Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

582 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. 
3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu 
welcher sie stattfinden dürfen. 
  
Zu Anmerkung 5 auf S. ösl. 
§. 11. Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig, so ist dies ungesäumt der voll- 
ziehenden Behörde mitzutheilen, welche wegen Ermittelung des Aufenthalts des Aus- 
gewiesenen und Herbeiführung der Ausweisung im Wege des Transports das Geeignete 
zu veranlassen hat. 
#§. 12. Wird ein Ausgewiesener unter Umständen betroffen, aus welchem sich 
ergiebt, daß er die in dem Zwangspaß ihm auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt 
hat, so ist er in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen und demnächst die Ausweisung 
mittelst Transports zu vollziehen. 
Der Transport wird in dringenden Fällen von der Polizeibehörde des Er- 
greifungsortes, sonst von der derselben vorgesetzten Landespolizeibehörde angeordnet. 
Der Behörde, von welcher der Zwangspaß ausgestellt ist, ist in jedem Falle ohne 
Verzug Mittheilung zu machen. 
§. 13. Soll die Ausweisung durch Bekanntmachung der Ausweisungsverfügung 
erfolgen, so ist in der letzteren dem Auszuweisenden aufzuerlegen, sich sofort oder 
binnen einer zu bestimmenden Frist über die Reichsgrenze in das Ausland zu begeben. 
Die Verfügung ist dem Auszuweisenden unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen 
der verbotswidrigen Rückkehr mit der Verwarnung schriftlich zuzuferrigen oder zu 
Protokoll zu eröffnen, daß, wenn er nach dem darin angegebenen Zeitpunkte innerhalb 
des Reichsgebiets betroffen werde, er seine Festnahme und die Ausweisung im Wege 
des Transports zu gewärtigen habe. 
Kommt der Ausgewiesene der Verfügung nicht nach, so finden die Bestimmungen 
des §. 12 entsprechende Anwendung. 
§. 14. Von jeder auf Grund der §§. 39, 284 und 362 des Str. G. B. gegen 
einen Ausländer verfügten Ausweisung aus dem Reichsgebiet hat die ausweisende 
Behörde sofort dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) behufs Veröffentlichung im 
„Centralblatt für das Deutsche Reich“ Mittheilung zu machen. 
Die Mittheilung erfolgt unter Uebersendung einer Abschrift der Formel des der 
Ausweisung zu Grunde liegenden gerichtlichen Urtheils, sowie einer Abschrift des dis- 
positiven Theils der Ausweisungsverfügung, aus welcher Vor= und Zuname, Stand 
oder Gewerbe, Alter, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und der etwa ermittelte aus- 
ländische Wohnort des Ausgewiesenen ersichtlich sein soll. 
Im Falle der Zurücknahme der Ausweisung ist dem Reichskanzler gleichfalls 
sofort Mittheilung zu machen. 
§. 15. Die Polizeibehörden der Bundesstaaten haben sich in den durch diese 
Vorschriften geregelten Ausweisungsangelegenheitren gegenseitig Beistand zu leisten. 
Zwischen denselben findet in solchen Angelegenheiten ein unmittelbarer Geschäfts- 
verkehr statt. 
§. 16. Soll ein Ausgewiesener bei dem Transport nach der Reichsgrenzstation 
durch das Gebiet eines anderen Bundesstaates durchgeführt werden, so ist die Durch- 
führung von den Behörden dieses Staates zu übernehmen, soweit nicht zwischen den 
betheiligten Bundesregierungen über die Art der Durchführung, namentlich wegen 
Einrichtung und Ueberwachung des Eisenbahntransports, etwas anderes vereinbart ist. 
§. 17. Die Kosten des Transports, sofern über deren Vertheilung nichts anderes. 
vereinbart ist, trägt jeder Bundesstaat insoweit als dieselben zur Beförderung durch 
sein Gebiet aufzuwenden sind. Ausgenommen sind die in den Fällen des §. 7 Abs. 2 
durch die Verwahrung und den Rücktransport des Ausgewiesenen erwachsenden Kosten, 
für deren Ersatz die vollziehende Behörde zu sorgen hat. 
Die Kosten des Transports des Ausgewiesenen durch außerdeutsches Gebiet oder 
auf dem Seewege trägt das Reich. Diese Kosten sind von dem Bundesstaat, dessen 
Behörden diesen Transport einleiten, vorschußweise zu zahlen und bei der Reichskasse 
zur Erstattung zu liquidiren. 
§. 18. Durch Verfügung der Landes- Centralbehörde können die nach §. 7 und 
§. 12 der Ortspolizeibehörde zugewiesenen Obliegenheiten auf eine andere Behörde 
übertragen werden. 
Bek. 10. Dez. 1890 (C. Bl. d. D. R. S. 381), betr. die Grenzstationen für 
die Transporte ausgewiesener Ausländer.
	        
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