Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. 583 
§. 40. Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Ver- 
gehen hervorgebracht, oder welche zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens 
oder Vergehens gebraucht oder bestimmt sind, könnent), sofern sie dem Thäter 
oder einem Theilnehmer gehören?), eingezogen?) werden. 
Die Einziehung ist im Urtheile auszusprechen. 
§. 41. Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung 
strafbar ist, so ist im Urtheile auszusprechen, daß alle Exemplare, sowie die zu 
ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind?). 
Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die im Besitze des Verfassers, 
Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen und auf die 
öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare. 
Ist nur ein Theil der Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar, so ist, 
insofern eine Ausscheidung möglich ist, auszusprechen, daß nur die strafbaren 
Stellen und derjenige Theil der Platten und Formen, auf welchem sich diese 
Stellen befinden, unbrauchbar zu machen sind. Z 
§. 42. Ist in den Fällen der §§. 40 und 41 die Verfolgung oder die 
Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so können die daselbst 
vorgeschriebenen Maßnahmen selbständig 3) erkannt werden)). 
Zweiter Abschnitt. Versuch. 
§. 43. Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu verüben, 
durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens oder 
Vergehens enthalten, bethätigt hat, ist, wenn das beabsichtigte Verbrechen oder 
Vergehen nicht zur Vollendung gekommen ist, wegen Versuches zu bestrafen. 
1) Die nziehung muß erfolgen in den Fällen der §§. 152, 295, 296, 369,2 
R. Str. G. B. 
Voraussetzung ist der Thatbestand einer vollendeten oder versuchten Strafthat, 
E. Crim. XVI. 268. Die Einziehung von Gesenständen eines Freigesprochenen ist 
(abgesehen von §. 41) unzulässig, E. Crim. XXII. 351. 
2) Und zwar zur Zeit des Urtheils, E. Crim. XV. 164. Die Einziehung 
erfolgt ohne Rücksicht auf das Eigenthum des Thäters oder Theilnehmers in den 
Fällen der §8§. 152, 295, 296a, 360, 367, 369 R. Str. G. B. Vergl. §. 15 
Nahrungsmittelges. 14. Mai 1879 und §. 3 Ges. 26. Mai 1885, betr. Schutz von 
Reichskassenscheinpapier gegen Nachahmung u. a. Sonderbestimmungen. 
3) Ueber das Verfahren bei der Einziehung vergl. §§. 484 und 495 Str P. O. 
und §. 769 C. P. O. Wie mit Sachen zu verfahren ist, welche dem Verderben 
ausgesetzt find vergl. Res. 29. Sept. 1870 (M. Bl. S. 271). 
4) Und zwar hier auch dann, wenn eine Verurtheilung des Thäters nicht erfolgen 
konn, E. Crim. XXII. 351; auch im Falle der Verjährung XIV. 382. 
5) Ueber das Verfahren dabei vergl. §. 477 Str. P. O. 
Auch bei Uebertretungen ist die Einziehung einzelner Gegenstände in Gemäßheit 
des §F. 42 zulässig, wenn die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht siattfinden 
kann. Was das einzuschlagende Verfahren anbetrifft, so müssen in Ermangelung 
ausdrücklicher desfallsiger Vorschristen die Bestimmungen des §. 50 des Preßges. 
12. Mai 1851 analoge Anwendung finden, Erk. O. Trib. 20. Febr. 1877 (E. 
I.XXIX. 337). 
Der §. 42 setzt zu seiner Anwendung nicht nothwendig voraus, daß es sich bei 
dem dort vorgesehenen sogenannten objektiven Strafverfahren um ein Verbrechen oder 
ein Vergehen handelt, vielmehr ist die Einziehung einzelner Gegenstände, falls die 
Verfolgung einer bestimmten Person nicht ausführbar, oder die strafrechtliche Ver- 
folgung derselben soust, z. B. durch Verjährung ausgeschlossen ist, auch dann zulassig. 
wenn es sich nur um eine Uebertretung handelt, Erk. 20. März 1884 (E. K. IV. 
332). Vergl. aber E. Crim. XIX. 45. 
Die Unbrauchbarmachung einer Druckschrift strafbaren Inhalts im objektiven 
Verfahren ist auch dann zulässig, wenn die Strafverfolgung gegen eine bestimmte 
Person verjährt ist, Erk. 15. Okt. 1886 (E. Crim. XIV. 382). 
6) Nicht aber, wenn die Strafverfolgung wegen mangelnden Antrages unzulässig 
ist, E. Crim. XI. 119. 
  
 
	        
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