Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

514 Abschnitt VII. Gendarmerie-Verordnung. 
jede Brigade in zwei Abtheilungen l. Jeder Brigade steht ein Brigadier, Lund 
jeder Abtheilung ein Kommandeur vor, unter jedem Kommandeur zwei Offizierel. 
Die Stärke des gesammten Gendarmeriekorps wird mit Ausschluß der Grenz- 
Gendarmerie (§. 20) auf 96 Wachtmeister ) und 1240 Gendarmen festgesetzt; 
wovon 1080 beritten und 160 unberitten?) sind. *½* 
§. 4. Hiernach wird jede Brigade bestehen aus 1 Brigadier, I2 Ab- 
theilungs-Kommandeurs, 4 Offizieren, 12 Wachtmeister und 175 Gendarmen, 
worunter 20 unberittenel. *1 
§. 5. Die Vertheilung?) der Gendarmerie im Lande nach Maßgabe des 
Bedürfnisses und der örtlichen Verhältnisse und die Bestimmung des Aufent- 
halts der Brigadiers lund Kommandeurs)! bleibt Unserm Ministerium des Innern 
lund der Polizeil, unter Rücksprache mit dem Chef der Gendarmerie, überlassen. 
§. 6C. Die Anstellung der Dfziere bei der Gendarmerie behalten Wir 
Uns Höchstselbst vor; der Militär-Chef soll Uns aber dazu die Vorschläge 
machen. Für die Besetzung erledigter Brigadier-Stellen sind solche künftig 
vorzugsweise auf die verdientesten und geeignetesten Individuen aus der Klasse 
der [Kommandeurs, und für erledigte Kommandeur-Stellen auf diel würdigsten 
Offiziere der Gendarmerie zu richten. " — 
Die Wachtmeister sind vom Chef der Gendarmerie, aber gleichfalls vor- 
zugsweise aus den dazu geeigneten Gendarmen zu ernennen. Die Gendarmen 
werden vom Chef angenommen und bestellt"). Derselbe muß dabei zuerst auf 
  
1) Die etatsmäßigen Wachtmeister der Landgendarmerie sollen künftig „Ober- 
Wachtmeister“ genannt werden und auf der Schulterklappe, oberhalb der Brigade- 
Nr., eine Offizier-Tresse zum Abzeichen tragen, Res. 6. Dez. 1837 (A. 717) und 
21. Juni 1867 (M. Bl. S. 257). 
2) Das Kgl. Ministerium des Innern ist ermächtigt, im Einverständniß mit 
dem Chef der Gendarmerie, den Anträgen auf Vermehrung oder Verminderung der 
Fußgendarmerie gegen entsprechende Vermehrung oder Verminderung der berittenen 
Gendarmerie, insoweit Statt zu geben, als deren Gewährung ohne Ueberschreitung 
des Gendarmerie-Etats möglich ist und kann demzufolge, da die Unterhaltungskosten 
zweier berittener Gendarmen denen von drei Fußgendarmen gleich stehen, in geeigneten 
Fällen die Anstellung von drei Fußgendarmen anstatt zweier berittener Gendarmen 
Seitens der betr. Regierung im Einverständniß mit dem Bezirks-Kommandeur be- 
antragt werden, Res. 12. April 1844 (M. Bl. S. 129). 
:) Zur Errichtung einer neuen Gendarmerie-Station bedarf es nach vor- 
gäugiger Verständigung des betr. Kgl. Regierungspräsidenten mit dem Brigade- 
Kommando, der Genehmigung des Ministeri# des Innern, Res. 15. Juni 1855 
(M. Bl. S. 119). l " 
Den Kgl. Regierungspräsidenten ist gestattet, sämmtliche, innerhalb ihrer Bezirke 
ch als nothwendig ergebenden Veränderungen in der Dislokation der Gendarmen 
(einschließlich der Berlegung von Gendarmerie-Stationen) im Einverständniß mit dem 
betr. Brigade-Kommando selbständig zu verfügen. Ministerielle Genehmigung ist nur 
erforderlich, wenn es sich um die Versetzung eines Gendarmen aus einem Regierungs- 
bezirk in einen andern handelt, oder wenn der Regierungspräsilleut und der Brigadier 
verschiedener Ansicht sind, Res. 28. Jaon. 1866 (M. Bl. S. 27). Es ist nicht an- 
gemessen, die Versetzung eines Gendarmen, ohne daß er selbst eine dienstliche Ver- 
anlassung dazu gegeben hat, gegen seinen Wunsch lediglich zu Gunsten eines anderen 
erfolgen zu lassen, Res. 17. Juli 1840 (M. Bl. S. 298). 
!) Zum Eintritt in die Landgendarmerie oder in die Schutzmannschaft sind nur 
solche Unteroffiziere zuzulassen, welche neun Jahre aktiv im Heere oder in der Kaiser- 
lichen Marine gedient haben, Regl. 16. Juni 1867 zu §. 1 der Grundsätze 25. März 
1882, oben S. 90. ... 
Die Civilbehörden sollen bei der Annahme und Bestätigung (vergl. unter 8 7) 
eines Gendarmen in der Art konkurriren, daß selbige von dem betr. Brigadier zur 
Ausstellung eines Attestes requirirt werden, worin von der Civil-Behörde pflichtmäß:g 
bescheinigt werden muß, ob der Gendarm nach ihrer Ueberzengung und auf Grund 
einer von dem Brigadier veranlaßten ärztlichen Untersuchung, nach seinen physischen 
Kräften im Stande sei, noch eine geraume Zeit im Korps Dienste zu leisten. 
Dieses Attest wird von dem betr. Brigadier dem Berichte beigefügt, welchen derselbe
	        
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