Metadata: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

576 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. 
§. 24. Die vorläufige Entlassung kann bei schlechter Führung des Ent- 
lassenen oder, wenn derselbe den ihm bei der Entlassung auferlegten Verpflich- 
tungen zuwiderhandelt, jederheit widerrufen werden. 
Der Widerruf hat die Wirkung, daß die seit der vorläufigen Entlassung 
bis zur Wiedereinlieferung verflossene Zeit auf die festgesetzte Strafdauer nicht 
angerechnet wird. 
§. 25. Der Beschluß über die vorläufige Entlassung, sowie über einen 
Widerruf ergeht von der obersten Justiz-Aufsichtsbehörde. Vor dem Beschluß 
über die Entlassung ist die Gefängnißverwaltung zu hören. 
Die einstweilige Festnahme vorläufig Entlassener kann aus dringenden 
Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizeibehörde des Ortes, an welchem 
der Entlassene sich aufhält, verfügt werden. Der Beschluß über den endgültigen 
Widerruf ist sofort nachzusuchen. 
Führt die einstweilige Festnahme zu einem Widerrufe, so gilt dieser als 
am Tage der Festnahme erfolgt. 
§. 26. Ist die festgesetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Widerruf 
der vorläufigen Entlassung erfolgt ist, so gilt die Freiheitsstrafe als verbüßt. 
“W!]. Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei Verbrechen und Vergehen 
drei Mark, bei Uebertretungen eine Mark ?. " 
§. 28. Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängniß und, wenn 
sie wegen einer Uebertretung erkannt worden ist, in Haft umzuwandeln 2). 
Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein oder an erster Stelle, oder 
wahlweise neben Haft angedroht, so kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt 
werden, wenn die erkannte Strafe nicht den Betrag von sechshundert Mark und 
die P ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen 
ibersteigt. 
War neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt, so ist die an deren 
Stelle tretende Gefängnißstrafe nach Maßgabe des §. 21 in Zuchthausstrafe 
umzuwandeln. „ 
Der Verurtheilte kann sich. durch Erlegung des Strafbetrages, soweit 
Lueler durch die erstandene Freiheitsstrafe noch nicht getilgt ist, von der letzteren 
reimachen 3). Z„ 
§. 29. Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens 
erkannten Geldstrafe ist der Betrag von drei bis zu fünfzehn Mark, bei Um- 
wandlung einer wegen einer Uebertretung erkannten Geldstrafe der Betrag von 
einer bis zu fünfzehn Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten. 
Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe 
ist ein Tag"), ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängniß ein Jahr. 
Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe 
ihrer Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die an 
Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den angedrohten Höchstbetrag jener 
Freiheitsstrafe nicht übersteigen 3). 
Zu Anmerkung 6 auf S. 575. 
nur zu Gunsten solcher erstmalig verurtheilter Personen Gebrauch machen, die zur 
Zeit der That das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatten und gegen die nicht auf eine 
lünger als sechsmonatige Strafe erkannt ist, A. E. 23. Okt. 1895 (J. M. Bl. 
S. 348). 
1) Bei Zolldefraudationen besteht kein Mindestbetrag, E. Crim. XVI. 259. 
Auch bei versuchten Vergehen beträgt die Mindeststrafe 3 Mk. 
2) Wenn Spezialges. nicht etwas Anderes vorschreiben. 
2) Bei Umwandlung mehrerer Geldstrafen sind auch die ihnen zu fub- 
stituirenden Freiheitsstrafen für jede der erkannten Geldstrafen einzeln festzu- 
setzen und nicht als Gesammtstrafe, Erk. R. G. III. 26. Sept. 1887 (Rechtspr. 
IX. 466). 
4 Venn die an Stelle der auf Grund eines strafrechtlichen Nebenges. (z. B. des 
Vereinszollges. 1. Juli 1869 §. 135) festgesetzte Geldstrafe den Betrag von 1 Mark 
nicht erreicht, so kann nicht für den Fall der Unbeibringlichkeit auf Haftstrafe erkannt 
werden, Erk. 9. Juni 1887 (E. Crim. XVI. 159). . 
5) Die Vorschriften des Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn Geldstrafe 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.