Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. 581
Zu Anmerkung 5 auf S. 580.
2. den Grund der die Ausweisung veranlassenden gerichtlichen Bestrafung, das
Datum der Ausweisungsverfügung, die Bezeichnung der ausweisenden und
der vollziehenden Behörde;
3. die Transportrichtung, insbesondere die festgesetzte Reichsgrenzstation (§. 3),
sowie die voraussichtliche Zeit des Eintreffens daselbst;
4. das Ersuchen an sämmtliche Polizeibehörden, die Vollziehung des Transports
zu unterstützen.
§. 5. Der Transportzettel ist doppelt auszufertigen; die eine Ausfertigung ist
dem Transportführer einzuhändigen, die andere der Grenzpolizeibehörde zu übersenden,
welche für die festgesetzte Reichsgrenzstation (§. 3) zuständig ist.
§. 6. Die Grenzpolizeibehörde hat den Ausgewiesenen auf die strafrechtlichen
Folgen der verbotswidrigen Rückkehr (s. 361 Nr. 2 des Str. G. B.) hinzuweisen
und seinen Uebertritt über die Reichsgrenze, geeignetenfalls durch Uebergabe an die
Behörde des ausländischen Staates, zu bewirken. Demnächst hat sie die Ausferti-
gungen des Transportzettels mit der Bescheinigung zu versehen, daß der Ausge-
wiesene auf die strafrechtlichen Folgen der verbotswidrigen Rückkehr hingewiesen worden
ist, sowie daß und zu welchem Zeitpunkte er die Reichsgrenze überschritten hat. War
dem Ausgewiesenen der Seeweg vorgeschrieben, so ist die Bescheinigung dahin zu
fassen, daß und zu welchem Zeitpunkte der Ausgewiesene die Seereise angetreten hat.
Die eine Ausfertigung des Transportzettels ist, nachdem ihre Ablieferung dem Trans-
portführer bescheinigt worden, bei der Grenzpolizeibehörde zurückzubehalten, die andere
an die vollziehende Behörde zurückzusenden.
§. 7. Treten Umstände ein, welche die Ausführung des bereits eingeleiteten
Transports verhindern, so ist der Ausgewiesene der nächsten Ortspolizeibehörde zu
übergeben. Diese hat ihn in Gewahrsam zu nehmen und ohne Verzug die voll-
ziehende Behörde zu benachrichtigen.
Handelt es sich um Behörden verschiedener Bundesstaaten, so ist die Ortspolizei-
behörde berechtigt, den Ausgewiesenen der vollziehenden Behörde wieder zuzuführen,
sofern nicht binnen angemessener Frist anderweite Anordnung über den Vollzug der
Ausweisung getroffen wird.
#§. 8. Soll die Ausweisung mittelst Zwangspasses erfolgen, so hat die aus-
weisende Behörde die Reichsgrenzstation zu bestimmen, über welche der Ausgewiesene
sich in das Ausland zu begeben hat und, sofern sie die Vollziehung nicht selbst über-
nimmt, die damit beauftragte Behörde zu bezeichnen.
Die Vorschrift im §. 3 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
§. 9. Die vollziehende Behörde hat dem Auszuweisenden eine Verfügung
(Zwangspaß) zu behändigen, welche enthält:
1. Vor= und Zunamen, Stand oder Gewerbe, Alter, Geburtsort, Staatsange-
hörigkeit, den etwa ermittelten ausländischen Wohnort und ein Signalement
des Ausgewiesenen;
2. den Grund der die Ausweisung veranlassenden gerichtlichen Bestrafung, das
Datum der Ausweisungsverfügung, die Bezeichnung der ausweisenden und der
vollziehenden Behörde;
3. die Auflage an den Ausgewiesenen, über eine bestimmte Reichsgrenzstation sich
in das Ausland zu begeben und sich zu diesem Zweck binnen einer be-
stimmten Frist unter Vorlegung des Zwangspasses bei der darin bezeichneten
Grenzpolizeibehörde zu melden, sowie die Androhung, daß bei Nichterfüllung
dieser Auflage nach seinem Verbleibe geforscht werden würde und er im Be-
tretungsfalle seine Festnahme und die Ausweisung im Wege des Transports
zu gewärtigen habe;
4. den Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen der verbotswidrigen Rückkehr.
Eine Abschrift des Zwangepasses ist unter Beifügung der sonstigen Legitimations-
papiere des Ausgewiesenen der Grenzpolizeibehörde zu übersenden, welche für die fest-
gesetzte Reichsgrenzstation zuständig ist. »
§.lDieGrenzpotizeibehördehatnachMeldungdesAusgeWtheUeUdafür
Sorge zu tragen, daß er sich in das Ausland begiebt; sie hat, daß dies geschehen,
auf der Abschrift des Zwangspasses zu bescheinigen und diese der vollziehenden Be-
hörde zurückzusenden.