566 Abschnitt VIII. Paßgesetz.
Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden
Reisenden
vom 14. Juni 1879 (R. G. Bl. S. 155).
8. 1. Bis auf Weiteres ist jeder Reisende, welcher aus Rußland kommt, ver-
pflichtet, sich durch einen Paß auszuweisen, welcher von der Deutschen Botschaft in
St. Petersburg oder einer deutschen Konsularbehörde in Rußland visirt worden ist.
§. 2. Der Paß ist beim Uebertritt über die Reichsgrenze Behufs Gestattung der
Weiterreise der diesseitigen Grenzbehörde zur Vistrung vorzulegen.
§. 3. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die zur Ausführung gegenwärtiger Ver-
ordnung erforderlichen allgemeinen Anordnungen zu treffen.
Berordnung, betreffend denselben Gegenstand
vom 30. Juni 1894 (R. G. Bl. S. 501).
§. 1. Die Verpflichtung der aus Rußland kommenden Reisenden, ihre Pässe
gemäß den §§. 1 und 2 der Verordnung vom 14. Juni 1879 (R. G. Bl. S. 155)
visiren zu lassen, wird aufgehoben.
§. 2. Durch diese Bestimmung werden die übrigen Vorschriften der Verordnung
vom 14. Juni 1879 nicht berührt.
§. 3. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die zur Ausführung gegenwärtiger Ver-
ordnung erforderlichen allgemeinen Anordnungen zu treffen.
Res. 26. Sept. 1867 (M. Bl. S. 338), betr. die Ertheilung von Pässen an in
Rußland sich aufhaltende Ausländer. Laut Res. 11. Nov. 1868 (II. 12590) wird
der Eintritt zu Reisen innerhalb des Russischen Reiches (abgesehen von den besonderen
Bestimmungen hinsichtlich des Grenzverkehrs) keinem Fremden gestattet, der nicht
mit einem durch eine Russische Gesandtschaft oder ein Russisches Konsulat visirten
reglementsmäßigen Passe oder Wanderbuche versehen ist.
Für Pässe, welche den in Rußland lebenden Deutschen nachgesandt werden, bedarf
es nicht des Visas einer Russischen Konsulatsbehörde oder Mission; wohl aber ist ein
solches Visa für diejenigen Personen, welche nach Rußland reisen, zum Ueber-
schreiten der Grenze erforderlich und ebenso müssen Deutsche, wenn sie von etwaigen
Reisen nach Rußland zurückkehren, Behufs Ueberschreitung der Grenze ihre Pässe
mit dem Visa eines Russischen diplomatischen oder konsularischen Agenten im Auslande
versehen lassen, Res. 7. Jan. 1875 (M. Bl. S. 48). Vergl. Res. 20. Dez. 1879
(M. Bl. 1880 S. 32).
Res. 24. Dez. 1873 (M. Bl. 1874 S. 20), betr. die Paßbestimmungen für
den Reiseverkehr im Königreich Polen und den Kaiserlich Russischen Staaten, vergl.
das Publikandum im Centralblatt für das Deutsche Reich 1873 S. 404.
Res. 23. Ang. und 1. Nov. 1886 (M. Bl. S. 247), 12. Juni 1887 (M. Bl.
S. 205) und 1. Okt. 1887 (M. Bl. S. 205), betr. den Grenzverkehr Preußischer
Staatsangehöriger mit Rußland und die zum dreimeiligen Grenzverkehr derselben
auszustellenden Grenzlegitimationsscheine.
Zum Eintritt in Rumänien bedarf es förmlicher Reisepässe; Paßkarten reichen
dort zur Legitimation nicht hin, Res. 8. Aug. 1879 (M. Bl. S. 255). Res.
20. Mai und 13. Sept. 1880 (M. Bl. S. 174 und 275), betr. die fremden-
polizeilichen und Paßverordnungen in Rumänien.
Res. 1891 (M. Bl. S. 170); Ausländer dürfen die rumänische Grenze
nur überschreiten, wenn sie einen regelrechten, mit dem Visa eines diplomatischen oder
konsularischen Agenten versehenen Paß besitzen. 6
Zu Reisen nach der Türkei bedarf es eines durch die Türkische Gesandtschaft
visirten Passes, Res. 7. Sept. 1868 (M. Bl. S. 250).
Res. 19. Juni 1867 (M. Bl. S. 136), betr. die in den K. Oesterreichischen
Kronländern diesseits der Leitha bestehenden paßpolizeilichen Vorschriften (nach §. 9
des beigefügten Oesterreichischen Publikandi vom 10. Mai 1867 muß jeder Ausländer,