Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Polizei-Uniform. 471 
Auf dem Waffenrocke, dem Ueberrocke und dem Drillichrocke find Epauletts mit 
karmoisinrothem Grunde, auf dem sich das kleine Königliche Wappenschild befindet, 
und mit vergoldeten, gereiften Halbmonden zu tragen. Die Schieberstücke der 
Epauletts sind mit goldener Tresse besetzt; die Epauletthalter bestehen aus goldener, 
mit blauer Seide durchwirkter Borte. 
Anstatt der Epauletts können Achselstücke von goldener Tresse auf karmoisinrothem 
Tuche getragen werden, die in der Mitte mit dem kleinen Königlichen Wappenschilde 
versehen find. Die Breite der Achselstücke beträgt etwa 4 Centimeter. 
2. und 3. Beinkleider und Mantel gleichen demjenigen der Wachtmeister mit 
dem Unterschiede, daß der Mantel mit Achselklappen und Kragenabzeichen nicht ver- 
ehen ist. 
sebe 4. und 5. Helm und Mütze gleichen den Kopfbedeckungen der Wachtmeister, 
jedoch ist sämmtliches Messingwerk am Helm vergoldet. 
6. Das Seitengewehr und das dazu gehörige Unterkoppel gleichen denjenigen 
der Wachtmeister, jedoch ist das Unterkoppel mit Löwenkopfbeschlägen aus Messing 
versehen. 
n Das Portepee und das daran befindliche Band sind von Gold mit blauer Seide 
durchwirkt. 
Sind die Kommissare aktive Offiziere des Beurlaubtenstandes der Armee, oder 
sind sie aus der Armee mit der Berechtigung zum Tragen der Offiziersuniform aus- 
geschieden, so können sie anstatt des goldenen das silberne Offiziers-Portepee tragen. 
IV. Polizei-Inspektoren. 
Die Uniform und Bewaffnung der Inspektoren unterscheidet sich von derjenigen 
der Kommissare in folgenden Punkten: 
1. Der Kragen am Waffenrock ist vorn eckig, Kragen und Aermelausschläge sind 
mit der Stickerei der Rangklasse der Inspektoren in Gold versehen. 
2. Die Epauletts haben anstatt des karmoisinrothen goldenen Grund, die Achsel- 
stücke find etwa 5 Centimeter breit und mit zwei Sternen aus Silber (weißem 
Metall) versehen, von denen der eine oberhalb, der andere unterhalb des Königlichen 
Wappenschildes angebracht ist. 
Besondere Bemerkungen. 
1. Berittene Polizeibeamte dürfen hohe Stiefel mit angeschnallten Sporen tragen. 
2. Ueberall da, wo und soweit ein Bedürfniß hierzu hervortritt, kann der 
Minister des Innern auf Antrag des Regierungs-Präsidenten gestatten, daß die Be- 
waffnung der Polizeibeamten durch Revolver vervollstäudigt wird. 
Zum Auftragen der gegenwärtig in Gebrauch befindlichen Uniform= und 
Bewaffnungsstücke, welche den neuen Vorschriften nicht entsprechen, kann insbesondere 
in wenig leistungsfähigen Gemeinden eine entsprechende Frist gewährt werden. Den 
oberen Exekutivbeamten der Polizeiverwaltungen auf dem Lande, insbesondere in volk- 
reichen ländlichen Gemeinden, in den Vororten größerer Städte 2c. kann auf Antrag 
dieser Verwaltungen von den Regierungspräsidenten gestattet werden, die Dienstkleidung 
der städtischen Polizeibeamten derselben Kategorie zu tragen. 
  
Ueber einzelne Vorschriften über die 
Uniformirung und Bewaffnung der städtischen Polizeibeamten des 
Exekutivdienstes 
sind Zweifel entstanden, zu deren Beseitigung der Minister des Innern Folgendes 
bestimmt hat: ç 
1. Sämmtliche Knöpfe des Waffenrocks sind Wappenknöpfe. Auf der farbigen 
Zeichnung, die der Zusammenstellung jener Vorschriften beigegeben ist, ist das Wappen 
auf den Kuöpfen des Aermelaufschlags zum Waffenrock für Sergeanten und Wacht- 
meister nicht dargestellt worden, weil dies bei der Kleinheit der Zeichnung mit 
Schwierigkeiten verknüpft gewesen wäre.
	        
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