Abschnitt VII. Gendarmerie-Verordnung. 515
die Armee-Gendarmerie, dann auf gualifizirte Leute aus den Garnisonkom=
pagnien, demnächst aber auf Kapitulanten, die ihre Dienstzeit vollendet haben,
Rücksicht nehmen.
Zu diesem Zweck hat das Kriegsministerium ihm vollständige, von den
Generalkommandos einzufordernde und alljährlich zu ergänzende Listen über alle
dahin gehörige und zum Gendarmeriedienst qualifizirte Subjekte mitzutheilen.
In diese Listen darf nur ausgenommen werden, wer
a) den unverletzten Ruf der Treue, Ehrlichkeit, Nüchternheit und eines un-
tadelhaften Lebens, auch wegen eines gemeinen Vergehens niemals eine
körperliche Strafe erlitten hat;
b) gans fertig lesen, verständlich schreiben und in den vier Spezies rechnen
ann; un
Tc) von starkem gesunden Körperbau und von guten natürlichen Geistes-
anlagen ist.
Der Chef der Gendarmerie hat die hierauf zu richtenden Prüfungen zu
veranlassen, die Brigadiers soder Kommandeurs] deshalb mit Anweisung zu ver-
sehen und demnächst über die Tüchtigkeit und Anstellung des geprüften Subjekts
zu entscheiden, der Brigadier aber dafür zu haften, daß die Prüfung gewissenhaft,
streng und zweckmäßig erfolge. Jedes Individuum, welches die Prüfung nicht
bestanden hat, wird ohne weiteres in den Listen gelöscht.
7. Die Anstellung eines Gendarmen ist für die ersten, seit dem Tage
des Dienstantritts zu rechnenden sechs Monate 1)) nur provisorisch; wenn er schon
während dieses Zeitraums der Erwartung nicht entspricht, kann er ohne weiteres
vom Chef entlassen werden?).
§. 8. Die Entlassung?), nach Ablauf der oben gedachten ersten sechs
Monate, kann nicht allein durch Kriegsrecht, sondern mit gleicher rechtlicher
–— — —„ —
Zu Anmerkung 4 auf S. 514.
über das Betragen eines Gendarmen während der sechsmonatlichen Probezeit an den
Chef des Korps in Beziehung auf die Bestätigung desselben zu erstatten hat, Res.
4. Febr. 1825 (A. 166). Die Kreisphysiker haben solche ihnen von Staatsbehörden
im Interesse des Dienstes aufgegebenen Untersuchungen unentgeltlich zu bewirken,
Res. 7. Dez. 1893 (M. Bl. S. 259). Ausführliche, wissenschaftlich begründete Gut-
achten (z. B. zum Nachweise der Simulation 2c.) sind jedoch zu bezahlen, Res. 7. Mai
1894 (M. Bl. S. 115).
1) Interimistische Gendarmen, welche während ihrer Probedienstzeit bei der Gen-
darmerie aus dienstlichen Rücksichten und ohne Verbesserung ihres Einkommens ver-
setzt werden, haben Anspruch auf die reglememsmäßigen Reise= und Versetzungskosten,
Res. 4. Dez. 1852 (M. Bl. S. 320).
:) Die Landräthe haben den auf Probe angenommenen und nicht definitiv ange-
stellten Gendarmen, welche bei ihrem Ausscheiden aus ihren provisorischen Dienst-
leistungen noch ein Zeugniß über ihre Führung und Qualifikation nachsuchen, dasselbe
mit dem Beifügen zu verweigern, daß dies Attest bereits ihrem Militärvorgesetzten
zugestellt worden ist, Res. 18. Juni 1824 (A. 479).
3) Das Ges. 27. März 1872, betreffend die Pensionirung der unmittelbaren
Staatsbeamten (oben S. 182) findet nach § 4 desselben auch auf die Wachtmeister
und Gendarmen der Landgendarmerie Anwendung; dagegen erfolgt die Pensionirung
der Offiziere der Landgendarmerie nach den für die Offiziere des Reichsheeres gelten-
den Vorschriften.
Die Anerkennung der Invalidität der Wachtmeister und Gendarmen erfolgt durch
den Chef der Gendarmerie, die Pensionsanweisung durch den Minister des Innern.
Die Zahlung der Gendarmerie-Gehälter und Pensionen ist von 1849 ab vom
Militär-Etat auf den Etat des Min. des Inn. übernommen worden, K. O. 22. Sept.
1848, Res. 17. Dez. 1848 (M. Bl. S. 379).
Die Legierungspräsidenten sind autorisirt, bei künftig vorkommenden Wohnusitz-
veränderungen von Hendarmerie-Pensionären die Zahlung der betr. Pensionsbeträge
an die Regierung desjenigen Bezirkes, in welchen der Pensionär seinen Wohnsitz
verlegt hat, direkt zu überweisen. Die vorgekommenen Veränderungen sind dem
Minister des Innern mittelst quartaliter einzureichender Nachweisungen anzuzeigen,
Res. 17. Juli 1849 (M. Bl. S. 171).
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