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2) Bei der Untersagung eines Gewerbebetriebs oder der Entziehung einer ertheilten Approbation,
Konzession, Erlaubniß, Genehmigung oder Bestallung, wenn die Untersagung oder Entziehung
rechtskräftig wird, werden angesect 5 bis 50 #
zutreffenden Falls daneben bei Abweisung einer Beschwerde
a) gegen die Untersagung: die Beschwerdesportel (oben Nr. 13);
b) gegen die Entziehung der Approbation, Konzession 2c. 2c.: die Sportel für Verwaltungsrechtssachen
(unten Nr. 84, Ziff. 11).
Anmerkung:
Das Verfahren erster Instanz in den Fällen der §§. 27, 51 und 52 der Gewerbeordnung
bleibt sportelfrei.
Verlängerung von Fristen zur Ausübung einer Konzession s. Anlagen, gewerblice,
Dampfkesselanlagen, Krankenanstalten, Schauspielunternehmungen.
Nr. 80. Verpachtungen und Vermiethungen von Grundstücken und Realrechten für
Rechnung von Amtskörperschaften, Gemeinden, Kirchengemeinden, Armenverbänden und Stiftungen
unter öffentlicher Verwaltung, von dem Pacht oder Miethzins auf 1 Jahr ohne Rücksicht auf
die Dauer des Pachts oder der Miithe vom Hundert.
Nr. 81. Verschollene:
1) für die Bewilligung der Ausfolge des Vermögens eines Verschollenen gegen Sicherheitsleistung:
a) wenn das Vermögen nicht mehr als 200 JÆA beträgt,. . . . . . . nichts:
b) bei einem Vermögen von mehr als 200hzim .. . O,go AM
von je vollen 100 4 mindestens 2 M;
2) bei der Abweisung eines hierauf gerichteten Gesuchs: bis zur Hälfte dieses Betrags;
3) für die Todeserklärung eines Verschollenen, neben der nach Maßgabe des Notariatssportelgesetzes
anzusetzenden Theilungssporei.. 3 bis 25 —
Nr. 82. Versicherungsunternehmungen:
1) für die Genehmigung der Errichtung und des Geschaftsbetriebs, soweit diese Genehmigung
erforderlich ist, mit Ausnahme der Feuerversicherungsanstalten (Tarif Nr. 22)
25 bis 500 4