Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Widerstand gegen die Staatsgewalt. 597
und Verfügungen der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen 1) Ausübung seines
Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt 2) Widerstand leistet,
1) Der Beamte befindet sich nicht in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes,
wenn er bei Vornahme der Handlung gegen ein Verbotsgesetz verstößt (beispielsweise
wenn er unter Verletzung des §. 104 der Str. P. O. bei Nachtzeit in eine Privat-
wohnung eindringt), desgl. nicht, wenn der auszuführende Befehl von einer un-
zuständigen Behörde ausgegangen oder einem unzuständigen Unterbeamten ertheilt ist,
oder wenn der ausführende Beamte wesentliche Formvorschriften verletzt, Opp. Anm.
11, 13, 15 zu §. 113. Die Pfändung Seitens eines zur Vollstreckung von Verord-
nungen der Verwaltungsbehörden berufenen Beamten ist ohne Vorlegung eines schrift-
lichen Pfändungsbefehles unrechtmäßig, und der dagegen geleistete Widerstand fällt
nicht unter den §. 113, Erk. O. Trib. 17. Okt. 1878 (J. M. Bl. S. 200), desgl.
nicht bei Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines zur Herausgabe nicht bereiten
Dritten, E. Crim. XIX. 69. Wegen der Festnehmungen durch Gendarmen vergl.
oben S. 534.
Ein Vollstreckungsbeamter befindet sich in der rechtmäßigen Ausübung seines
Amtes, wenn er einen ihm von der zuständigen Behörde ertheilten, in den Bereich
seiner eigenen Zuständigkeit fallenden Befehl, welcher aber nicht materiell gerechtfertigt
ist, zur Vollziehung bringt, Erk. 13. Juli 1874 (E. LXXII. 352). Ein Exekutio-
beamter, welcher die Anordnung einer örtlich und sachlich zuständigen höheren Behörde
ausführt, befindet sich in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes, ohne Rücksicht
darauf, inwiefern die betr. Anordnung auf richtigen thatsächlichen Grundlagen beruht,
Erk. O. Trib. 23. Sept. 1874 (J. M. Bl. S. 277).
Die Sunafbarkeit nach §. 113 ist nicht von der Kenntniß — dem Bewußtsein
des Thäters von der Rechtmäßigkeit der Amtsausübung — abhängig; sie wird selbst
durch die Meinung des Thäters, daß die Ausübung eine unrechtmäßige sei, nicht
ausgeschlossen, Erk. 5. Nov. 1880 (E. Crim. II. 423); die Meinung, der Beamte
sei nicht in rechtmäßiger Amtsausübung, entschuldigt also nicht, E. Crim. XXII. 334.
Der Begriff der rechtmäßigen Ausübung des Amtes bei dem Thatbestande
des Widerstandes gegen einen Vollstreckungsbeamten verlangt nur, daß der letztere
den Befehl einer im Allgemeinen zu einem solchen Befehl zuständigen
Behörde in gesetzlich ihm obliegender Weise zur Ausführung bringt, Erk. 1. Nov.
1880 (E. Crim. II. 411).
Grenzgollbeamte, welche sich behufs Wahrnehmung ihrer dienstlichen Funktionen
auf uneingefriedete Privatgrundstücke begeben, befinden sich in rechtmäßiger Ausübung
ihres Amtes, auch wenn sie dabei nicht in Verfolgung flüchtiger Defraudanten be-
griffen sind, Erk. 14. Okt. 1887 (E. Crim. XVI. 248).
Ein Gendarm, der aus eigenem Recht, also selbständig, eine Beschlagnahme von
Sachen vornimmt, befindet sich nicht in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes, Erk.
24. Okt. 1884 (E. Crim. XI. 175); ebenso wenn er aus eigener Machtvollkommen-
heit einen Zeugen zur Vernehmung zwangsweise gestellt. Dagegen genügt Auftrag
der zuständigen Ortspolizeibehörde, E. Crim. XXIII. 226.
2) Unter Umständen kann der Widerstand gegen die Wegführung durch einen
Vollstreckungsbeamten das Begriffsmerkmal des Widerstandes durch Gewalt enthalten
(beispielsweise, wenn ein Wegzuführender sich mit allen Kräften gegen den Boden
stemmt, so daß eine erheblich größere Aufwendung von Körperkräften Seitens des
Beamten nothwendig wird, als sie durch die bloße Ueberwindung der nur in der
Körperschwere liegenden Erschwerung der Fortschaffung zum Arreste geboten sein würde),
Erk. 1. Nov. 1880 (E. Crim. II. 411). Ein Sich-Niederwerfen genügt nicht zur
Anwendbarkeit des §. 113, ebensowenig das Verschließen einer Thür oder die Weige-
rung, eine verschlossene Thür zu öffnen; wohl aber ist der 5. 113 anwendbar, wenn
Jemand, der von einem Orte entfernt werden soll, durch Festhalten, Anklammern oder
Gegenstemmen Widerstand leistet, desgl., wenn Jemand sich von dem ihn festhaltenden
Beamten losreißt oder loszureißen versucht, wenn er den Beamten hinausdrängt oder
den Beamten, um dessen Amtshandlung zu hindern, einsperrt oder ihm eine in Be-
schlag genommene Sache entreißt, Opp. Anm. 27—35 zu §. 113. Der Widerstand
ist auch dann strafbar, wenn er von einem Andern als dem durch die Amtshandlung
Betroffenen ausgeht, Opp. Anm. 41 zu §. 113.
Ein thätlicher Angriff gegen Beamte kann auch ohne ein Berühren des Körpers