Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VII. 
Transport-Instruktion. 557 
g) Andere Papiere und Effekten. 
g 21. 
1 
2. 
8 
Der Führer des Transportes bekommt ferner 
Heinen Paß, in sofern er nöthig ist; 
Abschrift des Schreibens, wodurch die Obrigkeit des Bestimmungsortes ihre 
Verbindlichkeit zur Annahme des Transportaten anerkannt hat; 
. das Schreiben der absendenden Behörde an die des Bestimmungsortes, mit 
den etwa mitzugebenden Akten, in sofern letztere dem Transport überhaupt 
anzuvertrauen und nicht lieber auf der Post abzusenden sind; 
die dem Transportaten abgenommenen Gelder, Effekten und Papiere. 
h) Sicherheitsmaßregeln. 
§. 22. Vor dem Abgange des Transportes sind die, in Ansehung der sichern 
Führung desselben nöthigen, Maßregeln zu nehmen und anzuordnen. Z 
Gefährliche, starke, widerspenstige Verbrecher und Vagabonden müssen in der 
  
SSergua##re 
— — — —— 
Jaon 
— 
Se 
21. 
Unt 
Zu Anmerkung 1 auf S. 556. 
Signalement. 
Familiennamen 
Vornamen 
Geburtsort 
Aufenthaltsort 
Religion 
Alter 
Größe (Fuß, Zol.) 
Haare 
Stirn 
Augenbrauen 
Augen 
Nase 
Mund 
.Bart 
.Zähne 
Kinn 
. Gesichtsbildung (mager, 
stark) 
Gesichtsfarbe 
. Gestalt 
Sprache 
Besondere Kennzeichen 
erschrift des Transpor- 
tanden (wenn er nicht schrei- 
ben kann, ist dies hierunter 
zu 
bemerken) 
Bekleidung 
Verzeichniß der aufgelau- 
fen 
en Kosten 
  
No. 
Transport-Zettel. 
Der (die) nebenstehend beschriebene (Vor= und Zuname), 
welcher (welche) wegen (Grund u. Veranlassung d. Trans- 
ports) soll von hier unter sicherer Bedeckung zu (Fuß oder 
Wagen) (ungefesselt, gefesselt, gebunden) durch den Trans- 
portführer (Namen) nach (Namen des nächsten Stations- 
oder Ablieferungsortes) transportirt und dort dem (Namen 
der Behörde) übergeben und so weiter über (Transporte- 
Route) nach (Bestimmungsort) gebracht und dem dortigen 
(Namen der Behörde) mit (hier ist ein bedeutender 
Raum für die Angaben der Sachen, Akten u. s. w. 
zu lassen) zur ferneren Verf. überliefert werden. 
Alle betr. Behörden werden demnach unter Erbietung 
zur Erwiderung dienstfreundlich ersucht, den (die) Trans- 
portaten auf oben benannter Route sicher und wohl 
bewacht der angegebenen Bestimmung zuführen und 
unterwegs ihm (ihr) den nöthigen Schutz und die 
übliche Verpflegung gewähren zu lassen. 
Die (Namen der Pol.-Behörde des nächsten Stations- 
oder Ablieferungsortes) wird zugleich ersucht, die hier 
erwachsenen neben verzeichneten Kosten, bald gefälligst 
anhero erstatten zu lassen. 
Der Transport ist heute (Vor-, Nachm. um .. Uhr) 
von hier abgegangen, nachdem Transportat (in) in Gegen- 
wart der Transporteurs auf das genaueste visitirt, und 
alle, die Flucht erleichternden, Instrumente, so wie 
alle, auf derselben ihm (Iihr) nützlichen, Dokumente, 
nebst allem baaren Gelde ihm (ihr) abgenommen, auch 
dem Transportführer neben diesem Transportzettel eine 
doppelte Abschrift des beistehenden Signalements des 
(der) Transportaten mitgegeben worden. 
(Namen des Orts, Datum.) 
(Amtsname der absendenden Behörde.) 
(Unterschrift des Dirigenten). 
des Transport-Journals. 
(I. 8.) 
Die Gerichtsbehörden, welche eine Polizeibehörde wegen Transportirung eines 
Verbrechers requiriren, find verpflichtet, bei der Ablieferung behufs des Transports 
der Polizeibehörde die für den Transport erforderlichen Notizen schriftlich mitzutheilen. 
Dagegen liegt die Ausstellung eines förmlichen Transportzettels nicht der requirirenden 
Justizbehörde, sondern der den Transport besorgenden Polizeibehörde ob, da diese als 
die eigentliche absendende Behörde anzusehen ist, Res. 18. Aug. 1841 (M. Bl. S. 227).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.