Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren. 501
§. 20. Der Vollziehungsbeamte hat die im §. 678 mit Ausnahme des
Schlußsatzes, sowie in den §§. 679, 682 der Deutschen Civilprozeßordnung
dem Gerichtsvollzieher beigelegten Rechte und Pflichten.
Die Bestimmungen des 8. 681 a. a. O. finden mit der Maßgabe An-
wendung, daß die Ortspolizeibehörde für die Ertheilung der Erlaubniß zur
Vornahme einer Vollstreckungshandlung zuständig ist.
§. 21. Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche zu den
Vollstreckungshandlungen gehören, sind von den Vollziehungsbeamten mündlich
zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so hat die Vollstreckungs-
behörde Demjenigen, an welchen die Aufforderung oder Mittheilung zu richten
ist, eine Abschrift des Protokolls zustellen zu lassen.
§. 22. Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des Todes des Schuld-
ners gegen diesen bereits begonnen hatte, wird in dem Nachlaß desselben fort-
cetzt 0.
9 Ist in diesem Falle die Zuziehung des Schuldners bei einer Vollstreckungs-
handlung nöthig oder ist der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung
estorben, so hat bei ruhender Erbschaft, oder wenn der Erbe oder dessen
Kufenthatt unbekannt ist, das zuständige Nachlaßgericht auf Antrag der Voll-
streckungsbehörde dem Nachlasse oder dem Erben einen Pfleger zu bestellen.
§. 23. Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung fallen dem
Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehen-
den Anspruche beizutreiben.
II. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.
A. Allgemeine Bestimmungen.
§. 24. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt
durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Deckung
*r brizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Zwangsvollstreckung er-
forderlich ist.
Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwerthung der
zu pfändenden Gegenstände ein Ueberschuß über die Kosten der Zwangsvoll-
streckung nicht erwarten läßt.
§. 25. Gegen die Pfändung kann sich der Schuldner nur schützen, wenn
derselbe entweder eine Fristbewilligung vorzeigt, oder die vollständige Berichti-
gung des beizutreibenden Geldbetrages durch Quittung oder durch Vorlegung
eines Postscheines nachweist, aus welchem sich ergiebt, daß der beizutreibende
Geldbetrag an die für die Einziehung zuständige Stelle eingezahlt ist.
Zur Empfangnahme von Geldbeträgen ist der Vollziehungsbeamte nur nach
Maßgabe des ihm ertheilten schriftlichen Auftrags ermächtigt ).
§. 26. Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem gepfändeten Gegenstande
1) Die bei Lebzeiten des Schuldners erfolgte Mahnung berechtigt nicht zur Fort-
setzung einer Zwangsvollstreckung in den Nachlaß;, Mahnung ist also kein Akt der
Zwangsvollstreckung, Erk. R. G. 6. Febr. 1890 (Rass. u. Küntz. XXXIII. 764).
2) Eine solche Ermächtigung sollte nach Art. 25 der Anw. der Regel nach dem
Vollziehungsbeamten für die Kosten und Gebühren der Zwangsvollstreckung ohne
Beschränkung, im Uebrigen nur für Beträge zur Höhe von 20 Mark ein-
schließlich ertheilt werden. Den Ressortschefs bleiben anderweite Bestimmungen
hierüber vorbehalten.
Durch Res. 12. Aug. 1885 (bei Kautz S. 142) ist der Vollziehungsbeamte in
Abänderung des Art. 25 der Anw. bei Ausführung der Pfändung zur Annahme der
sämmtlichen bezeichneten Beträge ermächtigt und hat über die Zahlung zu gquittiren.
Diese Ermächtigung beschränkt sich auf Pfändungen und Versteigerungen, das
Verbot besteht fort, z. B. bei Mahnungen und Zustellungen. Auch sollen die kautions-
pflichtigen Vollziehungsbeamten der Regel nach gleichzeitig Aufträge nur bis zur Höhe
der wirklich geleisteten Kaution erhalten. »
Doch steht die rechtliche Zulässigkeit weitergehender Aufträge außer Zweifel,
E. O. V. XXl. 161.