Abschnitt VII. Transport--Instruktion. 559
straße sich zu unterhalten; Transportaten, welche miteinander bekannt sind, müssen
auf dem Transporte möglichst getrennt werden; die Begleiter dürfen von den Trans-
portaten nicht das geringste kaufen, oder eintauschen, oder zum Geschenke annehmen;
wer zu Wagen transportirt wird, darf ohne dringende Veranlassung nicht herab-
steigen, und muß dann besonders scharf bewacht und, nach Bewandtniß gefesselt oder an
einem Stricke geführt werden; den Transporteurs ist strenge verboten, auf dem Trans-
porte zu schlafen; ohne Erlaubniß des Führers darf kein Begleiter sich vom Traus-
porte entfernen; der Transport darf, außer Fällen der Noth, nur zu den gewöhnlichen
Mahlzeiten in Wirthshäuser einkehren und dann muß nach Verhältnissen der Trans-
portat auf das Strengste bewacht, und auf angemessene Art geschlossen oder gebunden
werden.
Wenn einer der Transportaten die Flucht versucht oder entspringt, so ist Gewalt
zu gebrauchen, um ihn daran zu verhindern, oder wieder zu ergreifen; er ist alsdann
zu binden oder zu fesseln, auch nöthigenfalls am nächsten Orte ein Wagen zum
weitern Transport zu nehmen. Wenn einer entsprungen ist, so muß die Aussicht
auf die übrigen verschärft und sie allenfalls gebunden und alle Vorkehrungen ge-
nommen werden, um deu Flüchtling wieder zu erhalten, entweder durch sofortiges
Nachsetzen, oder durch Requisition der nächsten Obrigkeiten, Gendarmen und Gemeinden;
wobei die in §. 20 gedachten Signalements zu gebrauchen, und Jedermann den
Transporteurs Hülfe und Beistand zu leisten hat. Der Transportführer muß jede
Entweichung der nächsten und jeder folgenden Obrigkeit auf der Transportstraße und
jedem Gendarmen und Schulzen anzeigen, damit auch diese wegen der Verfolgung
durch Steckbriefe und Nachjagd ihre Pflicht erfüllen können.
1!) Behandlungt) der Transportaten.
z. 25. Die Trausportaten müssen zwar mit der zu ihrer sicheren Fortschaffung
erforderlichen Strenge, allein ohne unnöthige Härte behandelt werden.
Wegen der Rücksicht auf ihre Gesundheit ist bereits oben das Nähere bestimmt;
auf dem Transport ist ihnen die erforderliche Ruhe zu gewähren, dabei aber auf
ihre gehörige Sicherung zu sehen; in Wäldern, hohlen Wegen und anderen der
Flucht günstigen Gegenden darf ihnen jedoch in der Regel nicht gestattet werden,
sich auszuruhen.
In Beziehung auf die Berpflegung verbleibt es bei den darüber vorhandenen
oder nach Zeiten, Stand oder anderen Verhältnissen zu erlcssenden Bestimmungen;
die Transportaten müssen jedoch auf allen Fall wenigstens diejenige Verpflegung
erhalten, welche Gefangene von ihren Verhältnissen bekommen.
Die Gefängnisse in den Stationsörtern sind nach Vorschrift des, wegen der
Polizeigefängnisse unterm 12. August 1815 erlassenen Cirkulars des Polizei-Mini-
steriums in gutem Stande zu erhalten und zu verwalten.
Die Transporteurs müssen aller Mißhandlungen der Transportaten und
außer dem Falle der Widersetzlichkeit und des Versuchs der Flucht, aller thätlichen
Behandlung derselben sich enthalten, und auch in diesen Fällen sich keine Excefse
erlauben; die Transportaten find dagegen wegen begangener Widersetzlichkeiten, Unge-
horsams u. s. w. der nächsten Stations-Behörde anzuzeigen und von derselben zu bestrafen.
Die Transporteurs müssen die Transportaten auch vor Mißhandlungen des
Pöbels sichern und schützen.
m) Ablieferung des Transportaten.
§. 26. Der Transportat ist am Stationsorte, oder, wenn derselbe nicht zu er-
reichen ist, an dem, an seine Stelle tretenden Ort (§. 7), nicht an Unterbediente,
—
1) Männliche und weibliche Transportaten sind bei Transporten von ein-
ander abzusondern, Res. 31. Juli 1822 (A. 7229.
Den Transportaten ist ohne Genehmigung einer Polizeibehörde auf dem Trans-
port kein Briefwechsel zu gestatten. Die mit Transportaten auf Transport gege-
benen Kinder sollen auf demselben nicht mit in das Gefängniß abgeliefert, sondern
anderweit untergebracht werden. Ausnahmen find nur bei säugenden Kindern zu-
lässig, wo dann für Mutter und Kind ein anderer Bewachungsort als das Gefängniß
oder, wenn dies ganz ungulässig sein sollte, eine gesunde Gefängnißstube anzuweisen
ist. Nach gleichen Grundsätzen ist in Ansehung kranker Kinder zu verfahren, Ref.
23. Juli 1817 (A. I. 152) S§. XII, XIII.