Abschnitt II. Die Preußische Verfassung. 37
Himmel, welche auch in Bezug auf vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß der
Verfügung des Gesetzes unterworfen sind.
Artikel 30 . Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken,
welche den Strafgesetzen?) nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen.
Das Gesetz regelt, insbesondere zur Aufrechthaltung der öffentlichen
Sicherheit, die Ausübung des in diesem und in dem vorstehenden Artikel (29)
gewährleisteten Rechts 3).
NPolitische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden Verboten
im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden?). .
Artikel 31. Die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte ertheilt
oder verweigert werden, bestimmt das Gesetz)).
Artikel 32. Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu. Petitionen unter
einem Gesammtnamen sind nur Behörden und Korporationen#) gestattet.
Artikel 33. Das Briefgeheimniß ist unverletzlich'). Die bei straf-
gerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen
sind i–gbh[ festzuftellen. Den u
Artikel 34. Alle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und die
Art dieser Pflicht bestimmt das Gesetzs). hryflich
1) Art. 30 desgl.
2) Vergl. R. Str. G. B. §§. 128, 129. #
:) Vd. 11. März 1850 (G. S. S. 277). Der Verordnungsweg ist also ab-
gesehen von der Nothverordnung (Art. 63) ausgeschlossen.
4) Vereine, die Versicherungsgesellschaften darstellen, d. h. solche, die dem Ver-
sicherten einen Rechtsanspruch geben, fallen unter das Ges. vom 17. Mai 1853 (G. S.
S. 293). Ein von der Polizeigewalt verschiedenes Aufsichtsrecht über erlaubte Privat-
gesellschaften besteht nicht, Erk. O. V. G. 19. Nov. 1888 (E. O. V. XVII. 403).
5) Ein solches Gesetz ist bisher nicht ergangen, es sind also bis auf Weiteres
(Art. 109) die bestehenden Gesetze und Verordnungen hinsichtlich der Verleihung
von Korporationsrechten maßgebend. Vergl. A. L. R. II. 6 §§. 25, 26. Der recht-
liche Fortbestand der Korporationen zu gemeinnützigem Zweck, welche schon zur vor-
landrechtlichen Zeit existirt haben, ist nicht durch den Nachweis einer ausdrücklichen
landesherrlichen Verleihung bedingt, Erk. O. Trib. 23. April 1861 (Arch. f. R. B. 41
S. 191). Ueber die Kriterien der juristischen Persönlichkeit cf. Erk. 13. Septbr.
1880 (E. O. V. VII. 31). 1
Gesellschaften und Anstalten können schon ipso jure die juristische Persönlichkeit
(Korporationsrechte) besitzen, so z. B. die vom Staate ausdrücklich aufgenommenen
Kirchengesellschaften (§. 17 II. 11 A. L. R.) und die vom Staate ausdrücklich oder
stilschweigend genehmigten Armen= und anderen Versorgungs-Anstalten (8. 42 II.
19 A. L. R.), die Aktiengesellschaften, die Unfallversicherungsberufs-Genossenschaften,
Kranken-, Knappschaftskassen (Ges. 15. Juni 1883 §. 25 R. G. Bl. S. 73; 6. Juli
1885 §. 9 R. G. Bl. S. 64; Bergges. 24. Juni 1865 §. 165 G. S. S. 705);
Stadt= und Dorfgemeinden (A. L. R. II. 8 S. 108, II. 7 §. 19); Universitäten,
Gymnasien (A. L. R. II. 12 Ss. 54, 67); gehörig organisirte Schulsozietäten (E.
O. V. XXV. 301). Wo dies nicht der Fall ist, bedarf es zur Verleihung der Kor-
porationsrechte an sie eines Verwaltungsakts und in Ermangelung eines solchen können
sie nur auf den Namen ihrer Mitglieder erwerben und besitzen. Ueber das Verfahren
vergl. M. Bl. 1876 S. 193, 274. #
6) Letztere, soweit ihre Handlungsfähigkeit reicht, also z. B. Stadtgemeinden nur,
soweit kommunale Interessen in Betracht kommen, Erk. O. V. G. 10. März 1886
(E. O. V. XIII. 89).
7) Reichspostges. 28. Okt. 1871 (R. G. Bl. S. 347): Das Briefgeheimniß
ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Konkurs= und civil-
prozessualischen Fällen nothwendigen Ausnahmen sind durch ein Reichsgesetz festzu-
stellen. Vergl. Str. P. O. Ss. 99, 100, 110, R. Str. G. B. 89. 299, 354, 355,
358, C. P. O. 8. 712, Konk. O. §. 111.
") Vergl. Art. 57 und 59 der Reichsverfassung, desgl. Reichsges. 9. Nov. 1867,
betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienst (B. G. Bl. S. 131), Reichsmilitärges.
2. Mai 1874 (N. G. Bl. S. 45), Reichsges. 6. Mai 1880, betr. die Ergänzung
des Reichsmilitärgesetzes, Deutsche Wehr= und Heerordnung 22. Nov. 1888 (publizirt