Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren. 509
Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeit-
punkte als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder
Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist. "
Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Zwangsvollstreckung in Rechte,
welche nur in Ansehung der Ausübung veränußerlich sind, sofern durch ander-
weite Pfändung keine Zahlung zu erlangen ist, besondere Anordnungen erlassen.
Sie kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine
Verwaltung anordnen. In diesem Falle wird die Pfändung durch Uebergabe
der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch
Zustellung der Pfändungsverfügung bereits vorher bewirkt ist.
Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Ver-
äußerung unter der gleichen Voraussetzung von der Vollstreckungsbehörde an-
geordnet werden. »
Bezüglich der Sequestration und Wiederverpachtung verpachteter Grund—
stücke und Gerechtsame behält es bei den besonderen Bestimmungen des 8. 42
der Verordnung vom 26. Dezember 1808 (G. S. von 1806 bis 1810 S. 464)
und der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 (G. S. für 1826 S. 5)
sein Bewenden.
III. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
§. 54. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt
als gerichtliche Zwangsvollstreckung; sie ist unbeschadet des Antrages auf hypo-
thekarische Eintragung nur zulässig, sobald feststeht, das durch Pfändung die
Beitreibung der Geldbeträge nicht erfolgen kann.
Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens ist durch die Vollstreckungs-
behörde zu stellen. Dasselbe gilt für den Antrag auf Eintragung der For-
derung in einem Grund= oder Hypothekenbuche (§. 221) des Gesetzes vom
4. März 1879, S. S. S. 102).
Die Vollstreckbarkeit der Forderung und die Zulässigkeit der Zwangsvoll-
streckung nach der Vorschrift des ersten Absatzes unterliegen nicht der Beur-
theilung des Gerichts2).
1) §. 22. Die nach den bestehenden Vorschriften im Wege der Zwangsvoll=
streckung zu beanspruchende Eintragung einer vollstreckbaren Forderung in einem Grund-
oder Hypothekenbuche erfolgt auf den unmittelbar an den Grund= oder Hypothekenbuch=
richter zu richtenden Antrag des Gläubigers. Die Beglaubigung des Antrags ist nicht
erforderlich.
Die auf Grund erkannter Immission zulässige Eintragung erfolgt auf das von
Amtswegen zu erlassende Ersuchen des Vollstreckungsgerichts.
Aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urtheil ist nur eine Vormerkung ein-
ntragen.
An Stelle des Ges. 4. März 1879 ist für den Geltungsbereich der Grundbuchord.
5. Mai 1872 (d. h. das ganze Königreich Preußen mit Ausnahme der vormals
nassauischen Theile, des Herzogthums Lauenburg und der Jusel Helgoland) das Ges.
13. Juli 1883 (G. S. S. 131), ergänzt (5. 54) durch Ges. 30. Mai 1893 (G. S.
S. 97) getreten. Vergl. die §§. 6, 7 dieses Ges., die dem abgedruckten §. 22 Ges.
4. März 1879 entsprechen.
Vergl. noch für das Gebiet des Rhein. Rechts Ges. 12. April 1888 (G. S.
S. 52) und wegen Einführung des Ges. 13. Juli 1883 in dem Gebiet der vormals
freien Stadt Frankfurt, sowie den vormals Großh. Hessischen und Landgräfl. Hom-
burgischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, Ges. 19. Ang. 1895 (G. S.
S. 481)
2) Die Vollstreckungsmaßregel erstreckt sich ohne Weiteres auf ihre Kosten. Es
bedarf mithin wegen der zu den Vollstreckungekosten gehörigen Eintragungskosten nicht
noch eines besonderen Titels. Die zur vollständigen Durchführung der Vollstreckung
erforderliche Bestimmung der Eintragungskosten und deren demnächstige durch Ein-
tragung vorzunehmende Vollstreckung liegt dem Grundbuchrichter ob, Beschl. K. G.
21. Mai 1894 (E. K. XIV. 145).