Abschnitt VII. Gendarmerie-Verordnung. 517
er stationirt, ist befugt, ihn wegen eines Dienst= oder anderen Vergehens zur
vorläufigen Untersuchung zu ziehen, auch nach Befinden arretiren 1) zu lassen,
demnächst aber verbunden, die Akten dem vorgesetzten Gendarmerie-Kommandeur
zum weiteren Verfahren zu übersenden, und hat der Kommandeur den Ausfall
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Zu Anmerkung 6 auf S. 516.
16. Aug. 1826 und 4. Sept. 1827 erfolgen könne, und find hierbei, in Hinsicht auf
die Form des Verfahrens, die beiden Fälle zu unterscheiden:
a) F die unfreiwillige Entlassung wegen mangelhafter Erfüllung der Berufs-
pflichten,
b) wenn sie wegen unmoralischer Führung erforderlich wird.
Im ersteren Falle ist die Einleitung des Verfahrens allein von den Militär-
und Civil-Vorgesetzten gemeinschaftlich anzuordnen, und bleibt der Reg. überlassen, im
Einverständniß mit dem betr. Brigadier, nach Maßgabe der Vd. 21. Febr. 1823,
oder, insofern sich der Fall zur unfreiwilligen Pensionirung eignet, nach den Bestim-
mungen der Vd. 16. Aug. 1826 (A. 1833 S. 588) zu verfahren.
Im letzteren Falle hingegen geht die Einleitung des Verfahrens allein von den
Militärvorgesetzten aus, und ist der Antrag auf unfreiwillige Entlassung nach vorher-
gegangener Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen vorbereitenden Verhandlungen von
dem Chef der Gendarmerie, durch das Kriegsministerium, an das Staatsministerium
zu bringen; wobei Ich noch festsetze, daß einem in vorstehender Art ohne Pension aus
dem Dienst entlassenen Gendarmen nur insofern Invaliden-Wohlthaten zu gewähren
find, als er bereits vor seinem Eintritt in die Gendarmerie Ansprüche darauf hatte,
K. O. 22. Aug. 1829 (A. 560), Res. 12. Juni 1850 (M. Bl. S. 179).
1) In der Befugniß der Civildienstbehörde
einen Gendarmen zu verhaften,
ist das Recht begriffen,
auch ihn vom Amte zu fuspendiren.
Die Suspenfion ist aber immer nur eine vorläufige Maßregel, und steht die
definitive Entscheidung über Dienstvergehen der Gendarmen den Militärbehörden zu.
Wenn in einzelnen Fällen über die Nothwendigkeit der Suspension zwischen der Civil-
und der betr. Militärbehörde eine Meinungsverschiedenheit obwaltet, so kann der
Regierungspräsident von der im §. 17 gedachten Befugniß, auf Abberufung des
Gendarmen anzutragen, Gebrauch machen, es ist hierbei jedoch mit Vorsicht zu ver-
fahren, damit die Abberufung nicht willkürlich oder bloß aus persönlicher Abneigung
erfolgt, Res. 23. Nov. 1836 (A. 955).
Den in Untersuchung befindlichen und deshalb vom Dienst suspendirten, sowie
den zu Gefängniß= oder Festungshaft ohne Dienstentlassung verurtheilten Land-
gendarmen ist während der Dauer der Haft resp. Strafverbüßung nur die Hälfte des
Gehalts und des gesetzlichen Wohnungsgeldzuschusses zu belassen. Demnach sind in
solchen Fällen die Dienstaufwands= und Schreibmaterialien-Entschädigungen, sowie
das nicht als zum Gehalt gehörig anzusehende Remontegeld der berittenen Gendarmen,
ferner die Wittwenkassenbeiträge von dem vollen Diensteinkommen vorweg in
Abzug zu bringen und der Rest zu halbiren.
Hiernächst sind:
A. von der für den betr. Gendarmen bestimmten Hälfte
a) die Soldabzüge zum Remontefonds,
b) die Beiträge zur Gendarmerie-Unterstützung kasse,
abzusetzen, und der dann noch verbleibende Betrag dieser Hälfte ist dem betreffenden
Gendarmen zu zahlen.
B. Die zweite Hälfte des Diensteinkommens dient zur Deckung der Untersuchungs-
und der Kosten der Stellvertretung; der alsdann etwa davon verbleibende Ueberschuß
ist zu ersparen.
Ebenso sind die Kosten für Wartung und Pflege des Pferdes der berittenen
Gendarmen, mit ihren rechnungsmäßig nachzuweisenden Beträgen aus dem ein-
behaltenen Theile der Kompetenzen zu decken. ç
Wird der suspendirte Gendarm freigesprochen, so muß ihm der einbehaltene Theil
seines Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden. Z
Die dem suspendirten Gendarm zustehende Hälfte ist monatlich pränumerando
zu zahlen. Tritt die Suspension im Lauf des Monats ein, so ist dem Beamten,
welcher sein Einkommen für diesen Monat schon im Voraus erhoben hat, die Hälfte