Abschnitt VII. Gendarmerie-Instruktion. 529
Orten, wo Magazine sind 1), aus diesen, an anderen Orten aber von Seiten der
Ortsbehörde, gegen Erstattung des mittlern Marktpreises:) am Ort der Lieferung,
durch den betreffenden Landrath, der hierzu mit den nöthigen Fonds zu versehen ist.
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Zu Anmerkung 3 auf S. 528.
zufolge K. O. 19. Mai 1866 monatlich zehn Tagesrationen in Gelde pränumerando
vergütet und nur die übrigen Fourage-Rationen ohne Rücksicht auf die Tagezahl der
Monate in natura verabreicht werden, Res. 8. Juni 1866 und 19. März 1867.
Durch K. O. 7. Dez. 1860 ist genehmigt, daß den Oberwachtmeistern, welchen
bisher monatlich 10 Fourage-Rationen für ihre Dienstpferde in Gelde pränumerando
vergütigt wurden, diese Vergütigung nicht mehr nach verschiedenen Sätzen, sondern
fernerhin allgemein nach dem durch das Kriegsministerium für nicht in natura
empfangene Fourage festgestellten Sätze bewilligt und hierzu jedem Oberwachtmeister
ein Zuschuß von monatlich sieben Mark 50 Pfennigen aus dem Fonds zu Fourage-
kosten für die Landgendarmerie gezahlt werde, Res. 19. Dez. 1880.
Jeder Brigadier erhält 3, jeder andere Offizier 2 Rationen per Tag, Res. 4. Dez.
1831 (A. XVI. 439).
Res. 4. Dez. 1831 und 21. April 1832 (A. XVI. 439 und 444), betr. die
Fouragelieferung an Gendarmerie Offziere, — desgl. auf Reisen vergl. Res. 2. Juli
und 18. Aug. 1832 (A. 442, 676) und 7. Febr. 1886 (M. Bl. S. 48).
Laut Res. 20. Nov. 1872 müssen die betreffenden Liquidationen der Gendarmerie-
Offiziere von der zuständigen Militär-Magazinverwaltung dahin bescheinigt sein, daß
die in Rechnung gestellten Rationen für den bezüglichen Zeitraum nicht verabfolgt
find. Durch den Staatshaushalts-Etat von 1874 sind jedem der vorhandenen
44 Gendarmerie-Distrikts Offiziere mit Ausschluß der Adjutanten des Gendarmerie-
Chefs, zwei Fourage-Rationen kostenfrei bewilligt.
Den Gendarmerie-Offizieren ist für wirklich vorhandene Diienstpferde an
Stelle der Naturallieferung der etatsmäßige Betrag pro Ration zur Selbstbeschaffung
der Rationen voll zu zahlen. Für nicht vorhandene Pferde ist der Geldwerth
einer Ration nach den Marktpreisen zu vergüten, und wenn derselbe den Betrag von
monatlich 28 Mark pro Ration übersteigt, nur dieser Betrag zu zahlen, Res. 5. April
1884 (M. Bl. S. 114).
Die Regierungspräsidenten sind ermächtigt, denjenigen Gendarmerie-Mitgliedern
(mit Ausschluß der Offiziere des Gendarmerie-Korps), welche die Abholung der für
ihre Pferde erforderlichen Fourage aus den Militärmagazinen oder von den
Lieferanten selbst besorgen müssen, die ihnen hieraus erwachsenden rechnungs-
mäßig nachzuweisenden Kesten auf Liquidation erstatten und die betreffenden Beträge
bei dem Fouragekosten-Fonds der Landgendarmerie, Kap. 94 Tit. 4 des Etats, in
Ausgabe stellen zu lassen. Die Regierungspräsidenten, in deren Bezirken Gendarmen
vorhanden sind, welchen bisher für die Anfuhr der von Gemeinden zu liefernden
Fourage Kosten entstanden sind, haben den betreffenden Gemeinden die Anfuhr der
Fourage bis zur Wohnung der Empfänger aufzugeben. Eine solche Anorduung ist
im Hinblick auf die den Gemeinden durch die Vorschrift im 8. 12 Instr. 30. Dez.
1820 und resp. §. 12 der Vd., betr. die Organisation der Landgendarmerie in den
neuerworbenen Landestheilen auferlegte Verpflichtung zur Lieferung der Fourage, und
da die Gemeinden nach der (hier folgenden) K. O. 8. Dez. 1833 nur die Erstattun
für die Fourage selbst zu fordern berechtigt sind, gerechtfertigt, Res. 30. April 187
(M. Bl. S. 151) und 26. Jan. 1880 (II. 717).
41) Res. 29. Jan. 1854, betr. das Liquidationsverfahren wegen der aus Militär-
Magazinen an die Gendarmerie erfolgten Fourage-Verabreichungen (M. Bl. S. 40).
Wenn die Fourage an Orten, wo kein Magazin vorhanden ist, zu einem an-
gemessenen Preise auf dem durch K. O. 12. Dez. 1822 nachgelassenen Wege der
Verdingung nicht erlangt werden kann und wenn auch die Ortsbehörden erweislich die
Fourage in der erforderlichen Qualität für den laufenden mittleren Markwmreis nicht
zu beschaffen vermögen, so können die wirklich gezahlten höheren Preise liquidirt und
auf die Staatskasse angewiesen werden. Die Landräthe haben die Liquidationen der
Ortsbehörden in gedachter Hinficht zu bescheinigen, K. O. 8. Dez. 1833 (G. S.
1824 S. 1) und Res. 7. Nov. 1834 (A. XVIII. 131).
2) Existirt am Orte der Lieferung kein Wochenmarkt, so kann der Marktpreis der
Kreisstadt liquidirt werden, Res. 10. April 1834 (A. 470).
IUlling-Kautz, Handbuch I, 7. Aufl. 34