Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VII. Transport-Instruktion. 555 
stimmungsort nicht zuverlässig aus den Akten hervorgeht, oder die Angabe des Trans- 
portaten nicht sonst unbezweifelt ist, zuvörderst durch Kommunikation mit der Behörde 
des Ortes, wohin der Transportande nach dessen Angabe zu bringen sein würde, aus- 
zumitteln, ob diese Behörde zu seiner Annahme bereit oder schuldig ist. 
b) Ausmittelung des Gesundheitszustandes des Transportanden. 
§. 16. Da der Transport auf den Gesundheitszustand des Transportanden keinen 
nachtheiligen Einfluß haben darf, so ist bei Kranken oder schwachen Personen durch 
ärztliches 1) Gutachten vorgängig festzustellen, daß der Transport ohne Nachtheil für 
die Gesundheit erfolgen könne und insonderheit, daß dies bei dem Fußtransport der 
Fall sei (§. 9). 
c) Bekleidunge) desselben. 
#§. 17. Die abliefernde Behörde muß vor dem Transport dafür sorgen, daß der 
Transportande, soweit es zur Sicherung gegen die Kälte und zur Vorbeugung eines 
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Zu Anmerkung 3 auf S. 554. 
schreiben oder dem Transportzettel aber nicht hervorgehen, ob der Transport auf aus- 
drückliche Requisition des übernehmenden Staates erfolge, — welchenfalls dieser 
sämmtliche Kosten zu tragen haben würde — oder ob der Fall des §5. 11 des Gothaer 
Vertr. 15. Juli 1851 vorliege, so ist die Annahme des Transportes bis zur Fest- 
stellung des Kostenpunkts zu verweigern, Res. 14. Nov. 1852 (M. Bl. S. 294). 
Die von auswärtigen Behörden abgesandten Transporte müssen von der ersten 
Pr. Behörde mit einem Transportzettel auf dem vorgeschriebenen Formular versehen 
werden, Res. 23. Juli 1817 (A. I. 152) s. VIII. Dem Transportzettel muß die 
entsprechende Erklärung der Behörde des Bestimmungsortes, wodurch die Annahme 
des Transportaten gesichert ist, in Abschrift beigefügt werden. Vernachlässigungen 
ziehen Ersatz der Transportkosten nach sich und sind mit Ordnungsstrafen zu ahnden, 
Res. 9. April 1835 (A. 467); vergl. Res. 5. Nov. 1848 (M. Bl. 1849 S. 66). 
1) Die Justizbehörden find angewiesen, von der Einforderung ärztlicher Befunds- 
Atteste über den Gesundheitszustand der auf den Transport zu bringenden Gefangenen 
abzusehen, falls ein ausreichender Anhalt zur Entscheidung der Frage, ob der Ge- 
fangene als transportfähig, bezw. zum Fußtransport geeignet zu erachten sei, in den 
Wahrnehmungen der betreffenden Beamten dargeboten wird. Die Strafanstaltsdirektionen 
haben die ihnen eingelieferten Gefangenen ohne Befundschein anzunehmen. Ergiebt 
sich bei der Einlieferung in die Strafanstalt, daß Grund vorhanden ist, die Aufnahme 
auszuschließen, so hat die Direktion der Strafvollstreckungsbehörde Mittheilung zu 
machen und den Verurtheilten Behufs Vermeidung des Rücktransportes vorläufig in 
das nächste zur Unterbringung geeignete Gerichtsgefängniß zu verweisen, Res. 26. Juli 
1877 (M. Bl. S. 197). Vergl. Justizmin. Res. 31. Jan. 1877 (J. M. Bl. S. 20). 
Wegen der ärztlichen Untersuchung von Untersuchungs= und Strafgefangenen bei 
Ueberführung in eine andere Anstalt vergl. §. 86 Gef. Regl. 16. März 1881 (. 
M. Bl. S. 50). 
Wegen der Gebühren vergl. Anm. 3 oben S. 545. 
Für die nach §. 16 der Transport-Instruktion ausgestellten Atteste der Privatärzte 
sind nur Gebühren gemäß Position 20 der Gebührentaxe vom 21. Juni 1815 (ietzt 
Pr. Gebühren-Ordn. vom 15. Mai 1896, R. u. St. Anz. Nr. 119, IIA Nr. 24 a) 
zulässig, Res. 20. Aug. 1886 (M. Bl. S. 222). 
Krätzkranke dürfen nicht auf den Transport gegeben werden und auch nicht 
Zwangspässe erhalten, Res. 16. Aug. 1830 (A. 583). 
2) Maßgebend sind im Allgemeinen die für die Entlassung der Gefangenen be- 
stehenden Grundsätze, wonach eine nothdürftig ausreichende Kleidung genügt, Res. 
3. März 1857 (J. M. Bl. S. 106). Vergl. Res. 31. Aug. 1856 (J. M. Bl. S. 274) 
und §. 85 Gef. Regl. 16. März 1881 (J. M. Bl. S. 50); ferner Res. 1. Dez. 1846 
(M. Bl. S. 262) und 11. Juni 1861 (M. Bl. S. 145). 
Die Justizbehörden haben die Verpflichtung, die Personen, welche nach Ver- 
büßung der gerichtlichen Haft der Landespolizeibehörde Behufs Festsetzung einer kor- 
rektionellen Nachhaft in einem Arbeitshause überwiesen werden, auf Rechnung des 
Justizfonds mit der in Rücksicht auf Jahreszeit, Gesundheit und Sitte unumgänglich 
nöthigen Bekleidung zu versehen; die etwa zum Behuf des Transportes noch erfor- 
derliche Ausrüstung fällt der Landespolizeibehörde zur Last, Res. 24. Sept. 1878
	        
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