510 Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren.
In den besonderen Rechten der bestehenden Kreditverbände) bei der
Sequestration und Subhastation der zu denselben gehörigen oder von denselben
beliehenen Güter wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nichts
geändert.
IV. Arrest.
§. 55. Soweit ein Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen
einer im Verwaltungszwangsverfahren beizutreibenden Geldforderung zulässig
ist, erfolgt die Vollziehung desselben unter entsprechender Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung. Die Vorschriften der Zoll= und Steuergesetze
— die mßbs# zoll= oder steuerpflichtiger Gegenstände werden hierdurch
ni erührt.
V. Kosten der Zwangsvollstreckung.
§. 56. Die Kosten des Verfahrens sind nach dem angehängten Tarif
unter Beachtung der nachstehenden näheren Bestimmungen zu berechnen:
a) Die Werthsklasse wird bei der Ausführung einer Versteigerung durch
den Erlös der versteigerten Gegenstände, in allen anderen Fällen durch
die Summe der von jedem einzelnen Schuldner einzuziehenden Geld-
beträge einschließlich der rückständigen Kosten bestimmt.
b) Bei der Pfändung körperlicher Sachen, sowie bei deren Versteigerung
ist der Anspruch des Vollziehungsbeamten auf die Gebühren begründet,
sobald berselte die Ausführung des entsprechenden Auftrages be-
gonnen hat.
e) Die Gebühren des Vollziehungsbeamten müssen, auch wenn derselbe
mehrere Zwangsmaßregeln in derselben Gemeinde an demselben Tage
vollstreckt hat, von jedem Schuldner besonders entrichtet werden.
Die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung und für die Ver-
steigerung sind jedoch, wenn mehrere Massen zusammengenommen werden,
nur einmal nach der Gesammtsumme zu entrichten und unter die be-
theiligten Schuldner nach Verhältniß des aus der Masse gewonnenen
Erlöses zu vertheilen.
d) Die durch die Zwangsvollstreckung verursachten baaren Auslagen sind
von dem Schuldner zu ersetzen; bei Vertheilung der Transportkosten
und anderer baaren Auslagen, welche mehrere Schuldner gemeinschaftlich
zu tragen haben, ist auf die besonderen Umstände, namentlich den
erth, den Umfang und das Gewicht der Gegenstände, billige Rücksicht
zu nehmen.
e) Neben den Gebühren findet ein Anspruch auf Reise= und Zehrungs.
kosten nicht statt.
f)Die Gebühren der zugezogenen Sachverständigen werden nach den für
gerichtliche Schätzungen vorgeschriebenen Sätzen bestimmt.
g) Die Gebühren des Vollziehungsbeamten können auch anderen mit der
Vornahme einzelner Vollstreckungshandlungen beauftragten Beamten
gewährt werden.
Das Staatsministerium ist ermächtigt, eine Revision und anderweite Fest-
setzung des Tarifs vorzunehmen.
57. Die Gebühren der Vollziehungsbeamten und alle anderen Kosten
der Zwangsvollstreckung werden von der Vollstreckungsbehörde aus den ein-
gegangenen Geldern bezahlt.
Bei Unzulänglichkeit dieser Gelder werden aus denselben zunächst die
Gebühren des Vollziehungsbeamten, sodann die übrigen Kosten der Zwangs-
vollstreckung berichtigt.
1) Die Kreditverbände haben das Recht, die Zwangsversteigerung der bepfand-
brieften Güter ohne vorgängiges Erkenntniß zu beantragen, K. O. 14. Febr. 1829
(G. S. S. 22) und 19. März 1836 (G. S. S. 167).