Abschnitt VI. Polizei-Uniform. 471
Auf dem Waffenrocke, dem Ueberrocke und dem Drillichrocke find Epauletts mit
karmoisinrothem Grunde, auf dem sich das kleine Königliche Wappenschild befindet,
und mit vergoldeten, gereiften Halbmonden zu tragen. Die Schieberstücke der
Epauletts sind mit goldener Tresse besetzt; die Epauletthalter bestehen aus goldener,
mit blauer Seide durchwirkter Borte.
Anstatt der Epauletts können Achselstücke von goldener Tresse auf karmoisinrothem
Tuche getragen werden, die in der Mitte mit dem kleinen Königlichen Wappenschilde
versehen find. Die Breite der Achselstücke beträgt etwa 4 Centimeter.
2. und 3. Beinkleider und Mantel gleichen demjenigen der Wachtmeister mit
dem Unterschiede, daß der Mantel mit Achselklappen und Kragenabzeichen nicht ver-
ehen ist.
sebe 4. und 5. Helm und Mütze gleichen den Kopfbedeckungen der Wachtmeister,
jedoch ist sämmtliches Messingwerk am Helm vergoldet.
6. Das Seitengewehr und das dazu gehörige Unterkoppel gleichen denjenigen
der Wachtmeister, jedoch ist das Unterkoppel mit Löwenkopfbeschlägen aus Messing
versehen.
n Das Portepee und das daran befindliche Band sind von Gold mit blauer Seide
durchwirkt.
Sind die Kommissare aktive Offiziere des Beurlaubtenstandes der Armee, oder
sind sie aus der Armee mit der Berechtigung zum Tragen der Offiziersuniform aus-
geschieden, so können sie anstatt des goldenen das silberne Offiziers-Portepee tragen.
IV. Polizei-Inspektoren.
Die Uniform und Bewaffnung der Inspektoren unterscheidet sich von derjenigen
der Kommissare in folgenden Punkten:
1. Der Kragen am Waffenrock ist vorn eckig, Kragen und Aermelausschläge sind
mit der Stickerei der Rangklasse der Inspektoren in Gold versehen.
2. Die Epauletts haben anstatt des karmoisinrothen goldenen Grund, die Achsel-
stücke find etwa 5 Centimeter breit und mit zwei Sternen aus Silber (weißem
Metall) versehen, von denen der eine oberhalb, der andere unterhalb des Königlichen
Wappenschildes angebracht ist.
Besondere Bemerkungen.
1. Berittene Polizeibeamte dürfen hohe Stiefel mit angeschnallten Sporen tragen.
2. Ueberall da, wo und soweit ein Bedürfniß hierzu hervortritt, kann der
Minister des Innern auf Antrag des Regierungs-Präsidenten gestatten, daß die Be-
waffnung der Polizeibeamten durch Revolver vervollstäudigt wird.
Zum Auftragen der gegenwärtig in Gebrauch befindlichen Uniform= und
Bewaffnungsstücke, welche den neuen Vorschriften nicht entsprechen, kann insbesondere
in wenig leistungsfähigen Gemeinden eine entsprechende Frist gewährt werden. Den
oberen Exekutivbeamten der Polizeiverwaltungen auf dem Lande, insbesondere in volk-
reichen ländlichen Gemeinden, in den Vororten größerer Städte 2c. kann auf Antrag
dieser Verwaltungen von den Regierungspräsidenten gestattet werden, die Dienstkleidung
der städtischen Polizeibeamten derselben Kategorie zu tragen.
Ueber einzelne Vorschriften über die
Uniformirung und Bewaffnung der städtischen Polizeibeamten des
Exekutivdienstes
sind Zweifel entstanden, zu deren Beseitigung der Minister des Innern Folgendes
bestimmt hat: ç
1. Sämmtliche Knöpfe des Waffenrocks sind Wappenknöpfe. Auf der farbigen
Zeichnung, die der Zusammenstellung jener Vorschriften beigegeben ist, ist das Wappen
auf den Kuöpfen des Aermelaufschlags zum Waffenrock für Sergeanten und Wacht-
meister nicht dargestellt worden, weil dies bei der Kleinheit der Zeichnung mit
Schwierigkeiten verknüpft gewesen wäre.