484 Abschnitt VI. Mitwirkung d. Civilbehörden bei d. milit. Kontrolle.
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist unter Abnahme und Ein-
sendung der Militärpapiere bei gleichzeitiger Angabe seines Wohnsitzes oder Aufent-
haltsortes in den Fällen
zu a) bei dem Civil-Vorsitzenden der Ersatzkommission, in den Fällen
zu b) bei der nächsten Kontrollstelle oder dem nächsten Bezirkskommando zur
Anzeige zu bringen.
B. Nichterfüllung der Gestellungspflicht.
Wer nach Maßgabe seiner Militärpapiere zur Gestellung
a) vor den Ersatzbehörden oder
b) vor den Militärbehörden (Bezirkskommando oder Truppen-LMarine-Kheil)
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist
in den Fällen zu a
unter Abnahme der Militärpapiere dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-
kommission,
in den Fällen zu b
der nächsten Kontrollstelle oder dem nächsten Bezirkskommando
zuzuführen.
IV. Abschnitt. Bestimmungen über Sicherung der Erfüllung der Dienstpflicht.
Sicherung der Strafvollstreckung der wegen Berletzung der Wehrpflicht ergangenen
Erkenntnisse. Kontrolle über die Militärverhältnisse der Ein= und Auswanderer.
1. Behufs Sicherung der Erfüllung der Dienstpflicht wird auf die Bestimmungen
der S§. 106, 3 bis 7, 107, 108, 2 bis 4, sowie 111, 12, 14 bis 16 und 18
der Wehrordnung verwiesen.
2. Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer
Kenntniß gelangenden Fällen, in welchen Militärpflichtige oder ausgehobene
Rekruten auszuwandern beabsichtigen, sofort dem Civilvorsitzenden der Ersatz-
kommission, im letzteren Falle dem Bezirkskommando Anzeige zu erstatten.
3. Eine Anzeige ist dem Bezirkskommando ferner zu machen, sobald die genannten
Behörden von der Auswanderung von Personen des Beurlaubtenstandes
Kenntniß erhalten.
4. Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer
Kenntniß gelangenden Fällen, in welchen den wegen Verletzung der Wehrpflicht
bezw. wegen unerlaubter Auswanderung verurtheilten Personen Vermögen
durch Erbschaft oder Vermächtniß zufällt, im ersteren Falle dem Civilvorsitzenden
der Ersatzkommission, im letzteren Falle dem Bezirkskommando sofort Anzeige
zu erstatten.
5. Wandern Personen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebens-
jahre zum Zwecke der Niederlassung vom Auslande ein, oder kehren solche Per-
sonen nach erfolgter Auswanderung in das Inland zurück, so sind die Be-
treffenden dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission bei gleichzeitiger Ueber-
sendung ihrer Legitimationspapiere (Paß, Bürgerbrief rc.) namhaft zu machen.
Der Civilvorsitzende hat geeigneten Falles dem Bezirkskommando die erforder-
liche Mittheilung zu erstatten.
6. Ebenso sind Wehrpflichtige namhaft zu machen, welche nach Ertheilung der
Entlassung aus der Reichsangehörigkeit ihren Wohnsitz nicht binnen sechs
Monaten außerhalb des Reichsgebietes verlegt haben. Gehören die Personen
zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes, so ist dem Bezirkskommando
unmittelbar Anzeige zu erstatten.