Abschnitt VII. Gendarmerie-Verordnung. 52
sonen ) jeden Grades, in dem Verhältnisse des kommandirten Militärs und
der Schildwachen, und ist, um seinen Anordnungen Folge zu verschaffen, nach
näherer Anleitung der Dienst-Instruktion §. 28 befugt, sich seiner Waffen zu
edienen.
Jede über das Verfahren eines Gendarmen angebrachte Beschwerde soll
dagegen auch auf das genaueste schleunigst untersucht, und, wenn sie gegründet
befunden, der Schuldige nach gesetzlicher Strenge bestraft werden ?). Uebrigens
hat die Gendarmerie bei Ausrichtung ihres Dienstes überhaupt und namentlich
in Bezug auf den öffentlichen Glauben ihrer amtlichen Anzeigen und Berichte
die Rechte der übrigen öffentlichen Beamten.
§. 15. Ein jeder, besonders aber jede Militär-, Civil= und Gemeinde-
behörde ist schuldig, die Gendarmerie und die einzelnen Mitglieder derselben
auf deren Erfordern und Requisition in Ausübung ihrer Pflichten kräftigst zu
unterstützen, und ihr die zur Aufrechterhaltung ihres Ansehens und Erreichung
ihrer Bestimmung nöthige Hülfe unweigerlich und augenblicklich zu leisten.
Insonderheit sind auch alle öffentlichen und zumal die Polizeibehörden und
Dorfschulzen, so wie die Gastwirthe, Schänker und Krüger verbunden, den
Gendarmen vollständig und unweigerlich alle Nachweisungen und Mittheilungen
zu geben, welche ihnen die Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten erleichtern
können. Namentlich müssen ihnen die eingegangenen Steckbriefe allemal
schleunigst vorgezeigt und auf Erfordern mitgetheilt werden.
5. 16. Zur Erhaltung der militärischen Disziplin müssen die Militär-
vorgesetzten der Gendarmerie die ihnen untergeordnete Mannschaft von Zeit
zu Zeit mustern 2) und dabei genau nachsehen, ob Montirung, Pferde, Waffen
Zu Anmerkung 4 auf S. 520.
desselben mit dem betr. Regierungspräsidenten in Vernehmen zu setzen, sonst aber
das Erforderliche selbst anzuordnen, Res. 11. Febr. 1844 (M. Bl. S. 69).
1) g. 134 Str. G. B. für das Heer 3. April 1845 bestrafte Personen des
Soldatenstandes bei Widersetzlichkeit gegen Landgendarmen ebenso wie bei Widersetz-
lichkeit gegen Wachen. Nach §. 111 Mil. Str. G. B. 20. Juni 1872 gilt dies
nur noch hinsichtlich der Feldgendarmen; im Uebrigen ist das Verhältniß der Land-
gendarmen zu den Personen des Soldatenstandes geregelt durch die oben S. 513
abgedruckte K. O 19. Juli 1873.
)38. 48 Str. G. B. für das Heer 3. April 1845. (Vergl. oben S. 474
Anm. 3.)
Wo die Ausstoßung aus dem Soldatenstande vorgeschrieben ist, muß mit den-
selben Folgen (s§s. 42 und 43) gegen Landgendarmen auf Ausstoßung aus der
Gendarmerie erkannt werden. Wo Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten-
standes oder Degradation Statt findet, ist gegen Landgendarmen stets noch außerdem
auf Entlassung aus der Gendarmerie anzutragen. Auch muß auf diese Entlassung
jederzeit erkannt werden, wenn ein Laudgendarm wegen Verletzung seiner Amis-
pflichten zum dritten Male gerichtlich mit der ordentlichen gesetzlichen Strafe
belegt wird.
§. 188 ebd. Wachen oder Landgendarmen, welche in Ausübung des Dienstes
sich des Mißbrauchs ibrer Dienstgewalt schuldig machen, sind ebenso zu bestrafen,
wie Vorgesetzte, die sich ein solches Verbrechen gegen Untergebene zu Schulden
kommen lassen.
Machen sie sich des Mißbrauchs der Dienstgewalt gegen Personen schuldig, welche
außer diesem Dienstverhältniß ihre Vorgesetzten sind, so ist dies bei Zumessung der
Strafe als ein erschwerender Umstand oder als ein Grund zur Verschärfung der
Strafe zu betrachten. Z„
Ref. 15 Okt. 1852: Die Bestimmung, daß bei der durch gerichtliches Erkenntniß
ausgesprochenen Degradation eines Militär-Invaliden vom Unteroffizier zum Gemeinen
die Herabsetzung der Invaliden-Pension auf die eines Gemeinen zu erfolgen hat, kann
auf Gendarmen keine Anwendung finden, indem diese bereits den niedrigsten Grad
ihrer Kategorie bilden, und ihre Pensionen nach den für Civilbeamte geltenden Vor-
schriften normirt werden (M. Bl. 1852 S. 252). ç
:) Die zur Inspektion vor den Chef der Gendarmerie beorderten
Gendarmen dürfen nur aus den erheblichsten Gründen durch die Civilbehörden von