528 Abschnitt VII. Gendarmerie-Instruktion.
§. 10. Die diensttauglichen Pferde der bisherigen Gendarmerie und Rheinischen
Gouvernementsmiliz sollen dem Korps anheim fallen, bleiben aber Staatseigenthum.
Der Ersatz eines Pferdes!) geschieht jedoch für Rechnung des betreffenden Wacht-
meisters oder Gendarmen. Das als Ersatz angeschaffte Pferd ist Eigenthum desselben,
und für den Fall seines Ausscheidens aus dem Korps wird ihm der Taxwerth von
seinem Nachfolger ersetzt.
Der Fonds zu dieser Ersatzleistung wird durch Soldabzüge gebildet, welche
monatlich für den Wachtmeister, so wie für den Gendarmen 1 Rtblr. 16 Gr. be-
tragen und gleich mit Eintritt der neuen Formation beginnen. Was von diesen
Abzügen während der Dienstzeit des Gendarmen nicht zum Behuf seiner Remontirung
verwandt wird, ist ihm beim Ausscheiden aus dem Korps, nach Umständen auch theil-
weise schon früher zurückzuzahlen.
§. 11. a) Die Anschaffung tauglicher Pferde soll dem Korps dadurch erleichtert
werden, daß das Kriegsministerium jährlich beim Ausrangiren der Kavalleriepferde,
der Gendarmerie den Vorkauf gestattet, und in einzelnen Fällen, wo in der Zwischen-
zeit der Ankauf eines neuen Pferdes nöthig wird, soll die Ueberlassung von zunächst
auszurangirenden Pferden, gegen Erstattung des Taxwerths erfolgen können.
b) Die Militärvorgesetzten haben strenge darauf zu halten, daß nur völlig dienst-
brauchbare Pferde vorhanden sind, daß daher die nicht mehr tauglichen abgeschaffe
und durch brauchbare ersetzt werden. 6
Jc) Jeder Wachtmeister und Gendarm hat die Wahl, ob er beim Abgange seines
Pferdes dasselbe durch eigene Anschaffung oder durch die Lieferung (a) ergänzen will.
Im ersten Fall wird ihm aus dem Ersatzfonds (§. 10) der Anschaffungswerth bezahlt.
d) Kein Wachtmeister und Gendarm darf sein Dienstpferd anders als mit Vor-
wissen und Erlaubniß des Kommandeurs vertauschen oder veräußern.
e) Wird genügend nachgewiesen, daß ein Pferd durch äußere Gewalt, oder durch
die Nothwendigkeit einer ungewöhnlichen Anstrengung im Dienst, ohne eigenes Ver-
schulden des Besitzers, gefallen, oder dienstuntauglich geworden ist, soll der Verlust
außerordentlich ersetzt:) werden, ohne den durch die monatlichen Abzüge gebildeten
Ersatzfonds (s. 10) in Anspruch zu nehmen.
f) Außer diesem Falle trägt jeder Eigenthümer des Pferdes die dasselbe betreffen-
den Unfälle, ohne Entschädigung oder Beihülfe aus öffentlicher Kasse und die Wieder-
anschaffung muß für seine Rechnung aus dem Ersatzfonds bewirkt werden.
g) Wollen die Wachtmeister und Gendarmen jedem Verluste begegnen und die
monatlichen Abzüge sich als ihr Eigenthum zur dereinstigen Auszahlung an sie selbst,
oder ihre Erben konserviren, so können sie in den verschiedenen Brigaden durch kleine,
freiwillige Abzüge vom Solde, Verwendung geringerer Strafantheile und eines Theils
der erheblicheren, oder durch andere Zuschüsse, Hülfs- und Unterstützungskassen gegen
dergleichen Unfälle unter sich bilden.
§. 12. Die Wartung und Erhaltung des Dienstpferdes, mithin auch die Be-
schaffung der Stallung liegt gleichfalls lediglich dem Gendarmen ob. Jedem Wacht-
meister und berittenen Gendarmen wird an Fourage täglich eine schwere Friedens-
Ration) zugestanden. Die Lieferung geschieht gegen Quittung des Empfängers an
1) Da schon früher genehmigt worden ist, daß der Erlös aus dem Verkaufe der
unbrauchbaren Dienstpferde der Gendarmerie dem Remonte-Fonds zu Gute kommen
soll, so will Ich auf Ihren Antrag vom 14. d. M. auch insoweit eingehen, daß dieser
Betrag, abgesondert von dem eisernen Bestande der 10,000 Thaler, zur Unterstützung
solcher Gendarmen beim Einkauf von Pferden bestimmt werden darf, welche unver-
schuldeten Abgang von Pferden erlitten haben, K. O. 30. Sept. 1822.
Die Gendarmen haben Anspruch auf Ersatz der ihnen durch Feuersbrunst ver-
loren gegangenen Fourage, Res. 29. April 1861 (M. Bl. S. 102).
2) und zwar der volle Ankaufspreis, K. O. 21. Okt. 1826.
3) Die Wachtmeister und berittenen Gendarmen erhalten an Fourage täglich:
4750 Gramm Hafer
2500 Gramm Heu und
3500 Gramm Stroh.
Res. 17. Mai 1867 (M. Bl. S. 135) und 5. Febr. 1872 (M. Bl. S. 159).
Um den Oberwachtmeistern die Geldmittel zur Bezahlung der Fourage, welche
sie während ihrer Revisionsritte nicht mit sich führen können, zu gewähren, sollen ihnen