558 Abschnitt VII. Transport-Instruktion.
Regel gebunden oder gefefselt transportirt werden ). Die Transportatenführer müssen
sich hierbei genau an die Bestimmung der absendenden oder Stations-Behörden halten,
und sind nur berechtigt, hiervon abzugehen, wenn
1. der Transportat unterwegs die Flucht versuchen, oder sonst sich widerspenstig
bezeigen sollte,
2. die einbrechende Dunkelheit die Besorgniß der Flucht verstärken möchte,
3. einer der Begleiter behindert sein sollte, den Transport fortzusetzen, und nicht
gleich ersetzt werden kann, und
4. überhaupt unerwartete Ereignisse, z. B. Bruch des Wagens 2c. 2c. dies zur
Sicherung des Transportes nothwendig machen.
Jeder Trausportat ist, ehe er an den Transport abgeliefert wird, in dessen Gegen-
wart auf das genaueste zu visitiren; alle Instrumente, welche die Flucht erleichtern,
und alle Dokumente, welche ihm darauf nützlich sein können, sind ihm nebst allem
baaren Gelde abzunehmen und dem Führer mitzugeben.
Mördern, Räubern und Dieben, oder anderen groben Verbrechern und gefährlichen
Landstreichern, welche entweder schon früher auf Transporten entsprungen sind, oder
besondere Gefahr der Entweichung begründen, kann nach Ermessen der absendenden
Behörde, mit Berüccksichtigung der Gesundheit, das Haupthaar ganz oder auf eine be-
sonders in die Augen fallende Art abgeschoren werden.
Die absendende Behörde hat, so viel als möglich, die des Bestimmungsortes
und der nächsten Stationsörter vom Abgange des Transportes noch vorher zu be-
nachrichtigen.
i) Führung des Transportes.
§. 23. Der Transport ist ununterbrochen, und ohne Rücksicht auf Sonn- und
Festtage :) fortzusetzen, und möglich so einzurichten, daß die Stationsörter noch vor
Einbruch der Dunkelheit erreicht werden.
Sollten unerwartete Umstände dies hindern, so bleibt dem Führer überlassen,
entweder an einem Zwischenorte zu übernachten, oder den Transport durch Verstär-
kung der Begleitung (§. 11) oder Fesselung (§. 22) zu sichern, oder einen Wagen
zu nehmen (5. 10); im ersteren Falle muß jedoch der Transportat an die Orts-
Obrigkeit abgeliefert, und in Ansehung der Bewachung nach Vorschrift des §. 27
verfahren werden.
k) Betragen der Begleiter auf dem Transporte.
§. 24. Die Transporteurs müssen auf dem Transporte überhaupt nach dieser
und der ihnen gegebenen nähern Instruktion, und den Weisungen des Transport--
führers sich genau richten, und insonderheit auf die Transportaten und deren Be-
nehmen ununterbrochen die strengste Aufmerksamkeit haben, und letztere besonders
in Wäldern oder andern gefährlichen Gegenden verdoppeln und darin, so wie in
allen Verhältnissen, welche die Flucht erleichtern können, die bekannten Sicherheits-
maßregeln anwenden.
Die Transporteurs müssen mit den Transportaten nicht über ihre Verbrechen,
und die Beschaffenheit der Gegend, worin sie sind, sprechen, ihnen nicht gestatten,
hierüber untereinander, oder überhaupt mit unbekannten Menschen auf der Land-
—
1) Zu gerichtlichen Terminen sollen Zuchthaussträflinge in der Regel in Anstalts=
kleidung, alle übrigen Gefangenen dagegen in eigener Kleidung transportirt werden.
Ob dem Transportaten Fesselu anzulegen sind, darüber bestimmt die den Transport
ausführende Polizeibehörde, welcher der Anstaltsvorsteher über die Person des
Gefangenen, seine Gefährlichkeit u. s. w., die erforderlichen Mittheilungen zu machen
hat, Res. 5. Mai 1894 (M. Bl. S. 83).
:) Die Einleitung jeden Transportes unterbleibt an Sonn= und Fest-
tagen. Jeder eingeleitete Transport wird an Sonn= und Festtagen durch einen
oder mehrere Ruhetage an dem betr. Stationsorte unterbrochen. Ausnahmen hier-
von sind nur zulässig, wenn dieselben sich durch die Unsicherheit des Verwahrsams
am Stationsorte des Ruhetages oder durch die Dringlichkeit der betr. Untersuchung
oder durch die Nothwendigkeit, den Transport zu einem bestimmten Termin am Aus-
gangsort des Transportes zu gestellen und dergleichen mehr, rechtfertigen lassen, Res.
14. Okt. 1856 (M. Bl. S. 232). Vergl. Res. 25. Juni 1846 (M. Bl. S. 106).