Abschnitt VII. Gendarmerie-Instruktion. 535
Die Gendarmen müssen jedoch jede angehaltene Person mit der ihren Verhält-
nifsen gebührenden Rücksicht behandeln und keine Veranlassung zu gegründeten Be-
schwerden geben, sie auch ungesäumt entweder an ihre Dienstbehörde, oder, wenn da-
durch ein nachtheiliger Aufenthalt in der Dienstleistung des Gendarmen entstehen
würde, an die nächste Ortsbehörde übergeben.
. 27. Die Gendarmen dürfen nicht unter dem Vorwande der Nachsorschung
von Verbrechen und Vergehen in Privat= und Familienverhältnisse unziemlich ein-
dringen. Haussuchungen können auch bei gesetzmäßiger Veranlassung nur von den
kompetenten Behörden angeordnet, von der Gendarmerie aber nur zur Ermittelung
eines groben Verbrechens und zur Entdeckung und Ergreifung eines groben Ver-
brechers bei Gefahr im Verzuge vorgenommen werden.
Insbesondere dürfen während der Nachtzeit die Gendarmen ohne besondere An-
weisung der kompetenten Behörde in Privatwohnungen nur dann eindringen, wenn
sie entweder von deren Bewohnern zur Hülfe gerufen werden, oder um ihnen gegen
Verbrechen und Feuers- oder andere Gefahr Schutz zu gewähren. Was die Visitation
der Wirthshäuser und Herbergen betrifft, so ist solche in Fällen des Verdachts den
Gendarmen zu jeder Tageszeit, auch ohne Zuziehung der Ortspolizeibehörde, nächtlich
aber nur mit derselben gestattet.
#g. 28. Die Gendarmen sind befugt, auch ohne Auntorisation der vorgesetzten
Behörde, sich der ihnen anvertrauten Waffen zu bedienen:
a) wenn Gewalt oder Thätlichkeit gegen sie selbst, indem sie sich in Dienstfunktion
befinden, ausgeübt wird;
b) wenn auf der That entdeckte Verbrecher, Diebe, Schleichhändler u. s. w. ihren
Aufforderungen, um zur nächsten Obrigkeit geführt zu werden, nicht ohne thät-
lichen Widerstand Folge leisten, und vielmehr sich der Beschlagnahme der
Effekten oder Waaren und Fuhrwerke. oder ihrer persönlichen Verhaftung mit
offener Gewalt, oder mit gefährlichen Drohungen widersetzen;
e) wenn sie auf andere Art den ihnen angewiesenen Posten nicht behaupten, oder
die ihnen anvertrauten Personen nicht beschützen können.
Es liegt ihnen jedoch in diesen Fällen ob, die Wafssen nur, nachdem gelinde
Mittel fruchtlos angewandt find, und nur, wenn der Widerstand so stark ist, daß er
nicht anders, als mit gewaffneter Hand überwunden werden kann, und auch dann
noch mit möglichster Schonung zu gebrauchen.
IV. Von dem Verhältnisse der Gendarmerie zu den
Civilbehörden.
§. 29. Die in den Kreisen, den großen Städten und auf den Transportstationen
angestellten Gendarmen erstatten über die von ihnen ermittelten Verbrechen, Kontra-
ventionen und Mängel, über die von ihnen angehaltenen Verbrecher, Vagabonden und
andern Personen, und überhaupt über alle ihre Dienstleistungen der ihnen vorgesetzten
Civil-Dienstbehörde mündlich oder schriftlich, doch allemal pünktlich, Bericht, müssen
aber außerdem auch den Polizeiobrigkeiten der einzelnen Orte die sie betreffenden
Gegenstände sogleich anzeigen 1), und dies in ihrem Dienstbericht mit anführen. Die
1) Laut Res. 7. Aug. 1880 (M. Bl. S. 239) haben die Gendarmen ihre An-
zeigen gegen Civilpersonen wegen der ihnen durch diese zugefügten Beleidigungen
und wegen Widersetzlichkeit direkt an die Staatsanwaltschaft einzureichen. Anzeigen
von Vergehen und Verbrechen sind von den Gendarmen an die Ortspolizeibehörde,
in deren Bezirk die strafbare Handlung begangen worden ist und nicht an die Staats-
oder Amtsanwaltschaft, noch auch an die Civildienstbehörde abzugeben; eine Ausnahme
hiervon findet in denjenigen besonderen Fällen statt, wenn der Gendarm einen anderen
Auftrag der Civil-Dienstbehörde oder eine abweichende Requisition Seitens einer sonstigen
Behörde erhalten hat. Bei wichtigen und schweren Verbrechen haben die Gendarmen
stets gleichzeitig der Staatsanwaltschaft eine direkte Mittheilung zugehen zu lassen und
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde — nach Maßgabe der ihnen ertheilten Dienstanweisung
— eine mündliche oder schriftliche Anzeige zu erstatten.
Anzeigen von Uebertretungen haben die Gendarmen, sofern sie nicht anders
angewiesen find, gleichfalls an die Ortspolizeibehörde abzugeben.
Die Gendarmen haben die von ihnen wegen strafbarer Handlungen festgenom-