Abschnitt VII. Gendarmerie-Instruktion. 531
Ministeriums des Innern lund der Polizei oder was die Grenzgendarmerie betrifft,
des Finanzministeriums] bewilligt werden können.
§. 17. Nicht minder erhält die Gendarmerie in den gesetzlichen Fällen die für
Entdeckung der Verbrechen, Vergehen und Kontraventionen und ihrer Thäter oder
in anderen Fällen bestimmten Prämien, Strafantheile!) und anderweitigen Remune-
rationen.
1) Gendarmen und andere öffentliche Polizeibeamte, zu deren Berufspflichten es
recht eigentlich gehört, Verbrecher zu ermitteln und zur Bestrafung zu bringen, haben
zwar auf Bewilligung von Prämien unbedingt Anspruch, insoweit es sich um solche
Belohnungen handelt, welche durch die betreffenden Gesetze und Verordnungen
ein für alle Mal zugesichert sind. Abgesehen hiervon können ihnen aber Prämien
nur dann zugebilligt werden, wenn sie sich in dem betreffenden Falle durch unge-
wöhnliche Anstrengung oder außerordentliche Thätigkeit ausgezeichnet haben
und sind die Regierungen befugt, unter dieser Voraussetzung Prämien — auch
wenn solche nicht vorher ausgesetzt waren — den gedachten Beamten bis zum Betrage
von 10 Thalern selbständig anzuweisen. Bei höheren Beträgen ist an das König-
liche Ministerium des Innern zu berichten, Res. 4. Sept. und 15. Nov. 1853 (M.
Bl. S. 263 und 281), 29. Mai 1868 (M. Bl. S. 185), 9. Jan. 1869 (M. Bl.
S. 31). Strafantheile werden nicht mehr gewährt, Ges. 28. Dez. 1868 (G. S. S. 1057).
Durch Res. 17. Febr. 1871 (II. 817) sind die Regierungen ermächtigt worden,
für die Entdeckung von Verbrechen Prämien bis zum Maximalbetrage von
Einhundert Thalern auszusetzen und bei dem Etat von der Verwaltung des Innern
zu verausgaben. Von dieser Ermächtigung bleibt aber die Bewilligung von Prämien
an Beamte und auch an Gendarmen ausgeschlossen. Wenn die Bewilligung an
Beamte oder Gendarmen nach Maßgabe der (vorstehenden) Verf. 4. Sept. 1853
überhaupt zulässig ist, so muß jedesmal die Genehmigung des Ressortministers ein-
geholt werden. Auch findet der Erl. 17. Febr. 1871 auf die Bewilligung von
Prämien für Rettung aus Lebensgefahr, für Entdeckung von Baum-
freveln 2c., welche aus dem Prämienfonds der Regierungen gezahlt werden, keine
Anwendung; vielmehr behält es in dieser Beziehung bei der Bestimmung sein Be-
wenden, daß zu Prämien dieser Art über den Betrag von 10 Thalern hinaus die
höhere Genehmigung erforderlich ist, vergl. Res. 29. Mai 1868 (M. Bl. S. 185)
und 9. Jan. 1869 (M. Bl. S. 31).
Die Kreisstände sind nicht befugt den Gendarmen Remnnerationen zu bewilligen,
Res. 26. Sept. 1860 (M. Bl. S. 206), und ebenso wenig dürfen den Gendarmen
durch die Gemeinden Gratifikationen votirt werden, Res. 30. Jan. 1839 (A. 160).
Res. 3. Dez. 1890 (M. Bl. S. 243): Der Umfang, welchen die nicht staat-
lichen Zuwendungen an einzelne Mannschaften der Landgendarmerie
gewonnen haben, läßt es wünschenswerth erscheinen, auf eine Herabminderung bei
sich bietender Gelegenheit Bedacht zu nehmen. Eine solche ist vorhanden, sobald einer
der jetzt im Genusse einer laufenden Zuwendung befindlichen Gendarmen und Ober-
wachtmeister aus dem Dienste scheidet. Eine Einschränkung der Zuwendung kann
jctzt, nachdem die Gehälter der Mannschaften auf eine ausreichende Höhe gebracht sind,
in den weitaus meisten Fällen des Personenwechsels ohne Härte geschehen. Ueber
die Ertheilung der Genehmigung zur Annahme von nicht staatlichen Zuwendungen
an Gendarmerie-Mannschaften, mögen diese Zuwendungen einmalige oder fortlaufende
sein, und mögen sie aus öffentlichen oder aus privaten Mitteln fließen, haben Ew.
Hochwohlgeboren und die Gendarmerie-Brigade in den einzelnen Fällen sich zu ver-
ständigen.
Dabei find folgende Gesichtspunkte zu beobachten:
1. Die Genehmigung zur Annahme von Zuwendungen irgend welcher Art
darf nur solchen Maunschaften verliehen werden, deren Dienstleistungen, sowie deren
Verhalten in und außer dem Dienste allseitig zufriedenstellend ist. Sie ist, was bei
laufenden Zuwendungen in Betracht kommt, jederzeit widerruflich und muß zurück-
gezogen werden, sobald eine der bei der Ertheilung in Erwägung genommenen Vor-
aussetzungen nicht mehr zutrifft. Sie gilt nur für die Person des jedesmaligen
Stelleninhabers. Der Nachfolger desselben bedarf einer besonderen Genehmigung.
2. In jedem Falle ist vor Ertheilung der Genehmigung der Grund zu er-
mitteln, durch welchen die Bewilligung der Zuwendung veranlaßt ist. Werden für
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