Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VIII. Paßkarten. 567 
welcher sich in den K. Oesterreichischen Kaiserstaat begiebt, mit einem ordnungsmäßigen 
Reisepaß, oder mit einer durch die kompetente Behörde des Heimathlandes ausgestellten 
Urkunde, welche über Vor= und Zunamen, Charakter, Beschäftigung und Zuständig- 
keitsort des Reisenden vollen Aufschluß gewährt oder mit einer Paßkarte versehen sein). 
Bergl. Res. 13. Sept. 1871 (M. Bl. S. 307). 
Die in Preußen ausgestellten Reisepässe bedürfen zur Reise nach Oesterreich keines 
gesandtschaftlichen oder konsulatamtlichen Visums und ertheilen die Oesterreichischen 
diplomatischen Missionen und Konsularagenten solche Visa selbst dann nicht mehr, wenn 
die Visirung nachgesucht wird, Res. 9. Febr. 1866 (M. Bl. S. 30). 
Res. 5. März 1866 (M. Bl. S. 46), betr. die zur Ausstellung von Pässen, 
Paßkarten 2c. 2c. befugten K. Oesterreichischen Behörden. 
Die Angehörigen der Deutschen und Französischen Nation werden gegen- 
seitig zum Eintritt, Austritt und Aufenthalt in beiden Ländern ohne Pässe zuge- 
lassen, nur unter dem Vorbehalt, sich über Namen und Nationalität auslassen zu 
müssen, Res. 14. Jan. 1873 (M. Bl. S. 14). 
Nach Spanien reisende Deutsche thun gut, sich mit einem Paß zu versehen und 
demselben das Spanische Visa beifügen zu lassen, Res. 17. Juli 1875 (M. Bl. S. 270). 
Res. 18. Jan. 1876 (M. Bl. S. 50), betr. das Verfahren bei Abnahme der 
Legitimationspapiere Nordamerikanischer Staatsangehöriger. 
— — — ——— — — — 
Verordnung vom 31. Dezember 1350, die Legitimationsführung der 
Reisenden durch aßkarten betreffend (M. B1. 1351 S. 11). 
§. 1. Das Gebiet, in welchem unter den nachfolgenden Vorschriften Paß- 
karten ertheilt werden und Gültigkeit haben, umfaßt: 
sämmtliche Provinzen des Preußischen Staates, Bayern, Sachsen 2c. 7. 
§. 2. Die Angehörigen der im §. 1 gedachten Staaten sind, soweit nicht 
nach den §§. 3 bis 5 Beschränkungen eintreten, befugt, sich zu ihren Reisen 
innerhalb der Gebiete dieser Staaten, statt der vorgeschriebenen Pässe, der Paß- 
karten zu bedienen. 
§. 3. Paßkarten dürfen nur solchen Personen ertheilt werden, welche 
1. der Polizeibehörde als vollkommen zuverlässig?) und sicher bekannt, auch 
1) Das Paßkartengebiet umfaßt gegenwärtig folgende Staaten: 
Preußen, den ganzen Umfang des Oesterreichischen Kaiserstaates, Bayern, Sachsen, 
Württemberg, [Kurhessenl, Oldenburg, Baden, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg- 
Strelitz, Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg- 
Gotha, Braunschweig, Anhalt-[Dessau, Anhalt-Köthen, Anhalt-Bernburgs, Waldeck, 
Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Lippe-Detmold, Lippe-Schaum- 
burg, Reuß-Plauen älterer und jüngerer Linie und die freien Städte (Frankfurtj, 
Hamburg, Lübeck und Bremen, Res. 24. Juni und 20. Sept. 1853, 31. Dez. 1858 
und 10. Nov. 1859. 
2) Bestraften Dieben dürfen Paßkarten ertheilt werden, wenn sie sich nach 
Wiedererlangung der bürgerlichen Ehrenrechte, längere Zeit hindurch untadelhaft geführt 
haben, Res. 10. Okt. 1861 (M. Bl. S. 236). 
Die Versagung der Paßkarte wegen politischer Unzuverlässigkeit ist nur dann 
gerechtfertigt, wenn dem Nachsuchenden in Folge gerichtlicher Verurtheilung die Aus- 
übung der bürgerlichen Ehrenrechte für immer oder zeitweise untersagt oder gegen 
ihn auf Stellung unter Polizei-Aufsicht erkannt worden ist. Sollte aber der 
Nachsuchende wegen eines solchen Verbrechens oder Vergehens zur Strafe verurtheilt 
worden sein, ohne daß damit der Verlust der Ehrenrechte oder die Stellung unter 
Polizeiaufsicht verbunden gewesen, und sollte die Polizeibehörde dessen ungeachtet der 
Ansicht sein, daß der Thatbestand die Besorgniß vor einem Mißbrauch der Paßkarte 
rechtfertige und aus diesem Grunde gegen die Ertheilung einer solchen Bedenken haben, 
so hat die vorgesetzte Regierung darüber zu entscheiden, ob die Paßkarte zu bewilligen 
ist oder nicht, Res. 23. Sept. 1859 (M. Bl. S. 218). 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.