478 Abschnitt VI. Mitwirkung d. Civilbehörden bei d. milit. Kontrolle.
gesetzbuche vom 20. Juni 1872 zulässigen Arreststrafen, nur Geldstrafen bis zu
sechszig Mark und Haft bis zu acht Tagen zur Anwendung gebracht werden.
§. 7. Die im Disziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes
verhängten Arreststrafen werden durch die Militärbehörden vollstreckt.
Ist innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafenden ein
Militär-Arrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von geringerer als
achttägiger Dauer auf Requisition der Militärbehörde durch die Civilbehörde
zu vollstrecken.
4 guche Vollstreckung von Haft= und Geldstrafen erfolgt stets durch die Civir-
ehörde.
Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet#).
§. 8. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen
erläßt der Kaiser.
Auf den Landsturm finden, sobald er aufgerufen ist, die Militärstrafgesetze
und die Disziplinarstrafordnung Anwendung, Art. II. S. 26 Ges. 11. Febr. 1888
(R. G. Bl. S. 11).
Wehrordunung vom 22. November 1338.
(R. Centr. Bl. 1889 S. 1.)
§. 106. Mitwirkung der Civilbehörden.
1. Alle Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden sind verpflichtet, in dem Be-
reiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die Ersatz= und Landwehrbehörden bei der
Kontrolle und allen hiermit im Zusammenhange stehenden Dienstobliegenheiten
zu unterstützen.
2. a) Diese Unterstützung liegt im Wesentlichen den Polizeibehörden ob.
An Orten, an welchen die Polizeiobrigkeit oder deren Vertreter ihren
Sitz nicht hat, ist der Ortsvorstand in erster Linie hierzu verpflichtet.
b) Bei der Unterstützung in der Kontrolle ist davon auszugehen, daß regel-
mäßig jeder Wehrpflichtige im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollen-
deten 45. Lebensjahre einen Ausweis über seine Militärverhältnisse haben muß.
c) Die Anlage 3 enthält eine Auleitung für die Polizei= und Gemeindebe-
hörden u. s. w. zur Mitwirkung bei Ausübung der militärischen Kontrolle,
und zwar:
aa) über die Arten (Benennungen) der einzelnen Militärpapiere;
bb) über die Voraussetzungen, unter welchen die Inhaber von Militär-
papieren — nach Maßgabe der ihnen obliegenden Melde= und Ge-
stellungspflichten — als legitimirt zu erachten sind;
cc) über das Verfahren hinsichtlich derjenigen innerhalb der unter b) er-
wähnten Altersgrenze befindlichen Wehrpflichtigen, welche sich nicht
im Besitz von Militärpapieren befinden, oder welche dergleichen Papiere
zwar besitzen, aber der ihnen obliegenden Melde= und Gestellungs-
pflicht nicht nachgekommen sind.
3. Die mit Führung des Meldewesens (§. 10 des Gesetzes über die Freizügigkeit
vom 1. November 1867) betrauten Behörden und Beamten haben von allen
neu anziehenden, innerhalb der unter Ziffer 2b bezeichneten Altersgrenze be-
findlichen männlichen Personen einen Ausweis über ihre Militärverhältnisse
zu verlangen und, falls dieselben sich dieserhalb nicht ausweisen können, hier-
von dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission sofort Anzeige zu machen.
4. Eine entsprechende Prüfung der Miliärverhältnisse ist ferner bei allen wehr-
pflichtigen Personen, welche einen Paß zur Reise nach außerdeutschen Ländern
nachsuchen (§. 107, 1), zu veranlassen. Auch wenn sonst keine Anstände vor-
liegen, sind Manuschaften des Beurlaubtenstandes die Pässe so lange vorzu-
enthalten, bis der Nachweis der militärischen Abmeldung erbracht worden ist
(ss. 107; 108, 3; 111, 12).
1) Vergl. Anm. 2 zu §. 28 oben S. 476.