Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. 579
Zu Anmerkung 5 auf S. 578.
entlassen worden sind, nach Preußen zurückkehren und hier als Ausländer verbleiben.
Die Veröffentlichung der Ausweisung eines Ausländers durch das Centralblatt für
das Deumsche Reich hat nur zu erfolgen, wenn gegen die betreffende Person ein ge-
richtliches Straferkenntniß vorliegt, Res. 31. Okt. 1873 (M. Bl. S. 335), 19. Febr.
und 8. April 1870 (M. Bl. S. 69 und 71).
In Betreff der Befugniß zur Ausweisung aus dem Preußischen Staatsge-
biete ist die Kompetenz der verschiedenen Polizeibehörden durch ausdrückliche Gesetze
nicht geregelt worden. Insbesondere besteht keine derartige Vorschrift, durch welche die
Ausübung jenes Rechtes ausschließlich den Landespolizeibehörden übertragen worden
wäre. Es unterliegt demnach keinem Bedenken und entspricht dies auch der seitherigen
Praxis, daß ausländische unlegitimirte Personen, auch wenn fie bereits über den Bezirk
der Grenzpolizeibehörde hinaus in das Land gekommen sind, durch die den Landes-
polizeibehörden unterstellten Polizeibehörden selbständig ausgewiesen und mittelst Trans-
ports über die Landesgrenze zurückgeschafft werden, Res. 31. Jan. 1882 (M. Bl. S. 50).
Es ist ein unbestrittener staatsrechtlicher Grundsatz, daß die Verwaltungsbehörde
befugt ist, im Interesse der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Ruhe jeden Aus-
länder aus dem Lande zu verweisen. Dieses Recht der Landesverweisung steht in
Preußen nicht bloß der Landes= sondern auch den Orts-Polizeibehörden zu und
der durch die Ortspolizeibehörde ausgewiesene Ausländer macht sich durch Rückkehr
ohne Erlaubniß strafbar, Erk. R. G. 21. April 1885 (E. Crim. XII. 154). Res.
24. Sept. 1967 (M. Bl. S. 336) und 31. Jan. 1882 (M. Bl. S. 50, 51), Res.
29. Sept. 1887 (M. Bl. S. 244), betr. Ausweisung ausländischer Zigeuner.
Die Fälle, in denen die Ausweisungsbefugniß ausdrücklich den Landespolizei-
behörden vorbehalten ist und welche im Wesentlichen in den Bestimmungen des R.
Str. G. B. (§§. 39 Nr. 2, 284, 362 Abs. 3) ihre Begründung finden, beziehen sich
auf die Ausweisung aus dem Reichsgebiete.
Das Recht der Klage wegen Landesverweisung steht Nicht.Reichsangehörigen
auch dann nicht zu, wenn die Landesverweisung von Kreis= oder Ortspolizeibehörden
verfügt ist, Erk. 18. Febr. und 3. März 1888 (E. O. V. XVI. 381). Vergl. §. 130
Abs. 3 L. V. G.
Die Veröffentlichungen, welche in Folge der angeordneten Anzeigen im Central=
blaite für das Deutsche Reich stattfinden werden, sind durch Aufnahme in das Amts-
blatt — resp. Central-Polizeiblatt — zur Kenntniß der polizeilichen Behörden und
Beamten zu bringen, Res. 28. Mai 1873 (M. Bl. S. 221) und 4. Mai 1874 (M.
Bl. S. 128). Vergl. §. 361 Nr. 2.
Die gegen Ausländer zulässige Verweisung aus dem Bundesgebiete ist wirksam
ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer. Sie kaun nach §F. 361 Nr. 2 zu-
rückgenommen werden, Res. 8. Okt. 1873 (J. M. Bl. S. 282) und 18. Okt. 1873
(M. Bl. S. 267).
Auszuweisende Fremde dürfen der Regel nach nur auf solches Gebiet übergeführt
werden, welches entweder ihre Heimath oder doch an der Straße nach dieser belegen
ist, Res. 20. Jan. 1873 (M. Bl. S. 31).
In Gemäßheit der §§. 39, 284 und 362 Str. G. B. stattfindende Ausweisung
von Ausländern aus dem Reichsgebiete ist durch die Landespolizeibehörden immer erst
kurze, *i vor Ablauf der Strafzeit zu beschließen, Res. 9. Mai 1886 (M. Bl.
S. 92).
Die Kosten des Transportes von Ausländern, welche aus dem Bundesge-
biete und von Deutschen, welche von einem auswärtigen Staate ausgewiesen find,
werden innerhalb des Bundesgebietes von jedem Bundesstaate insoweit getragen, als
sie zur Beförderung der Verwiesenen durch sein Gebiet aufzuwenden sind. Bei den
Regierungen werden sie aus den Fonds zu allgemeinen polizeilichen Zwecken bestritten,
Res. 2. Juli 1873 (M. Bl. S. 221). Bek. 10. Dez. 1890 (C. Bl. S 378) §S. 17
und Beschl. 30. Mai 1891 (M. Bl. 1895 S. 23).
Dasselbe gilt bezüglich der Heimschaffung hülfsbedürftiger Reichsausländer und
der Uebernahme hülfsbedürftiger Reichsangehöriger in die Heimath, Res. 12. Jan.
1895 (M. Bl. S. 23). Die Kosten werden auf die von dem Reisewege berührten
Bundesstaaten nach dem Verhältnisse der Kilometerzahl vertheilt.
Handelt es sich um heimzuschaffende oder zu übernehmende Hülfsbedürftige,
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