496 Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren.
Schuldners mit dreitägiger Zahlungsfrist vorhergehen. In Betreff der Gerichts-
kosten vertritt die Mittheilung der Kostenrechnung die Stelle der Mahnung.
Bei der Ausführung der Mahnung finden die Vorschriften der §#§. 8, 12 bis 18
keine Anwendung. .
§. 7. Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine ange-
hörende Militärperson!) darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, nachdem
von derselben die vorgesetzte Militärbehörde:) Anzeige erhalten hat. Der Voll-
streckungsbehörde ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen.
Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der
aktiven Marine angehörende Person des Soldatenstandes in Kasernen und
anderen militärischen Dienstgebäuden?) oder auf Kriegsfahrzeugen erfolgen, so
hat die Vollstreckungsbehörde die zuständige Militärbehörde um die Zwangs-
vollstreckung zu ersuchen. Die gepfändeten Gegenstände sind dem von der
Vollstreckungsbehörde bezeichneten Beamten zu übergeben.
§. 8. Die in dem Zwangsverfahren erforderlichen Zustellungen erfolgen
durch die Vollziehungsbeamten oder durch die Post?).
Zu Anmerkung 8 auf S. 495.
b) die Mahnung wegen eines in der Person des Schuldners liegenden Hinder-
nisses nicht ausgeführt werden kann.
Sonstige Ausnahmen und Abweichungen von der Regel können nur die Ressorts-
chefs gestatten, Art. 10 der Anw. Z
Die Mahnung erfolgt durch Mittheilung eines Mahnzettels, Art. 12; die Be-
händigung der Mahnzettel an den Schuldner erfolgt durch den Vollziehungs- oder
einen anderen hiermit besonders beauftragten öffentlichen Beamten oder durch Aufgabe
zur Post, Art. 13 der Anw. Sofern in einzelnen Landestheilen die Ausfertigung oder
Behändigung der Mahnzettel wegen Mangels geeigneter Beamten auf erhebliche
Schwierigkeiten stößt, können die Polizeibehörden für ihren Geschäftsbereich ausnahms-
weise die mündliche Mahnung durch den Vollziehungs= oder einen anderen hiermit
besonders beauftragten öffentlichen Beamten gestatten. Dieselben haben in solchen
Fällen zugleich darüber zu bestimmen, in welcher Weise die Ausführung der Mahnung
zu bescheinigen ist, Art. 16 der Anw. Vergl. Res. 27. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S.34),
betr. die postamtliche Behandlung der Sendungen mit Zustellungsurkunden.
Es bedarf im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht einer vorgängigen Mahnung:
1. bei der Vollstreckung der auf Grund des Ges. 23. April 1883 durch die
Polizeibehörden festgesetzten Geldstrafen,
2. bei Vollstreckung der durch die Verwaltungsbehörden gemäß §. 132 Nr. 2
des Ges. über die allgemeine Landesverwaltung 30. Juli 1883 festgesetzten Geld-
strafen, Res. 15. März 1888 (M. Bl. S. 0).
Die unterlassene Mahnung ist ein Mangel des Verfahrens und berechtigt ledig-
lich zur Beschwerde bei der der Vollstreckungsbehörde vorgesetzten Aufsichtsbehörde,
Erk. O. V. G. 26. Juni 1889 (Nr. 1 869).
1) Vergl. Anl. zum Mil. Str. G. B. 20. Juni 1872 (R. G. Bl. S. 204)
und über die Militärbeamten Vd. 13. Aug. 1895 (R. G. Bl. 431); wegen der
Zugehörigkeit zum aktiven Heere §. 38 Reichsmil. Ges. 2. Mai 1874 (R. G. Bl.
S. 45); zur aktiven Marine §. 13 Ges. 9. Nov. 1867 (R. G. Bl. S. 134).
2) Vergl. J. M. Bl. 1880 S. 157 ff.
*) Militärische Diensträume in Privatgebäuden und in anderen, als militärischen
Dienstgebäuden gehören also nicht hierher.
) Vergl. Res. des Finanzministers 1. Okt. 1879, welches lautet:
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen in den §§. 8, 15 und 16 der Vd.,
betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen 7. Sept.
1879 (G. S. S. 591), wird die Königliche Regierung davon in Kenntniß gesetzt,
daß für das Verfahren, betr. die postamtliche Behandlung der Sendungen mit Zu-
stellungsurkunden, die Verfügung des Herrn General-Postmeisters 24. August d. Is.
maßgebend ist (Amtsblatt der deutschen Reichspost- und Telegraphenverwaltung S. 337).
Namentlich ist hervorzuheben, daß die Vollstreckungsbehörden bei den durch die
Post zu bewirkenden Zustellungen dem zuzustellenden Briefe eine gehörig ausge-
füllte Zustellungsurkunde äußerlich beizufügen und in der Aufschrift des Briefes zu
vermerken haben: „Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde“; zugleich ist auf