Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VIII. Paßkarten. 569 
§. 8. Der Preis der Paßkarte beträgt fünf 1) Silbergroschen. Expeditions- 
und Stempelgebühren werden dafür nicht entrichtet. 
§. 9. Eine Visirung der Paßkarten findet nicht statt. 
§. 10. Jeder Mißbrauch der Paßkarten, wohin insbesondere, außer der 
Fälschung derselben, die Führung einer auf eine dritte Person lautenden Karte, 
die wissentliche Ueberlassung der letzteren Seitens des Inhabers an einen 
Andern zum Gebrauch als polizeiliches Legitimationsmittel oder die fälschliche 
Bezeichnung von Personen als Familienmitglieder oder Dienstboten (S. 4) zu 
rechnen ist, unterliegt den gesetzlichen Polizei= oder Kriminalstrafen. 
11. Jeder Angehörige eines der im S§. 1 gedachten auswärtigen 
Staaten, welcher innerhalb der Preußischen Staaten reiset, ohne einen Paß 
(Wanderbuch) oder eine Paßkarte zu führen, hat zu gegenwärtigen, daß gegen 
ihn nach den wegen der nicht legitimirten Fremden bestehenden Vorschriften 
verfahren, insbesondere daß er von der Weiterreise bis zu geführter Legitimation 
ausgeschlossen wird. 4 
Auch Inländer sind, bei Vermeidung gleicher Nachtheile, auf Erfordern 
der Polizeibehörde verpflichtet, sich durch Paß, Paßkarte oder andere geeignete 
Legitimationsmittel auszuweisen (F. 12 des Paßediktes vom 22. Juni 1817). 
§. 12. In Fällen schleuniger polizeilicher Verfolgung eines verdächtigen 
Individuums sind die Polizeibeamten des einen der im S. 1 gedachten Staaten 
befugt die Verfolgung in die Gebiete der anderen fortzusetzen, jedoch nicht, um 
den Verdächtigen selbst zu verhaften, sondern nur, um mit Vermeidung eines 
jeden durch schriftliche Benachrichtigung entstehenden Aufenthaltes, die nächste 
Polizeibehörde von dem vorwaltenden Sachverhältnisse sofort mündlich zu unter- 
richten und zu der in der Sache erforderlich scheinenden Einschreitung aufzufordern. 
§. 13. Den mit Ausfertigung von Paßkarten beauftragten Behörden 
liegt ob, ein Paßkarten = Journal zu führen, in welches die ausgefertigten 
Paßkarten unter fortlaufender Nummer eingetragen sind. Die Nummer des 
Paßkarten-Journals muß auf der Paßkarte vermerkt werden. 
Die in der Paßkarte angegebenen Rubriken des Signalements sind genau 
auszufüllen. 
§. 14. Um eine genaue Befolgung der Vorschriften zu sichern, welche 
ergangen sind, werden die Polizeibehörden angewiesen, die von ihnen wahr- 
enommenen, bei der Ausfertigung von Paßkarten an anderen Orten begangenen 
Verstöße der ihnen vorgesetzten Behörde anzuzeigen, damit diese Verstöße zur 
Kenntniß der vorgesetzten Instanz derjenigen Behörde gelangen, welche den 
Verstoß begangen hat. 
  
Reskript vom 18. Dez. 1837 (M. Bl. 1846 S. 10), betr. die 
polizeilichen Meldungen. 
Um die Ungleichförmigkeit, welche hinsichtlich der Vorschriften über die Ver- 
pflichtung zu polizeilichen An= und Abmeldungen bei stattfindenden Wohnungs- 
veränderungen wahrgenommen ist, zu entfernen sehe ich mich veranlaßt, hierdurch zu 
bestimmen: . 
1. daß jeder Hauseigenthümer verpflichtet sein soll, von dem Anzuge oder Abzuge 
seiner Miether der Orts-Polizeibehörde binnen 24 Stunden, nach dem Anziehen 
oder Verlassen der Wohnung, Kenntniß zu geben; 
2. zu einer gleichen Anzeige sind Aftermiether und diejenigen Personen verpflichtet, 
welche Andere bei sich in Schlafstellen aufnehmen; 
3. der An- und Abzug des Gesindes und der Haus-Offizianten ist von den Dienst- 
herrschaften binnen 24 Siunden bei der Orts-Polizeibebörde anzuzeigen, und 
4. binnen gleicher Frist soll daselbst auch von den Handwerksmeistern, Fabrik= und 
andern Unternehmern die Anzeige von der Annahme oder Entlassung ihrer 
Gesellen und Gewerbegehülfen erfolgen. 
Diese Bestimmungen sollen sowohl auf dem platten Lande, als in den Städten, 
1) Der Preis der Paßkarten beträgt künftig 10 Silbergroschen, Res. 10. Dez. 
1857 (M. Bl. S. 203).
	        
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