Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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2)  Bei  der  Untersagung  eines  Gewerbebetriebs  oder  der  Entziehung  einer  ertheilten  Approbation,
Konzession,  Erlaubniß,  Genehmigung  oder  Bestallung,  wenn  die  Untersagung  oder  Entziehung
  rechtskräftig  wird,  werden  angesect  5  bis  50  #
zutreffenden  Falls  daneben  bei  Abweisung  einer  Beschwerde
a)  gegen  die  Untersagung:  die  Beschwerdesportel  (oben  Nr.  13);

b)  gegen  die  Entziehung  der  Approbation,  Konzession  2c.  2c.:  die  Sportel  für  Verwaltungsrechtssachen
  (unten  Nr.  84,  Ziff.  11).
Anmerkung:

Das  Verfahren  erster  Instanz  in  den  Fällen  der  §§.  27,  51  und  52  der  Gewerbeordnung

  bleibt  sportelfrei.

Verlängerung  von  Fristen  zur  Ausübung  einer  Konzession  s.  Anlagen,  gewerblice,

  Dampfkesselanlagen,  Krankenanstalten,  Schauspielunternehmungen.

Nr.  80.  Verpachtungen  und  Vermiethungen  von  Grundstücken  und  Realrechten  für
Rechnung  von  Amtskörperschaften,  Gemeinden,  Kirchengemeinden,  Armenverbänden  und  Stiftungen
unter  öffentlicher  Verwaltung,  von  dem  Pacht  oder  Miethzins  auf  1  Jahr  ohne  Rücksicht  auf
die  Dauer  des  Pachts  oder  der  Miithe  vom  Hundert.

Nr.  81.  Verschollene:
1)  für  die  Bewilligung  der  Ausfolge  des  Vermögens  eines  Verschollenen  gegen  Sicherheitsleistung:


a)  wenn  das  Vermögen  nicht  mehr  als  200  JÆA  beträgt,.  .  .  .  .  .  .  nichts:
b)  bei  einem  Vermögen  von  mehr  als  200hzim  ..  .  O,go  AM

von  je  vollen  100  4  mindestens  2  M;

2)  bei  der  Abweisung  eines  hierauf  gerichteten  Gesuchs:  bis  zur  Hälfte  dieses  Betrags;
3)  für  die  Todeserklärung  eines  Verschollenen,  neben  der  nach  Maßgabe  des  Notariatssportelgesetzes
  anzusetzenden  Theilungssporei..  3  bis  25  —

Nr.  82.  Versicherungsunternehmungen:
1)  für  die  Genehmigung  der  Errichtung  und  des  Geschaftsbetriebs,  soweit  diese  Genehmigung
erforderlich  ist,  mit  Ausnahme  der  Feuerversicherungsanstalten  (Tarif  Nr.  22)
25  bis  500  4