556 Abschnitt VII. Transport-Instruktion.
öffentlichen Aergernifses erforderlich ist, nothdürftig, jedoch möglichst wohlfeil, bekleidet
werde, widrigenfalls die Gendarmerie oder das Militär den Transport nicht über-
nehmen, oder die nächste Stationsbehörde dies nachholen muß.
d) Anweisung der Transporteurs.
§. 18. Die Behörden müssen die Transporteurs nach Beschaffenheit mündlich
oder schriftlich über diejenigen Vorsichtsmaßregeln genau anweisen, welche, nach Maß-=
gabe der Gefährlichkeit und anderer Verhältnisse der Transportaten, zu beobachten
sind, insonderheit müssen den Gendarmen und dem Militär die zu transportirenden
Individuen nach ihrer größern oder geringern Gefährlichkeit bezeichnet werden, damir
sich darnach in Ansehung der, zum Transporte zu kommandirenden Subjekte gerichtet
werden könne.
e) Transportzettel.
§. 19. Dem Transporte und insonderheit dem Transportführer wird ein Trans-
portzettel !) mitgegeben, in welchem
1. das vollständige Signalement und 2. die Bekleidung des Transportanden
3. die Ursache des Transports, 4. die Transportstraße, und insonderheit der nächste
Stationsort und die Behörde, an welche der Transportat dort abzuliefern ist, 5. der
Bestimmungsort, 6. die Anzahl und Namen der Transporteurs und des Transport-
führers, 7. die Art des Transportes in Beziehung auf die Transportmittel (8. 9)
ob der Transportat gefesselt oder ungefesselt geführt wird u. dgl., 8. die, den Trans-
porteurs zur Ablieferung mitgegebenen Effekten und Papiere, 9. die Bestimmungen
wegen der Transportikosten, deren Betrag, Erstattung u. s. w., 10. die wegen des
Transportes gegebenen, besonderen Anweisungen (§F. 18), und 11. Tag und Stunde
des Abganges des Transportes, genau zu bemerken sind.
Der Transportzettel ist
1. für jeden der Transportaten, in sofern sie verschiedene Bestimmungsorte haben
besonders auszufertigen, und 2. nicht bloß mit der Unterschrift, sondern auch mit dem
Siegel der absendenden Behörde zu versehen.
f) Signalementsexemplare.
§. 20. Außerdem erhält der Transportführer noch das vollständige Signalement
der Person und der Kleidung der Transportaten und zwar eines jeden derselben
besonders und in duplo, um dadurch im Entweichungsfalle die Verfolgung zu er-
leichtern (§. 24).
Zu Anmerkung 2 auf S. 555.
(M. Bl. S. 251) und 1. Mai 1883 (M. Bl. S. 162). Wegen der Beschaffung
von Schuhwerk für den Transportanden, Res. 21. April 1885 bei s. 362 R. Str. G. B.
von Bruchbändern und Suspensorien, Res. 1. Nov. 1884 (M. Bl. S. 262). Ist
der Transport beendet und die Einlieferung in das Arbeitshaus erfolgt, so fällt für
den Staat jede weitere Verpflichtung sort und die Land-Armenverbände können selbst
in dem Falle einen Anspruch auf Nachlieferung von Bekleidungsgegenständen nicht
erheben, daß bei der Einlieferung der Detinenden die Bekleidung derselben den be-
stehenden Vorschriften nicht entsprochen haben sollte. Im Uebrigen wird zur Ver-
meidung von Beschwerden betreffs dieses Punktes darauf zu halten sein, daß die
Polizeibehörden nur solche, zur Unterbringung in ein Arbeitshaus bestimmte Personen
von der Gefängnißverwaltung übernehmen, welche in der durch den Erlaß vom
24. Sept. 1878 bestimmten Weise gehörig bekleidet sind, Res. 14. Mai 1884
(M. Bl. S. 150).
Die Kosten des Transvortes von Personen, welche nach Verbüßung einer Haft-
strafe auf Grund des §. 362 des Str. G. B. in ein Arbeitshaus abgeliefert werden,
sowie die Kosten der zum Behuf des Transportes ihnen zu gewährenden unentbehrlichen
Bekleidung fallen dem Staate zur Last, gleichviel ob die Strase in einem unter der
Verwaltung des Justizministerii oder des Ministerii des Innern stehenden Gefängniß
verbüßt ist, Res. 6. Juli 1971 (M. Bl. S. 205). §. 38 des Ausf. Ges. 8. März
1871 und Anm. zu §. 362 Str. G. B.
1) Durch Res. 23. Juli 1817 (A. I. 152) §. X ist nebenstehendes Formular für
die Transportzettel vorgeschrieben.