulassen, Erk. K. G. 12. Juni 1890 (E. K. X. 168)
anordnen, daß der Preis minderwerthigen Fleisches sich unter dem niedrigsten Wochen-
marktpreise bewegen müsse und von der Schlachthofverwaltung durch öffentlichen An-
schlag und durch eine Tafel im Verkaufsranm bekannt zu machen sei, Erk. K. G.
5. Febr. 1894 (E. K. XV. 236)
allen Markthändlern die Benutzung einer städtischen Waage zur Pflicht machen oder
den Spediteuren anbefehlen, sich der angestellten Fruchtmesser zu bedienen, Opp.G
Anm. 58 S. 797.
Sanitäts-Polizei.
Rechtsgültig sind P. V., die verbieten
das öffentliche Anpreisen von Geheimmitteln, Erk. K. G. 12. April und 3. Dez.
1888 (E. K. VIII. 196 und IX. 226)
das Aufblasen von Fleisch und das Feilhalten des aufgeblasenen Fleisches, Erk. K. G.
5. Jan. 1888 (E. K. VIII. 188).
Rechtsgültig sind P. V., die fordern
den Anschluß der bewohnten Grundstücke an die Wasserleitung, Erk. O. V. G.
10. Juli 1895 (P. V. Bl. XVII. 610)
die Abführung von Schmutzwasser durch Entwässerungsanlagen, Erk. K. G. 23. Mai
1887 (E. K. VII. 281)
daß das Tragen von Leichen nur in Zinksärgen erfolgt, Erk. K. G. 20. April 1893
(E. K. XIV. 262)
daß es zum Halten von Schweinen zwar nicht allgemein, wohl aber bedingungsweise
in gewissen Stadtgegenden der polizeilichen Erlaubniß bedarf, Erk. K. G. 22. Mai
1890 (E. K. X. 165)
daß die Abtrittsanlagen der bewohnten Grundstücke nach Tonnensystem errichtet werden,
Erk. O. V. G. 1. April 1896 (N. u. St. A. Nr. 127, 1896).
Rechtsgültig ist ferner eine P. V.
über die Entleerung der Abtrittsgruben und Abfuhr ihres Inhaltes, Erk. K. G.
17. März 1892 (E. K. XIII. 277) doch darf sie keine Bestimmung treffen über das
Eigenthum an dem Inhalt der Grube, Erk. K. G. 14. März 1895 (Bochmann,
Mitth. II. 278) noch auch vorschreiben, daß die Abfuhr ausschließlich durch eine zu
diesem Zeʒee eingerichtete städtische Anstalt besorgt werde, Res. 16. Jan. 1894 (M.
Bl. S.
Nicht rechtsbeständig ist eine P. V.
die einer geschlossenen Gesellschaft, die selbst eingekaufte geistige Getränke an die Mit-
glieder zum Verzehren auf der Stelle im Gesellschaftslokale verkauft, die Benutzung
der Gesellschaftsräume untersagt, da sie nach der Gesammtzahl der Mitglieder bemessen,
den sanitätspolizeilichen Anforderungen nicht genügen, Erk. O. V. G. 26. Juni 1894
(E. O. V. XXVI. 406), 19. Dez. 1895 (R. u. St. A. Nr. 55, 1896).
Bau-Polizei.
Rechtsgültig sind P. V., die verbieten
die Anlage von Ofenverschluß-Vorrichtungen, Klappen rc., Erk. K. G. 10. Nov. 1881
(E. K. III. 340), Erk. O. V. G. 5. Dez. 1881 (E. O. V. VIII. 327)