Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren. 511
Gebühren-Tarif.
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Mk.] Mk.] Mk.Mr.Mk.k.
1.9)Für jede Mahnung, welche nicht mittelst der Post
erfolgt it:t.# o,1o o,20 0,400o, 76 0,78 0,76 0.,76
2. Für die Pfändung körperlicher 1) Sachen, sowie für
die Wegnahme der vom Schuldner herauszugebenden
Urkunden einschließlich der durch die Pfändung
und Wegnahme der Urkunden veranlaßten Zu-
stellunggen o,ao o, so 1,60 3,00 4,00 5, 00 6, o0
Wenn der Schuldner die Pfändung abwendet
lo 25), wird nur die Hälfte der Gebühren ent-
richtet.
3. Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteige-
rung durch Aushang und Ausru ... 0,20% 2000, 40% 756 75
4. Für die Versteigerung, sowie für den freihändigen
erkauf der gepfändeten Sachen einschließlich der
hierdurch veranlaßten Zustellungnen 0,10 s80 1,60 3,00 5,00 115, o00 80, oo
Wenn der Schuldner die Versteigerung abwen-
det (§. 33 Abs. 3), wird nur die Hälfte der Ge-
bühren entrichtet, jedoch nicht über 2,50 Mk.
6. Fur jede Abschrift eines Protofkoolls 0100010% lnodRüulb 1d 1%%
ür jede im Zwangsverfahren erforderliche Zu-
ellung, welche nicht nach den Bestimmungen unter
. 2 und 4 unentgeltlich zu leisten iifit-o 4olts20l 20000 2 00 2%
Zu 1 bis 6. Die mit der Einziehung einer ge-
richtlich erkannten Geldstrafe verbundene Beitrei-
bung der Kosten des Strafverfahrens erfolgt ge-
bührenfrei.
7. Gebühren der bei einer Pfändung zugezogenen
Frugen ............... o,200,200,400,50o,500,600-50
8. Gebühren des Aufbewahrens von gepfändeten Sachen
tägliHHHHH 0,#10
Wenn die Aufbewahrung länger als 8 Tage dauert,
werden von dem 9. Tage an nur die halben Ge-
bühren bewilligt.
")Für Mittheilung von Gerichtskostenrechnungen wird
die Gebühr nicht entrichtet. Das durch derartige Mit-
küfstung veranlaßte Porto bleibt der Staatskasse zur
ast.
Soweit die Kosten aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden,
sind dieselben unbeschadet der bestehenden anderweiten Vorschriften von Dem-
jenigen zu tragen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt.
14 58. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichts-
verfassungsgesetz in Kraft.
Fundsachen.
Durch den §. 23 Ausf. Ges. 24. März 1879 (G. S. S. 287) zur Deutschen
C. P. O. ist in der dem Finder einer verlorenen Sache nach S§s. 20 und 22 U. L.
R. I. 9 obliegenden Verpflichtung, den Fund der Polizeibehörde anzuzeigen, nichts
geändert. Regl. 21. April 1882 (M. Bl. S. 88), betr. die Behandlung der Fund-
sachen im Geltungsgebiete des A. L. R. Wegen Behandlung der im Bereiche der
Staatseiseubahnverwaltung zurückgelassenen und aufgefundenen Gegenstände vergl.
Res. 17. Febr. 1891 (Eis. V. Bl. S. 20
—.
) Die Gebühr für die Pfändung körperlicher Sachen kommt auch zur Anwendung,
wenn bereits gepfändete Sachen gepfändet werden, oder wenn die Pfändung in Er-
zu pfändbarer Sachen ohne Erfolg geblieben ist, Res. 11. Jan. 1886 (J. M.
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