Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Civilgerichtsbarkeit gegen Mil.-Pers. in Strafsachen. 473 
Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
Vom 20. Juni 1872 (R. G. Bl. S. 174). 
§. 2. Diejenigen Bestimmungen, welche nach den Vorschriften des deukschen 
Strafgesetzbuches in Beziehung auf Verbrechen und Vergehen allgemein gelten, 
finden auf militärische Verbrechen und Vergehen entsprechende Anwendung. 
§. 3. Strafbare Handlungen der Militärpersonen, welche nicht mili- 
tärische Verbrechen oder Vergehen sind, werden nach den allgemeinen Straf- 
gesetzen beurtheilt. " 
§. 14. Die Todesstrafe ist durch Erschießen zu vollstrecken, wenn sie wegen 
eines militärischen Verbrechens, im Felde auch dann, wenn sie wegen eines 
nicht militärischen Verbrechens erkannt worden ist . 
§. 15. Hat eine Person des Soldatenstandes vor oder nach ihrem Ein- 
tritte in den Dienst eine Freiheitsstrafe verwirkt, so wird diese von den Militär- 
behörden vollstreckt. 
Ist Zuchthaus verwirkt, oder wird auf Entfernung aus dem Heere oder 
der Marine, oder auf Dienstentlassung erkannt, oder wird das militärische 
Dienstverhältniß aus einem anderen Grunde aufgelöst, so geht die Vollstreckung 
der Strafe auf die bürgerlichen Behörden 2) über?). 
(Wegen der Fälle, in denen auf Entfernung aus dem Heere beziehungs- 
weise Dienstentlassung erkannt werden muß oder erkannt werden kann, 
vergl. §§. 31—34.) 
  
Strafgesetzbuch für das Preußische Heer. 
Vom 3. April 1845 (G. S. S. 287). 
Theil II. Militär-Strafgerichts-Ordnung: 
§. 3. Den Civilbehörden bleibt die Untersuchung und Entscheidung der 
Kontraventionen gegen die Finanz= und Polizeigesetze!')) und gegen Jagd= und 
I 
  
1) Im letzteren Falle ist der Verurtheilte nach Bestätigung des Erkenntnisses der 
Siaatsanwaltschaft des nächsten Landgerichts unter Mittheilung einer mit der Be- 
scheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urtheilsformel 
zur Strafvollstreckung zu überweisen. 
:) Dies findet also auch statt, wenn gegen einen Landgendarmen auf Entlassung 
aus der Gendarmerie erkannt ist; weil dadurch dessen militärisches Dienstverhältniß 
aufgelöst wird. 
2:) Die Vollstreckung erfolgt durch die bürgerlichen Behörden des Heimathsstaates, 
wenn entweder die strafbare Handlung außerhalb des Bundesgebietes verübt worden, 
oder der Verurtheilte im Gebiete des Heimathsstaates sich aufhält; in den anderen 
Fällen durch die bürgerlichen Behörden des Bundesstaates, in dessen Gebiet die 
strafbare Handlung verübt worden ist. Die zuständigen bürgerlichen Strafanstalten 
sind in 2 Verzeichnissen aufgeführt, Bek. 19. Febr. 1875, mitgetheilt durch Ref. 
22. März 1875 (Arm. V. Bl. S. 73). 
Für die Fälle, in denen hiernach preußische Behörden zur Vollstreckung einer von 
den Militärgerichten erkannten Freiheitsstrafe verpflichtet sind, bestimmt Res. 3. Jan. 
1894 (J. M. Bl. S. 2) Folgendes: 
1. Der erste Staatsanwalt, in dessen Bezirk der Verurtheilte sich aufhält oder 
die strafbare Handlung verübt worden ist, ist verpflichtet, dem Ersuchen der zuständigen 
Militärbehörde (§. 5 der Militärstrafvollstreckungsvorschrift 9. Febr. 1888) Folge 
zu leisten, sobald die Voraussetzungen des §. 15 Abs. 3 des Mil. Str. G. B. vorliegen. 
2. Die Militärbehörde ist zur Tragung der Kosten der Strafvollstreckung nicht 
verpflichtet; es darf daher auch ein Vorschuß für diese Kosten von ihr nicht erfordert 
werden. 
3. Die Strafvollftreckungskosten sind von dem Verurtheilten in gleicher Weise 
u erfordern, wie bei den von den ordentlichen Gerichten verurtheilten Personen. 
Wengen Wiedereinziehung der Strafvollstreckungskosten vergl. Res. 29. Okt. 1894 (J. 
M. Bl. S. 304). » 
4) Dazu gehören militärpolizeiliche Anordnungen nicht, auch wenn sie unter
	        
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