Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Beleidigung des Landesherrn. 593
In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus nicht unter 10 Jahren
erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter
fünf Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen
Aemier, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt
werden.
§. 91. Gegen Ausländer ist wegen der in den 88§. 87, 89, 90 bezeich-
neten Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren.
Begehen sie aber solche Handlungen, während sie unter dem Schutze des
Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats sich innerhalb des Bundesgebietes
aufhalten, so kommen die in den §§. 87, 89 und 90 bestimmten Strafen zur
Anwendung.
§. 92. Wer vorsätzlich
1. Staatsgeheimnisse oder Festungspläne, oder solche Urkunden, Aktenstücke
oder Nachrichten, von denen er weiß, daß ihre Geheimhaltung einer an-
deren Regierung gegenüber für das Wohl des Deutschen Reichs oder
eines Bundesstaats erforderlich ist, dieser Regierung mittheilt oder öffentlich
bekannt macht,
2. zur Gefährdung der Rechte des Deutschen Reichs oder eines Bundes-
staats im Verhältniß zu einer anderen Regierung, die über solche Rechte
sprechenden Urkunden oder Beweismittel vernichtet, verfälscht oder unter-
drückt, oder
3. ein ihm von Seiten des Deutschen Reichs oder von einem Bundesstaate
aufgetragenes Staatsgeschäft mit einer anderen Regierung zum Nachtheil
é".dessen führt, der ihm den Auftrag ertheilt hat,
wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft 7.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter sechs
Monaten ein.
§. 93. Wenn in den Fällen der 8S§. 80, 81, 83, 84, 87 bis 92 die
Untersuchung eröffnet wird, so kann bis zu deren rechtskräftigen Beendigung das
Vermögen, welches der Angeschuldigte besitzt, oder welches ihm später anfällt,
mit Beschlag belegt werden.
Zweiter Abschnitt. Beleidigung des Landesherrn.
§. 94. Wer einer Thätlichkeit gegen den Kaiser, gegen seinen Landesherrn)
oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit
egen den Landesherrn dieses Staats sich schuldig macht, wird mit lebens-
asglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft, in minder schweren
Fällen mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von
gleicher Dauer bestraft. Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte
erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter
fünf Jahren ein.
§. 95. Wer den Kaiser, seinen Landesherrn, oder während seines Auf-
enthalts in einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigts), wird mit Gefängniß
1) Die Nachricht 2c. muß der fremden Regierung nicht bekannt sein. Daß sie
im Inlande nicht geheim, ist unerheblich, E. Crim. X. 420.
:) In Elsaß-Lothringen ist der Kaiser nicht Landesherr im Sinne des §. 94,
E. Crim. X. 312; XVII. 334.
3) Zum Thatbestande der Beleidigung des Landesherrn ist das Bewußtsein von
dem der Aeußerung beiwohnenden ehrenkränkenden Charakter erforderlich, Erk. O. Trib.
25. Okt. 1878 (J. M. Bl. S. 202). Gegenüber einer Anklage auf Majestäts-
beleidigung aus dem §. 95 findet die Berufung auf den S. 193 nicht statt, Erk.
O. Trib. 6. Juni 1874 (E. LXXIII. 348), E. Crim. V. 46. Wahrheitsbeweis
schließt die Strafbarkeit nicht aus, E. Crim. 11. 213.
Wenn in remittirten Immediat-Bittschriften und Beschwerden für anzüglich oder
Iltling-Kautz, Handbuch I, 7. Aufl. 38