Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. 581 
Zu Anmerkung 5 auf S. 580. 
2. den Grund der die Ausweisung veranlassenden gerichtlichen Bestrafung, das 
Datum der Ausweisungsverfügung, die Bezeichnung der ausweisenden und 
der vollziehenden Behörde; 
3. die Transportrichtung, insbesondere die festgesetzte Reichsgrenzstation (§. 3), 
sowie die voraussichtliche Zeit des Eintreffens daselbst; 
4. das Ersuchen an sämmtliche Polizeibehörden, die Vollziehung des Transports 
zu unterstützen. 
§. 5. Der Transportzettel ist doppelt auszufertigen; die eine Ausfertigung ist 
dem Transportführer einzuhändigen, die andere der Grenzpolizeibehörde zu übersenden, 
welche für die festgesetzte Reichsgrenzstation (§. 3) zuständig ist. 
§. 6. Die Grenzpolizeibehörde hat den Ausgewiesenen auf die strafrechtlichen 
Folgen der verbotswidrigen Rückkehr (s. 361 Nr. 2 des Str. G. B.) hinzuweisen 
und seinen Uebertritt über die Reichsgrenze, geeignetenfalls durch Uebergabe an die 
Behörde des ausländischen Staates, zu bewirken. Demnächst hat sie die Ausferti- 
gungen des Transportzettels mit der Bescheinigung zu versehen, daß der Ausge- 
wiesene auf die strafrechtlichen Folgen der verbotswidrigen Rückkehr hingewiesen worden 
ist, sowie daß und zu welchem Zeitpunkte er die Reichsgrenze überschritten hat. War 
dem Ausgewiesenen der Seeweg vorgeschrieben, so ist die Bescheinigung dahin zu 
fassen, daß und zu welchem Zeitpunkte der Ausgewiesene die Seereise angetreten hat. 
Die eine Ausfertigung des Transportzettels ist, nachdem ihre Ablieferung dem Trans- 
portführer bescheinigt worden, bei der Grenzpolizeibehörde zurückzubehalten, die andere 
an die vollziehende Behörde zurückzusenden. 
§. 7. Treten Umstände ein, welche die Ausführung des bereits eingeleiteten 
Transports verhindern, so ist der Ausgewiesene der nächsten Ortspolizeibehörde zu 
übergeben. Diese hat ihn in Gewahrsam zu nehmen und ohne Verzug die voll- 
ziehende Behörde zu benachrichtigen. 
Handelt es sich um Behörden verschiedener Bundesstaaten, so ist die Ortspolizei- 
behörde berechtigt, den Ausgewiesenen der vollziehenden Behörde wieder zuzuführen, 
sofern nicht binnen angemessener Frist anderweite Anordnung über den Vollzug der 
Ausweisung getroffen wird. 
#§. 8. Soll die Ausweisung mittelst Zwangspasses erfolgen, so hat die aus- 
weisende Behörde die Reichsgrenzstation zu bestimmen, über welche der Ausgewiesene 
sich in das Ausland zu begeben hat und, sofern sie die Vollziehung nicht selbst über- 
nimmt, die damit beauftragte Behörde zu bezeichnen. 
Die Vorschrift im §. 3 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. 
§. 9. Die vollziehende Behörde hat dem Auszuweisenden eine Verfügung 
(Zwangspaß) zu behändigen, welche enthält: 
1. Vor= und Zunamen, Stand oder Gewerbe, Alter, Geburtsort, Staatsange- 
hörigkeit, den etwa ermittelten ausländischen Wohnort und ein Signalement 
des Ausgewiesenen; 
2. den Grund der die Ausweisung veranlassenden gerichtlichen Bestrafung, das 
Datum der Ausweisungsverfügung, die Bezeichnung der ausweisenden und der 
vollziehenden Behörde; 
3. die Auflage an den Ausgewiesenen, über eine bestimmte Reichsgrenzstation sich 
in das Ausland zu begeben und sich zu diesem Zweck binnen einer be- 
stimmten Frist unter Vorlegung des Zwangspasses bei der darin bezeichneten 
Grenzpolizeibehörde zu melden, sowie die Androhung, daß bei Nichterfüllung 
dieser Auflage nach seinem Verbleibe geforscht werden würde und er im Be- 
tretungsfalle seine Festnahme und die Ausweisung im Wege des Transports 
zu gewärtigen habe; 
4. den Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen der verbotswidrigen Rückkehr. 
Eine Abschrift des Zwangepasses ist unter Beifügung der sonstigen Legitimations- 
papiere des Ausgewiesenen der Grenzpolizeibehörde zu übersenden, welche für die fest- 
gesetzte Reichsgrenzstation zuständig ist. » 
§.lDieGrenzpotizeibehördehatnachMeldungdesAusgeWtheUeUdafür 
Sorge zu tragen, daß er sich in das Ausland begiebt; sie hat, daß dies geschehen, 
auf der Abschrift des Zwangspasses zu bescheinigen und diese der vollziehenden Be- 
hörde zurückzusenden.
	        
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