Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

498 Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren. 
alle des §. 167 findet jedoch die Niederlegung des zu übergebenden 
Fans en nur bei der Ortsbehörde oder bei der Postanstalt des Zustellungs- 
ortes statt. 
  
1) Ueber die Niederlegung sind folgende Ausf. Vorsch- ergangen: 
Res. 14. April 1880 (M. Bl. S. 129), betr. die Zustellung von Schrift- 
stücken durch Niederlegung bei den Polizei= oder Gemeindevorstehern. 
Nach den Bestimmungen im §. 167 der C. P. O. vom 30. Jan. 1877 kann 
die Zustellung von Schriftstücken in allen Angelegenheiten der ordentlichen streitigen 
Gerichtsbarkeit durch Niederlegung bei den Polizeivorstehern und den Gemeindevorstehern 
erfolgen. Diese Vorschrift ist durch §. 1 des Ausf. Ges. 24. März 1879 (G. S. 
S. 281) auch für alle, nicht zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden 
gerichtlichen Angelegenheiten, sowie für Zustellungen, welche in nicht gerichtlichen 
Rechtsangelegenheiten durch einen Gerichtsvollzieher geschehen, ferner durch §§. 1, 21 
und 23 des Ges. 18. Febr. 1880 (G. S. S. 59) für Auseinandersetzungs- 
Angelegenheiten im Geltungsbereiche der Vd. 20. Juni 1817 und mit Ausschluß der 
Niederlegung bei den Polizei-Vorstehern — durch §. 12 der Vd. 7. Sept. 1879 
(G. S. S. 591) für das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geld- 
beträgen in Kraft gesetzt worden. . 
Auch ist in den §§. 2 und 10 der Anweisung vom 24. Aug. 1879 über die 
postamtliche Behandluug von Schreiben mit Zustellungsurkunden (Amtsblatt der 
Reichs-Post= und Telegraphen-Verwaltung Nr. 53 Anlage) den Postboten aufgegeben, 
bei allen Zustellungen mit Zustellungsurkunden, und zwar auch bei solchen, welche 
auf das Ersuchen nicht gerichtlicher Behörden oder auf das Ersuchen von Privatper- 
sonen erfolgen, das Schriftstück, wenn es dem Empfänger in soust zulässiger Weise 
nicht übergeben werden kann, und wenn zugleich eine Postanstalt an dem Zustellungs- 
orte sich nicht befindet, bei dem Gemeindevorsteher niederzulegen. 
Im Anschluß hieran bestimme ich Folgendes: 
1. Die Gemeindevorsteher (in den selbständigen Gutsbezirken die Gutsvorsteher) 
haben Schriftstücke, welche bei ihnen zum Zwecke der Zustellung von einem 
Gerichtsvollzieher, einem Beamten der Verwaltungs= oder der Auseinander- 
setzungsbehörden oder einem Postboten niedergelegt werden, anzunehmen und 
sechs Monate vom Tage der Niederlegung ab aufzubewahren. 
2. Nach Ablauf dieser Frist sind die niedergelegten Schriftstücke, falls sie nicht 
inzwischen von dem Empfänger abgeholt sind, von dem Gemeindevorsteher 
(Gutsvorsteher) gelegentlich zurückzugeben und zwar: 
à) wenn die Niederlegung durch einen Postboten erfolgt ist, an die Postanstalt 
des Orts oder an einen Postboten bei der dienstlichen Anwesenheit desselben 
im Orte; 
b) wenn ein Gerichtsvollzieher die Niederlegung vorgenommen hat, an die 
Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts, oder an einen im Orte dieustlich an- 
wesenden Gerichtsvollzieher; 
c) wenn die Niederlegung von dem Beamten einer Verwaltungs- oder einer 
Auseinandersetzungsbehörde geschehen ist, an diese Behörde oder an einen 
mit Zustellungen oder Zwaugsvollstreckungen beauftragten Beamten derselben 
bei dessen dienstlicher Anwesenheit im Orte. 
3. Die Polizei-Vorsteher haben in Beziehung auf Schriftstücke, welche bei ihnen 
zum Zwecke der Zustellung von einem Gerichtsvollzieher, dem Beamten einer 
Auseinandersetzungsbehörde oder einem Postboten niedergelegt werden, in gleicher 
Weise zu verfahren. 
Den mit Zustellungen und Zwangsvollstreckungen beauftragten Beamten im 
Ressort der Verwaltung des Innern ist zur Pflicht zu machen, Schriftstücke, welche 
ihnen auf Grund der getroffenen Bestimmungen von Gemeindevorstehern oder Guts- 
vorstehern zurückgegeben werden, anzunehmen und an die ihnen vorgesetzte Behörde 
abzuliefern. #. **“ 
Letztere hat das betreffende Schriftstück zu öffnen und diejenigen Theile desselben, 
welche nicht nur ihrem Inhalte nach dem Empfänger mitgetheilt werden sollien, 
sondern als Urkunden einen selbständigen Werth haben, Demjenigen, von welchem 
das Schriftstück ausgegangen ist, zu übersenden. Die Uebersendung kann, soweit die
	        
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