34 Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
Artikel 10. Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögensein-
ziehung ) finden nicht statt.
Artikel 11. Die Freiheit der Auswanderung kann von Staatswegen
nur in Bezug auf die Wehrfpflicht beschränkt werden #.
Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden. #
Artikel 12. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses?), der Vereinigung
zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemeinsamen häuslichen
und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürger-
lichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig") von dem religiösen Be-
kenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die
Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen?). #
Artikel 13. Die Religionsgesellschaften "), sowie die geistlichen Gesell-
schaften?) welche keine Korporationsrechte haben, können diese Rechte nur durch
besondere Gesetze erlangen. «
Zu Anmerkung 9 auf S. 33.
Aus den Vorschriften des A. L. R. Einleitung §§. 74, 75; 1. 8 S§. 29 ff.,
aus dem Ges. vom 11. Mai 1842 (G. S. S. 192) und aus Art. 9 der Ver-
fassungs-Urkunde vom 31. Jan. 1851 ergiebt sich, daß derjenige, welcher seine
besonderen wohlerworbenen Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinen Weseng
aufzuopfern genöthigt wird, von dem, in dessen Interesse diese Aufopferung erfolgt,
Entschädigung zu fordern berechtigt ist. Das Preußische Obertribunal hat in An.
wendung dieses Grundsatzes in wiederholten Entscheidungen die Stadtgemeinden zur
Entschädigung der Eigenthümer städtischer Grundstücke für verpflichtet erklärt, denen
Baubeschränkungen auferlegt worden waren, Erk. 27. Febr. 1865, 31. Mai 1866.
10. Juli 1877 (Entsch. B. 53 S. 35, B. 56 S. 21, B. 80 S. 34) und 29. Nov-
1877 (Strieth. Arch. B. 99 S. 255). Ck. Erk. R. G. 14. Jan. 1882 (E. Civ. VI.
298). Eine Beschränkung des Eigenthums durch eine Polizeiverordnung widerspricht
der Verfassung nicht, selbst wenn im Landeskulturinteresse die Erhaltung oder gar
Verbreiterung eines Privatflusses oder Wasserlaufes gefordert wird, E. K. IX. 259;
desgl. gehören nicht hierher Beschränkungen oder Berletzungen des Eigenthums durch
berechtigte polizeiliche Verfügungen, E. O. V. X. 315, XII. 397, 401, XIII. 414
XXIV. 399, sowie die aus dem Nachbarrecht herrührenden Beschränkungen des Grund
eigenthums.
1) Ausnahmen: 88§. 93, 140 R. Str. G. B.; §. 23 Feld= und Forstpolizeiges.
Er ##ril- 150 (G. S. S. 230); s§. 134, 135 Vereinszollges. 1. Juli 1869 (RN. G.
Bl. S. 317).
„:) Abgesehen von privatrechtlichen Beschränkungen, z. B. aus dem eheliche
Rechte, der väterlichen Gewalt u. s. w. Vergl. übrigens §. 17 Ges. 1. Juni 1870
(R. G. Bl. S. 355).
*) Vergl. A. L. NR. II. 11 8§. 1 ff. und Patent 30. März 1847 (G. S. S. 121)1
die in A. L. R. II. 11 §. 10 vorgeschriebene staatliche Genehmigung zur Religions?
übung ist durch Art. 12 fortgefallen, Erk. 3. Dez. 1887 (E. O. V. XVI. 387).
9 Ees. 3. Juli 1869 (B. G. Bl. S. 292), betr. die Gleichberechtigung der
Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung. Dieses Gesetz bezieht
sich nicht auf Ausländer, Erk. R. G. 22. Dez. 1885 (E. Crim. XIII. 207).
5) Es ist deshalb z. B. ein Einschreiten der Polizei im Rahmen des A. L. R
II. 17 8. 10 zulässig, Erk. O. V. G. 3. Dez. 1887 (E. O. V. XVI. 387). "v
Der Schutz der äußeren kirchlichen Ordnung der anerkannten Religionsgeselr.
schaften gebührt der Landespolizei, Erk. O. V. G. 10. Dez. 1884 (M. Ba
1885 S. 229. # «
Die Verordnung einer Regierung, welche das Halten von Leichenrede
durch Laien auf den unter Aufsicht und Verwaltung der Kirche stehenden Todtenhöfe
ohne zuvor erhaltene Genehmigung des zuständigen Pfarrers untersagt, steht nicht i
Widerspruch mit Art. 12 der Verfassungs-Urkunde und der darin gewährleisteten
Freiheit des religiösen Bekenntnisses bezw. der öffentlichen Religionsübung, Erk
15. Juni 1882 (E. K. III. 307). . «
«C)Vergl.A.L.R.II.11§.17undAnm.dazu,uutennn Abschnitt
Kirchenrecht.
7) Vergl. A. L. R. II. 11 8§. 939 ff.