Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Hochverrath  und  Landesverrath.  591

staate  an  dem  Landesherrn  dieses  Staats  verübt  worden  sind,  werden  als
Hochverrath  mit  dem  Tode  bestraft.

§.  81.  Wer  außer  den  Fällen  des  §.  80  es  unternimmt,

1.  einen  Bundesfürsten  Ku  tödten,  gefangen  zu  nehmen,  in  Feindes  Gewalt

zu  liefern  oder  zur  Regierung  unfähig  zu  machen,

2.  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  oder  die

in  demselben  bestehende  Thronfolge  gewaltsam  zu  ändern,

3.  das  Bundesgebiet  ganz  oder  theilweise  einem  fremden  Staate  gewaltsam

einzuverleiben  oder  einen  Theil  desselben  vom  Ganzen  loszureißen,  oder

4.  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  ganz  oder  theilweise  einem  anderen

Bundesstaate  gewaltsam  einzuverleiben  oder  einen  Theil  desselben  vom
Ganzen  loszureißen,
wird  wegen  Hochverraths  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  oder  lebenslänglicher
Festungshaft  bestraft.  Z

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
fünf  Jahren  ein.  ssi

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt
werden.

§.  82.  Als  ein  Unternehmen,  durch  welches  das  Verbrechen  des  Hochverraths
  vollendet  wird,  ist  jede  Handlung  anzusehen,  durch  welche  das  Vorhaben
  unmittelbar  zur  Ausführung  gebracht  werden  soll.

§.  83.  Haben  Mehrere  die  Ausführung  eines  hochverrätherischen  Unternehmens
  verabredet,  ohne  daß  es  zum  Beginn  einer  nach  §.  82  strafbaren
Handlung  gekommen  ist,  so  werden  dieselben  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf
Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
zwei  Jahren  ein.

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt
werden.

§.  84.  Die  Straf-Vorschriften  des  §F.  83  finden  auch  gegen  denjenigen
Anwendung,  welcher  zur  Vorbereitung  eines  Hochverraths  entweder  sich  mit
einer  auswärtigen  Regierung  einläßt  oder  die  ihm  von  dem  Reich  oder  einem
Bundesstaate  anvertraute  Macht  mißbraucht  oder  Mannschaften  anwirbt  oder
in  den  Waffen  einübt.

§.  85.  Wer  öffentlich  )  vor  einer  Menschenmenge  oder  wer  durch  Verbreitung
  oder  öffentlichen  Anschlag  oder  öffentliche  Ausstellung  von  Schriften
oder  anderen  Darstellungen  zur  Ausführung  einer  nach  §.  82  strafbaren  Handlung
  auffordert,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  oder  Festungshaft
von  gleicher  Dauer  bestraft.

ind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von  einem
bis  zu  fünf  Jahren  ein.

§.  86.  Jede  andere,  ein  hochverrätherisches  Unternehmen  vorbereitende
Handlung  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  drei  Jahren  oder  Festungshaft  von
gleicher  Dauer  bestraft.

1)  Nach  den  Motiven  S.  87  ist  eine  Handlung  als  öffentlich  geschehen  nur
dann  zu  betrachten,  wenn  sie  in  einer  Art  und  Weise  vorgenommen  ist,  daß  sie  unbestimmt
  von  welchen  oder  wie  vielen  Personen  wahrgenommen  werden
konnte;  dagegen  liegt  keine  Oeffentlichkeit  vor,  wenn  eine  Handlung  nur  für  die
Wahrnehmung  gewisser  Personen  bestimmt  war  und  (von  Zufälligkeiten  abgefehen)
nur  von  diesen  bemerkt  werden  konnte.  Vergl.  E.  Crim.  VII.  113.  »

Ein  Privatraum  kann  durch  eine  zeitweilig  gewährte  allgemeine  Zugänglichkeit
für  diese  Zeit  zum  öffentlichen  werden,  sowie  umgekehrt  ein  sonst  öffentlicher  Ort,
z.  B.  ein  öffentlicher  Platz,  das  Gastzimmer  eines  Wirthshauses  2c.  durch  eine  zeitweise
  Absperrung  jene  Natur  verlieren  kann,  Opp.  Anm.  4  zu  §.  85.  Eine  Handlung
ist  nicht  öffentlich,  wenn  sie  zwar  an  einem  öffentlichen  Orte,  aber  so  verübt  wurde,
daß  sie  nur  von  einem  individuell  begrenzten  Kreise  und  nicht  auch  von  dritten  Personen
  wahrgenommen  werden  sollte  oder  konnte,  Anm.  5  ebendaf.