Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VII. Gendarmerie-Instruktion. 525 
ermittelt ist, die Urtheile der ihnen vorgesetzten Civildienstbehörden, die Auszeichnungen 
im Dienst, so wie die Nachlässigkeiten und die erfolgten Rügen und Strafen, und 
überhaupt alles dasjenige einzutragen, was zur Uebersicht und Beurtheilung der ganzen 
Dienst= und übrigen Führung und Tüchtigkeit eines Jeden beitragen kann. Der 
[Kommandeur] muß jährlich eine Konduitenliste an den Brigadier, und dieser eine 
daraus angefertigte Hauptkonduitenliste an den Chef der Gendarmerie einsenden. Es 
ist die Pflicht der (Kommandeure], sich durch öftere Bereisungen von der Digsziplin 
und Haltung ihrer Untergebenen zu überzeugen, die Dienstjournale nachzusehen und 
in gewissen Terminen dem Brigadier von dem Resultat der Inspektion Bericht zu 
erstatten. Insonderheit aber müssen die Offiziere bei ihren Dienstbereisungen auf die 
Konduitenlisten sorgfältige Rücksicht, und über die daraus wahrgenommenen Mängel 
und deren Abstellung sowohl mit der Civildienstbehörde, als mit den Wachtmeistern 
Rücksprache, auch darauf Bedacht nehmen, bei solchen Gelegenheiten die Data zur Ver- 
vollständigung und Berichtigung der Konduitenlisten einzusammeln. 
§. 6. Jeder Wachtmeister und Gendarm muß über seine Dienstverrichtungen ein 
Dienstjournal führen, und darin 
1. alle von seinen Vorgesetzten erhaltenen Anweisungen und Aufträge, so wie die 
eingegangenen und sonst zu seiner Kenntniß gekommenen Steckbriefe, 
2. die Zeit und Art, wenn und wie er denselben genügt hat, und 
3. seine sämmtlichen Dienstverrichtungen an Revisionen, Visitationen und Pa- 
trouillen, die dabei bemerkten Mängel, die entdeckten und arretirten Verbrecher, 
Vagabonden und andere verdächtige Personen u. s. w. 
dergestalt verzeichnen, daß aus diesem Journal seine ganze Dienstthätigkeit, und in- 
sonderheit, an welchem Orte, zu welchem Zweck und mit welchem Erfolge er an jedem 
Tag sich aufgehalten hat, vollständig zu ersehen ist. Der Wachtmeister hat monatlich 
seinem Kommandeur einen Dienftbericht zu erstatten. 
Von den außerordentlichen wichtigen Ereignissen muß auch vom Gendarmen 
an den Wachtmeister Bericht erstattet, und durch diesen dem Kommandeur nachrichtlich 
Anzeige gemacht werden. 
Wenn der Gendarm eines öffentlichen Siegels bedarf, wird die Siegelung durch 
die nächst vorgesetzte Civildienstbehörde bewirkt. 
II. Von den Besoldungen und übrigen Emolumenten?). 
#§9. 7. Jeder zum Korps gehörige Brigadier, [Kommandeur,] Offizier, Wacht- 
meister und Gendarm muß für den ihm ausgesetzten Gehalt, ohne weitere Geld= oder 
  
1) Das Gehalt der berittenen Oberwachtmeister beträgt 1650 bis 1950 Mark, 
einschließlich 150 M. Remontegeld, das der Oberwachtmeister zu Fuß 1500 bis 
1800 M.; das Gehalt der berittenen Gendarmen 1250 bis 1650 M., einschließlich 
150 M. Remontegeld, das der Fußgendarmen 1100 bis 1500 M., Res. 12. Febr. 
1885 (M. Bl. S. 27), betr. die Löhnungslisten der Oberwachtmeister und Gendarmen. 
Bei der nicht mit Dienstentlassung verbundenen Verurtheilung von Gendarmen 
zu Gefän gniß bezw. Festungshaft oder mittleren Arrest wird das halbe Gehalt 
nur bei einer mehr als 4 wöchentlichen Strafe, dann aber auf die ganze Dauer 
der Strafverbüßung einbehalten. Den zu Haft, bezw. gelinden Arrest verur- 
theilten Gendarmen sind während der Verbüßung dieser Freiheitsstrafen unter analoger 
Anwendung des §. 37 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im 
Frieden 24. Mai 1877 ihre Bezüge unverkürzt fortzuzahlen, Res. 24. Sept. 1880 
(II. 8389). Wegen Berechnung der den Gendarmen zu belassenden Gehaltshälfte 
vergl. Res. 16. Nov. 1877 (II. 10694). 
Außer dem Gehalt erhalten sie den reglementsmäßigen Wohnungsgeldzuschuß 
von 60 bis 240 M., sowie zur Bestreitung von Ausgaben für die Dienstverrichtungen 
innerhalb des ihnen zugewiesenen Geschäftsbezirkes die Oberwachtmeister eine Dienst- 
aufwands-Entschädigung von jährlich 240 M., die Gendarmen von je 180 M., 
ferner Montirungs-, Leder- und Reitzeuggelder: die Oberwachtmeister 169,99 M., be- 
ritiene Gendarmen 169 M., Fußgendarmen 111 M.; für Schreibmaterialien die 
Oberwachtmeister 18 M., die Gendarmen 6 M. (vergl. Anm. 2 zu §. 14 weiter 
unten). Vergl. wegen des Wohnungsgeldzuschufses oben S. 150, der Umzugskosten 
oben S. 180, der Pensionirung oben S. 183 F. 4. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.