522 Abschnitt VII. Gendarmerie-Verordnung.
und die übrigen dahin gehörigen Gegenstände, sich in der vorgeschriebenen
Ordnung befinden, über die Führung und die Erfüllung der Dienstobliegen-
heiten der Gendarmen von den denselben vorgesetzten Civilbehörden, besonders
in Rücksicht auf Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und Umsicht, genaue Auskunft
ein ziehen, die befundenen Mängel abstellen und dabei die Bemerkungen dieser
Behörden pflichtmäßig berücksichtigen. » „
Wenn ein Gendarm zu einer ihn aus seinen Dienstverrichtungen ent-
fernenden Untersuchung oder Strafe gezogen werden soll, so muß der Militär-
vorgesetzte mit der Dienstbehörde des Gendarmen wegen dessen Ersetzung Rück-
sprache, und auf ihre Erklärung Rücksicht nehmen. Die Brigadiers Lund Kom-
mandeurs] sind verpflichtet, auf Einladung des Präsidenten der Regierung soder
des Direktors einer Abtheilung derselben) in deren Sitzung zur gemeinschaft-
lichen Berathung zu erscheinen, aber auch befugt, zum Zweck mündlicher Rück-
sprache über dazu geeignete Gegenstände auf Zulassung zur Sitzung anzutragen.
§. 17. Da übrigens die Gendarmerie in ihren Dienstobliegenheiten und
in Beziehung auf deren Anordnungen und Ausführung lediglich:!) unter den
betreffenden Civilbehörden, und jeder einzelne Gendarm zunächst unter der-
jenigen steht, welcher er zur Unterstützung zugewiesen ist (§. 6), also beziehungs-
weise:) unter dem Landrath, den Orts-Polizeibehörden in den Städten oder
auf den Transportstationen, so steht dieser Behörde zu, die Gendarmerie in
Zu Anmerkung 3 auf S. 521.
dem Erscheinen zurückgehalten werden, nicht aber wegen solcher Geschäfte, die durch
andere Organe der Polizeiverwaltung erledigt werden können, z. B. Beaufssichtigung
beim Transport von Landwehrpferden, bei der Entlassung von Landwehrmannschaften,
beim Wege= und Straßentau u. dgl., Res. 11. Okt. 1842 (M. Bl. S. 373).
1) Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Anordnungen über die Dienstleistungen
der Gendarmen nur von den betr. Civilbehörden ausgehen können, und daß die
Militärvorgesetzten der Gendarmen sich nicht darin mischen dürfen, ihre diesfällige
Wirksamkeit vielmehr darauf zu beschränken haben, die Gendarmen in Ansehung der
Pünktlichkeit, Angemessenheit und Pflichttreue in ihrer Dienstführung sorgsältig zu
kontrolliren und darauf zu achten, daß sie den Gesetzen und Anweisungen der Dienst-
behörde vollständig genügen. — Die Gendarmen haben keine Requisitionen von
den Civilbehörden zu erwarten, sondern Aufträge und Befehle von letzteren als
ihren vorgesetzten Behörden anzunehmen, Res. 10. Okt. 1823 (A. 871).
Bei Verwendung von Gendarmen zu außerordentlichen Aufträgen und Leistungen,
z. B. bei Entsendung derselben über die Grenze des Kreises ihrer Station, bei
Zusammenziehung der Mannschaften mehrerer Kreise u. dgl. sind die Militärvorgesetzten
vorher zu benachrichtigen. Bei Gefahr im Verzuge, sowie in schleunigen und dringen-
den Fällen, wo eine vorgängige Benachrichtigung nicht statifinden kann, ist wenigstens
für eine unverzügliche Mittheilung über die getroffene Disposition Sorge zu tragen,
Res. 30. Aug. 1824 (A. 865) und 3. März 1842 (M. Bl. S. 66).
2) Vergl. §. 29 der Inst. weiter unten.
Die Polizeibehörde des Stationsortes der Gendarmen steht zu ihnen in keiner
anderen Beziehung, als die jedes anderen Ortes ihres Stationsbezirkes. Eine Aus-
nahme tritt nur dann ein, wenn der betr. Gendarm einer Polizeibehörde
zur Unterstützung im Bereich ihrer Polizeiverwaltung direkt und ausschließlich über-
wiesen wird. Es bleibt lediglich dem Ermessen des Landraths überlassen,
welchem Polizeibeamten des Statiousbezirkes er vorzugsweise das Vertrauen
schenken zu dürfen glaubt, den Gendarmen in seiner Dienstführung zu beobachten,
oder, wenn solches nöthig sein sollte, darin zu dirigiren, Res. 12. Juni 1839
A. 414).
Lie Wachtmeister sind laut K. O. 19. Juli 1823 den Landräthen ihres
Bezirkes untergeordnet, sollen aber nur in extraordinären Fällen nach Anordnung
der Civilbehörden zum Dienst herangezogen werden, indem sie sonst ihre Funktionen
als Militärvorgesetzte der Gendarmen nicht würden erfüllen können, Res. 8. Aug. 1823
(A. 646). Die Wachtmeister haben sich jederzeit, wenn sie den Kreis- oder Wohnore
des Landrathes passiren, bei demselben zu melden und zu rapportiren, Res. 2. Juli
1842 (M. Bl. S. 308).
Vergl. auch Anm. 3, 4 zu §. 12 der Vd.