Abschnitt VII.
Transport-Instruktion. 557
g) Andere Papiere und Effekten.
g 21.
1
2.
8
Der Führer des Transportes bekommt ferner
Heinen Paß, in sofern er nöthig ist;
Abschrift des Schreibens, wodurch die Obrigkeit des Bestimmungsortes ihre
Verbindlichkeit zur Annahme des Transportaten anerkannt hat;
. das Schreiben der absendenden Behörde an die des Bestimmungsortes, mit
den etwa mitzugebenden Akten, in sofern letztere dem Transport überhaupt
anzuvertrauen und nicht lieber auf der Post abzusenden sind;
die dem Transportaten abgenommenen Gelder, Effekten und Papiere.
h) Sicherheitsmaßregeln.
§. 22. Vor dem Abgange des Transportes sind die, in Ansehung der sichern
Führung desselben nöthigen, Maßregeln zu nehmen und anzuordnen. Z
Gefährliche, starke, widerspenstige Verbrecher und Vagabonden müssen in der
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21.
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Zu Anmerkung 1 auf S. 556.
Signalement.
Familiennamen
Vornamen
Geburtsort
Aufenthaltsort
Religion
Alter
Größe (Fuß, Zol.)
Haare
Stirn
Augenbrauen
Augen
Nase
Mund
.Bart
.Zähne
Kinn
. Gesichtsbildung (mager,
stark)
Gesichtsfarbe
. Gestalt
Sprache
Besondere Kennzeichen
erschrift des Transpor-
tanden (wenn er nicht schrei-
ben kann, ist dies hierunter
zu
bemerken)
Bekleidung
Verzeichniß der aufgelau-
fen
en Kosten
No.
Transport-Zettel.
Der (die) nebenstehend beschriebene (Vor= und Zuname),
welcher (welche) wegen (Grund u. Veranlassung d. Trans-
ports) soll von hier unter sicherer Bedeckung zu (Fuß oder
Wagen) (ungefesselt, gefesselt, gebunden) durch den Trans-
portführer (Namen) nach (Namen des nächsten Stations-
oder Ablieferungsortes) transportirt und dort dem (Namen
der Behörde) übergeben und so weiter über (Transporte-
Route) nach (Bestimmungsort) gebracht und dem dortigen
(Namen der Behörde) mit (hier ist ein bedeutender
Raum für die Angaben der Sachen, Akten u. s. w.
zu lassen) zur ferneren Verf. überliefert werden.
Alle betr. Behörden werden demnach unter Erbietung
zur Erwiderung dienstfreundlich ersucht, den (die) Trans-
portaten auf oben benannter Route sicher und wohl
bewacht der angegebenen Bestimmung zuführen und
unterwegs ihm (ihr) den nöthigen Schutz und die
übliche Verpflegung gewähren zu lassen.
Die (Namen der Pol.-Behörde des nächsten Stations-
oder Ablieferungsortes) wird zugleich ersucht, die hier
erwachsenen neben verzeichneten Kosten, bald gefälligst
anhero erstatten zu lassen.
Der Transport ist heute (Vor-, Nachm. um .. Uhr)
von hier abgegangen, nachdem Transportat (in) in Gegen-
wart der Transporteurs auf das genaueste visitirt, und
alle, die Flucht erleichternden, Instrumente, so wie
alle, auf derselben ihm (Iihr) nützlichen, Dokumente,
nebst allem baaren Gelde ihm (ihr) abgenommen, auch
dem Transportführer neben diesem Transportzettel eine
doppelte Abschrift des beistehenden Signalements des
(der) Transportaten mitgegeben worden.
(Namen des Orts, Datum.)
(Amtsname der absendenden Behörde.)
(Unterschrift des Dirigenten).
des Transport-Journals.
(I. 8.)
Die Gerichtsbehörden, welche eine Polizeibehörde wegen Transportirung eines
Verbrechers requiriren, find verpflichtet, bei der Ablieferung behufs des Transports
der Polizeibehörde die für den Transport erforderlichen Notizen schriftlich mitzutheilen.
Dagegen liegt die Ausstellung eines förmlichen Transportzettels nicht der requirirenden
Justizbehörde, sondern der den Transport besorgenden Polizeibehörde ob, da diese als
die eigentliche absendende Behörde anzusehen ist, Res. 18. Aug. 1841 (M. Bl. S. 227).