Abschnitt VI. Mitwirkung d. Civilbehörden bei d. milit. Kontrolle. 477
§. 44. Strafbare Handlungen der Militärpersonen, welche nur der Dis-
ziplinarbestrafung unterliegen (§. 1 Nr. 1), dürfen drei Monate nach der Ver-
übung nicht mehr mit Strafe belegt werden. Ausgenommen hiervon sind die
im §. 28 unter Strafe gestellten Handlungen.
§. 49. An den nicht im Dienst befindlichen Mannschaften des Beurlaubten-
standes sind Arreststrafen, unter Aufnahme derselben in die Militärverpfle-
gung des betreffenden Landwehrbezirks- Kommandos in einem Militär-Arrest-
lokal zu vollstrecken. Die militärische Einkleidung des zu Bestrafenden ist hierbei
in der Regel nicht erforderlich.
Ist innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafenden ein
Militär-Arrestlokal nicht vorhanden, so können Arreststrafen unter acht
Tagen auf Regquisition des Landwehrbezirks-Kommandos durch die Civil--
behörden!) in einem bürgerlichen Gefängniß vollstreckt werden.
Arreststrafen, welche zur Uebung eingezogene Mannschaften des Beurlaubten-
standes während der Uebung oder vorher verwirkt haben, sind, soweit dies die
Erhaltung der Disziplin zuläßt, erst nach Ablauf der Uebungszeit zu vollstrecken.
§. 50. Wird eine Militärperson des Beurlaubtenstandes, welche in ihren
Civilverhältnissen zu den im unmittelbaren oder im mittelbaren Staatsdienste
stehenden Beamten gehört, disziplinarisch mit Arrest bestraft, so ist ihrer nächst-
vorgesesten Dienstbehörde sogleich nach Verhängung der Strafe davon Nachricht
u geben?).
. 52. Die Militär= und die Verwaltungs-Vorgesetzten haben von der,
gegen eine ihnen untergebene Militärperson verhängten Disziplinarstrafe sich
gegenseitig Mittheilung zu machen.
Gesetz, betreffeud die Ausübung der militärischen Kontrolle über die
Mannschaften des Beurlaubtenstandes to.
Vom 15. Febr. 1875 (R. G. Bl. S. 65).
§. 6. Als Disziplinarstrafmittel dürfen gegen Personen des Beurlaubten-
standes, außerhalb der Zeit, während welcher sie zum aktiven Heere gehören,
abgesehen von den nach §. 3 des Einführungs-Gesetzes zum Militär-Straf-
Zu Anmeckung 2 auf S. 476.
Abschrift der Requisition der Landwehrbezirks-Kommandos oder mit ihrem Original
belegten Quartal-Liquidationen Seitens der liquidirenden Behörden dahin zu beschei-
nigen find, daß „die Strafe an den zu bezeichnenden Tagen an dem N. J. vollstreckt
worden ist, und daß die zur Anwendung gekommenen Einheitssätze ortsüblich sind“,
Res. 6. März 1874 und 24. Juni 1874 (M. Bl. S. 137, 192). Vergl. auch 5. 65
Geldverpfl. Regl. für das Heer.
Auch in Fällen der Vollstreckung von Arreststrafen gegen Mannschaften des Beur-
laubtenstandes gemäß §. 49 der Disziplinar-Strafordnung und des §. 7 des Ges.,
betr. die Ausübung der militärischen Kontrolle über Personen des Beurlaubtenstandes
ist das Ersuchen der Militärbehörden um Strafvollstreckung an die Civilpolizeibehörde
des Aufenthaltsortes des in Strafe Genommenen zu richten. Geschieht die Straf-
vollstreckung in einem staatlichen Gefängnisse, so hat die Militärver waltung der Polizei-
behörde den Betrag zu erstatten, den diese der staatlichen Gefängnißverwaltung ver-
güren muß, Nes.2—Jm 1892 (J. M. Bl. S. 265).
1) Vergl. Anm. 2 zu §. 28 oben S. 476. »
2) Die Bezirks-Kommandos haben den Zeitpunkt des Strafantritts so frühzeitig
anzugeben, daß die vorgesetzten Civilbehörden eine etwa erforderliche Vertretung an-
ordnen oder in besonderen Ausnahmefällen aus dienstlichen Rücksichten einen
kurzen Strafausschub beantragen können, Res. 27. Febr. 1890 (M. Bl. S. 40).