Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VII. Gendarmerie-Verordnung. 52 
sonen ) jeden Grades, in dem Verhältnisse des kommandirten Militärs und 
der Schildwachen, und ist, um seinen Anordnungen Folge zu verschaffen, nach 
näherer Anleitung der Dienst-Instruktion §. 28 befugt, sich seiner Waffen zu 
edienen. 
Jede über das Verfahren eines Gendarmen angebrachte Beschwerde soll 
dagegen auch auf das genaueste schleunigst untersucht, und, wenn sie gegründet 
befunden, der Schuldige nach gesetzlicher Strenge bestraft werden ?). Uebrigens 
hat die Gendarmerie bei Ausrichtung ihres Dienstes überhaupt und namentlich 
in Bezug auf den öffentlichen Glauben ihrer amtlichen Anzeigen und Berichte 
die Rechte der übrigen öffentlichen Beamten. 
§. 15. Ein jeder, besonders aber jede Militär-, Civil= und Gemeinde- 
behörde ist schuldig, die Gendarmerie und die einzelnen Mitglieder derselben 
auf deren Erfordern und Requisition in Ausübung ihrer Pflichten kräftigst zu 
unterstützen, und ihr die zur Aufrechterhaltung ihres Ansehens und Erreichung 
ihrer Bestimmung nöthige Hülfe unweigerlich und augenblicklich zu leisten. 
Insonderheit sind auch alle öffentlichen und zumal die Polizeibehörden und 
Dorfschulzen, so wie die Gastwirthe, Schänker und Krüger verbunden, den 
Gendarmen vollständig und unweigerlich alle Nachweisungen und Mittheilungen 
zu geben, welche ihnen die Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten erleichtern 
können. Namentlich müssen ihnen die eingegangenen Steckbriefe allemal 
schleunigst vorgezeigt und auf Erfordern mitgetheilt werden. 
5. 16. Zur Erhaltung der militärischen Disziplin müssen die Militär- 
vorgesetzten der Gendarmerie die ihnen untergeordnete Mannschaft von Zeit 
zu Zeit mustern 2) und dabei genau nachsehen, ob Montirung, Pferde, Waffen 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 520. 
desselben mit dem betr. Regierungspräsidenten in Vernehmen zu setzen, sonst aber 
das Erforderliche selbst anzuordnen, Res. 11. Febr. 1844 (M. Bl. S. 69). 
1) g. 134 Str. G. B. für das Heer 3. April 1845 bestrafte Personen des 
Soldatenstandes bei Widersetzlichkeit gegen Landgendarmen ebenso wie bei Widersetz- 
lichkeit gegen Wachen. Nach §. 111 Mil. Str. G. B. 20. Juni 1872 gilt dies 
nur noch hinsichtlich der Feldgendarmen; im Uebrigen ist das Verhältniß der Land- 
gendarmen zu den Personen des Soldatenstandes geregelt durch die oben S. 513 
abgedruckte K. O 19. Juli 1873. 
)38. 48 Str. G. B. für das Heer 3. April 1845. (Vergl. oben S. 474 
Anm. 3.) 
Wo die Ausstoßung aus dem Soldatenstande vorgeschrieben ist, muß mit den- 
selben Folgen (s§s. 42 und 43) gegen Landgendarmen auf Ausstoßung aus der 
Gendarmerie erkannt werden. Wo Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten- 
standes oder Degradation Statt findet, ist gegen Landgendarmen stets noch außerdem 
auf Entlassung aus der Gendarmerie anzutragen. Auch muß auf diese Entlassung 
jederzeit erkannt werden, wenn ein Laudgendarm wegen Verletzung seiner Amis- 
pflichten zum dritten Male gerichtlich mit der ordentlichen gesetzlichen Strafe 
belegt wird. 
§. 188 ebd. Wachen oder Landgendarmen, welche in Ausübung des Dienstes 
sich des Mißbrauchs ibrer Dienstgewalt schuldig machen, sind ebenso zu bestrafen, 
wie Vorgesetzte, die sich ein solches Verbrechen gegen Untergebene zu Schulden 
kommen lassen. 
Machen sie sich des Mißbrauchs der Dienstgewalt gegen Personen schuldig, welche 
außer diesem Dienstverhältniß ihre Vorgesetzten sind, so ist dies bei Zumessung der 
Strafe als ein erschwerender Umstand oder als ein Grund zur Verschärfung der 
Strafe zu betrachten. Z„ 
Ref. 15 Okt. 1852: Die Bestimmung, daß bei der durch gerichtliches Erkenntniß 
ausgesprochenen Degradation eines Militär-Invaliden vom Unteroffizier zum Gemeinen 
die Herabsetzung der Invaliden-Pension auf die eines Gemeinen zu erfolgen hat, kann 
auf Gendarmen keine Anwendung finden, indem diese bereits den niedrigsten Grad 
ihrer Kategorie bilden, und ihre Pensionen nach den für Civilbeamte geltenden Vor- 
schriften normirt werden (M. Bl. 1852 S. 252). ç 
:) Die zur Inspektion vor den Chef der Gendarmerie beorderten 
Gendarmen dürfen nur aus den erheblichsten Gründen durch die Civilbehörden von
	        
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