568 Abschnitt VIII. Paßkarten.
2. völlig selbständig!) sind, und
3. in dem Bezirke der ausstellenden Behörden ihren Wohnsitz haben.
In Beziehung auf die Bedingungen unter 2 und 3 können ausnahms-
weise Paßkarten ertheilt werden:
a) Studirenden:) mit Zustimmung der betr. Universitätsbehörde, am
Universitätsorte,
b) Militärpersonen mit Genehmigung ihrer Militärvorgesetzten, an ihrem
jedesmaligen Aufenthaltsorte,
xc) unselbständigen Familiengliedern auf den Antrag des Familienhauptes
aes vover Vormundes), jedoch nur wenn sie das 18. Lebensjahr über-
ritten haben,
d) Handlungsdienern, auf den besonderen Antrag ihrer Prinzipale, am
Wohnorte der Letzteren.
§. 4. Ehefrauen und Kinder, welche mit ihrem Ehegatten und Eltern,
sowie Dienstboten s), welche mit ihren Herrschaften reisen, werden durch die
Paßkarten der Letzteren legitimirt.
§. 5. Die Paßkarten bleiben allen denjenigen versagt,
a) welche nach den bestehenden Gesetzen auch bei Reisen im Inlande paß-
pflichtig sind, insbesondere den Handwerks")-Gesellen und Gewerbe-Gehülfen,
b) den Dienstboten und Arbeitsuchenden aller Art.
c) denen, welche ein Gewerbe im Umherziehen?5) betreiben.
§. 6. Die Paßkarten, welche in allen im F. 1 gedachten Staaten nach
einem übereinstimmenden Formular und von gleicher Farbe ertheilt werden und
welche den Namen, Stand, Wohnort des Inhabers, sowie dessen Namens-
unterschrift und Signalement enthalten) müssen, sind nur auf die Dauer des
Kalenderjahres gültig, in welchem sie ausgefertigt worden sind.
§. 7. Zur Ausstellung von Paßkarten sind nur diejenigen Behörden?) befugt,
welche von der vorgesetzten Provinzialregierung damit beauftragt worden sind.
1) An Ehefrauen können Paßkarten ertheilt werden, desgleichen an Ausländer,
sofern dieselben einem der kontrahirenden Staaten angehören, an dem Orte ihres
Wohnsitzes, Res. 5. Febr. 1854 (M. Bl. S. 31). Heimathlosen Personen dürfen
Paßkarten nicht ertheilt werden, Res. 21. März 1860 (M. Bl. S. 74).
2) Studirende können Paßkarten auch am Wohnorte ihrer Eltern unter den
Voraussetzungen des §. 3 lit. c. erhalten. Vergl. ebend.
2) Die gedachten Familienglieder und Dienstboten brauchen in den Paßkarten
nicht besonders bezeichnet zu werden. Die Polizeibehörden sind selbstverständlich unter
Umständen, die Verdacht erregen, befugt und verpflichtet, eine Prüfung der angeblichen
Eigenschaft als Familienmitglieder oder Dienstboten bei den betreffenden Personen
eintreten zu lassen, Res. 5. Febr. 1854.
!) D. h. wandernden Gesellen. Ansässige Handwerksgesellen können in
ihrer Eigenschaft als Bürger, Hausbesitzer 2c. Paßkarten erhalten, Res. 5. Febr. 1854.
Es ist streng zu rügen, wenn Polizeibehörden an Personen unter 18 Jahren, an
Dienstboten, Gesellen, Gewerbegehülsen und an Handlungsdiener, welche Stellung
suchen, Paßkarten verabfolgen, Res. 29. Okt. 1878 (M. Bl. S 249).
5) Die Ertheilung von Paßkarten an Kaufleute und Fabrikanten, bezüglich deren
Handlungsreisende, welche Waarenbestellungen nach Proben oder Mustern aufsuchen
ist zulässig, Res. 10. Sept. 1858 (M. Bl. S. 192); nicht aber an Schiffs führer
und Schiffssteuerleute, Res. 23. Nov. 1853 (M. Bl. S. 281).
6) Desgleichen die Firma der ausfertigenden Behörde nebst Namensunterschrift
und Stempel derselben, Res. 31. Dez. 1850 (M. Bl. 1851 S. 7).
7) Im Allgemeinen sind alle zur Ertheilung von Auslandspässen berechtigten
Behörden auch zur Ertheilung von Paßkarten befugt, Res. 9. Febr. 1860 (M. Bl.
S. 21) und zwar an alle Personen, welche sich im Besitze der Bundesangehörigkeit
befinden und in dem betreffenden Bezirk ihren dauernden Aufenthalt resp. ihre eigene
Wohnung genommen haben, Res. 9. Juli 1868 (M. Bl. S. 249). Nachweisung
der mit Ausfertigung von Paßkarten beauftragten Behörden der außer Preußen dem
Paßkarten-Verein beigetretenen Deutschen Staaten vom 15. Nov. 1851 (M. Bl.
S. 294), 3. und 16. Juli 1852 (ib. S. 139 und 220), 7. April, 24. Juni und
20. Sept. 1853 (ib. S. 95, 145 und 235), 12. Jan. 1855 (ib. S. 4), 31. Dez.
1858 (ib. 1859 S. 39), 7. April und 16. April 1866 (M. Bl. S. 86).