Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

524 Abschnitt VII. Gendarmerie-Instruktion. 
Dienst-Instruktion für die Gendarmerie. 
Vom 30. Dezember 1820 (G. S. 1821 S. 10). 
I. Von der militärischen Disziplin. 
§. 1. Die militärische Disziplin wird in dem Corps der Gendarmerie ganz 
nach den für die Armee geltenden Gesetzen und Grundsätzen, unter dem Oberbefehl 
des Chefs, in jeder Brigade von dem Brigadier, lund in jeder Abtheilung von deren 
Kommandeur], und unter ihm nach dessen Anordnung won den Offizieren, so wie 
unter diesen wiederum von den Wachtmeistern, erhalten. 
§. 2. Zu diesem Behuf wird einem jeden Wachtmeister eine besondere Unter- 
abtheilung überwiesen, wohin denn nicht bloß die in den Kreisen stationirten, sondern 
in gleicher Art auch die in den größeren Städten, Transportstationen und sonst 
stehenden Gendarmen gehören. 
§. 3. In jeder Brigade sund demnächst in jeder Abtheilung] sind sich die ver- 
schiedenen Grade der Militärvorgesetzten nach den beim Militär geltenden Grundsätzen, 
mithin dem Brigadier ldie Abtheilungs-Kommandeurs, den letztern] die Offiziere 
lihrer Abtheilung], und diesen die Wachtmeister subordinirt, und nach dieser Stufen- 
folge die Vorgesetzten für das pflichtmäßige Betragen ihrer Untergebenen zunächst 
verantwortlich und verpflichtet, die Aussicht, Musterungen, Kontrollen und Revisionen 
zu führen und die Dienstberichte zu erstatten. Kein Gendarmerie-Offizier, welchen 
Ranges er auch sei, darf aber seine Bedienung aus der Zahl der Gendarmen 
entnehmen. 
§. 4. Im Allgemeinen müssen die Militärvorgesetzten darauf achten und halten, 
daß ihre Untergebenen sowohl die nach dem Gendarmerie-Edikt und der gegenwärtigen 
Dienst-Instruktion, als nach den übrigen gesetzlichen Vorschriften und den Anwei- 
sungen der Dienstbehörde ihnen obliegenden Pflichten in deren ganzem Umfange 
pünktlich und treu erfüllen, sich mit den über ihre Dienstpflicht bestehenden Gesetzen 
genau bekannt machen, die zu führenden Dienstbücher unausgesetzt in gehöriger Ord- 
nung halten, den für ihre Stellung und Bestimmung durchaus nothwendigen ordent- 
lichen und anständigen Lebenswandel führen, und insonderheit Trunk, Spiel und 
Schulden vermeiden, und ihre Montirungsstücke, Waffen und Pferde jederzeit in voll- 
ständiger Anzahl und Ordnung halten. Die Offiziere sowohl wie die Wacht- 
meister haben daher den ihnen zugewiesenen Distrikt fleißig zu bereiten, und die 
darin stehenden Gendarmen in allen vorgedachten Beziehungen sorgfältig zu kon- 
trolliren, über dieselben und ihre Dienst= und übrige Führung besonders bei den vor- 
gesetzten Dienst- und übrigen Ortsbehörden genaue Erkundigungen einzuziehen, sich 
von den Gendarmen die Dienstbücher vorlegen und die Erfüllung der ihnen gewor- 
denen Aufträge nachweisen zu lassen, und deren Angaben an Ort und Stelle zu kon- 
trolliren und zu untersuchen, die von ihnen wahrgenommenen oder ihnen von der 
Dienstbehörde angezeigten, oder sonst bekannt gewordenen Mängel und Unordnungen 
ihrer Untergebenen, so wie die über dieselben eingegangenen Beschwerden unnachsichtlich 
strenge zu untersuchen und nach Befinden zu rügen und abzustellen, und überhaupt 
sich ernstlich angelegen sein zu lassen, die ihnen untergeordneten Gendarmen durch 
Belehrung, Ermahnung und, wenn diese fruchtlos bleiben, durch ernstliche Rügen mit 
ihren Pflichten immer vertrauter zu machen, um solchergestalt die möglichst vollständige 
Erfüllung des Zwecks des Gendarmeriekorps zu sichern, und demselben die Achtung 
und das Vertrauen der Behörden und des Publikums zu erhalten, so wie sie denn 
auch vornehmlich ihren Untergebenen überall mit gutem Beispiel vorgehen müssen. 
Die Offiziere und Wachtmeister haben auch ihrerseits sowohl auf ihren Dienstreisen, 
als sonst auf die Befolgung der die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit be- 
treffenden Gesetze und Anordnungen zu achten, und die wahrgenommenen Mängel zur 
Kenntniß der betreffenden Behörden zu bringen, daneben aber zugleich die dabei von 
den Gendarmen etwa bewiesene Unachtsamkeit zu rügen. 
§. 5. Jeder [Abtheilungs-Kommandeurt)j in der Gendarmerie hat über 
die Dienst= und übrige Führung eines jeden seiner Untergebenen auf den Grund der 
Bereisungsberichte seiner Offiziere mit Genauigkeit und Unparteilichkeit spezielle Kon- 
duitenlisten zu führen, in dieselben alles dasjenige, was über deren Dienstführung 
  
1) Jetzt der Distrikts-Offizier.
	        
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